Vorbemerkung: Ich bin kein Crashprophet und ich halte ETF / Fonds im Grundsatz für eine sichere Anlage. Beim Durchsuchen der BaFin-News bin ich auf eine Meldung aufmerksam geworden, die man als ETF-/Fondsanleger im Hinterkopf haben sollte.
https://www.bafin.de/dok/15307928
In dieser Meldung beschreibt die BaFin, dass es im Kapitalanlagegesetzbuch Änderungen gegeben hat. Es geht hier wohl um die §§71 und 98.
https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__71.html
https://www.gesetze-im-internet.de/kagb/__98.html
Mit diesen Änderungen können als Notmaßnahme von Fonds Rücknahmebeschränkungen und Rückgabefristen eingeführt werden sowie ein um Transaktionskosten abgesenkter Inventarwert für die Rücknahme eingeführt werden. Beim Fondshandel über die Fondsgesellschaft (= üblich bei gemanagten Fonds) sind die Auswirkungen klar: man kann seine Anteile nur zeitverzögert und / oder mit Abschlag zu Geld machen.
Für den Börsenhandel (= üblich bei ETF) sind mir die Auswirkungen nicht ganz klar. In einem anderen Thread hatten wir anhand der Anlagebedingungen von ishares herausgearbeitet, dass für den Einzelanleger der Handel mit der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen ist. Nachzulesen auf den Seiten 103ff von https://www.ishares.com/de/pro…date-de-de-prospectus.pdf
Allerdings holen sich die Market Maker ihre Anteile von der Fondsgesellschaft und geben sie auch dorthin wieder zurück. Sofern der Börsenhandel nicht funktioniert (Kriterien im Prospekt) ist das auch für den Einzelanleger möglich. Die BaFIn-Regelung würde nun die Fondsgesellschaft ermächtigen, beide Wege zu unterbinden. Daher vermute ich, dass in diesem Fall sich die Spreads stark ausweiten.
Der Ordnung halber: es geht hier um deutsche Regulierung. Ob die Regelungen in Irland und Luxemburg gleich sind entzieht sich meiner Kenntnis, da i.d.R. EU-Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden würde ich gleichartige Regelungen vermuten.