Beleihungswertermittlungsgebühren

  • Guten Tag,


    ich hatte in den Jahren 2006 bis 2008 mehrere Bauspardarlehen bei der BHW für ein und das selbe Objekt aufgenommen und jedes Mal Beleihungswertermittlungsgebühren bzw. Objektschätzungskosten bezahlen müssen. Im Oktober diesen Jahres hatte ich die BHW angeschrieben.


    Sehr geehrte Damen und Herren, zu oben bezeichneten Darlehensverträgen haben Sie mir für die Kreditbearbeitung folgende Entgelt in berechnet:
    31.01.2006 Euro 750,00
    31.01.2006 Euro 249,00
    27.02.2006 Euro 369,00
    12.06.2007 Euro 300,00
    29.08.2007 Euro 183,00
    02.01.2008 Euro 150,00
    gesamt Euro 2.001,00


    Die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr bzw. Objektschätzkosten ist unzulässig, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 entschieden. Sie haben mir die Kreditbearbeitungsgebühren nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu erstatten. Außerdem haben Sie mir gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Nutzungen herauszugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass Banken 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erwirtschaften und dementsprechend herauszugeben haben (Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: XI ZR 79/97, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: XI ZR 212/10 m. w. N.). Meine Forderung auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren ist auch nicht verjährt. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung begann erst Ende 2011 zu laufen. Davor war die Rechtslage unsicher und die Klageerhebung unzumutbar (BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Bitte überweisen Sie also 2.001,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlung der Gebühren auf mein Konto mit der IBAN DE02 1605 0000 4502 0856 72. Den Eingang des Geldes erwarte ich bis spätestens drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens bei Ihnen.


    Heute habe ich ein Schreiben von der BHW bekommen, dass sie mein Anliegen geprüft haben und die oben genannte Entscheidung nicht meinen Sachverhalt beträfe, da es sich bei mir um Objektschätzungskosten handeln würde. Meine geltend gemachten Ansprüche würden sie daher nicht bestätigen.


    Wie soll ich da am Besten reagieren?

  • Soweit ich weiß, sind diese ebenfalls zurück zu erstatten, und so stand es bei dir ja auch im Schreiben an die Bank.
    Bei mir steht in den Bedingungen auch nur Bearbeitungsgebühr, auf der Abrechnung dann Bearbeitungsgebühr/ Schätzkosten, also nicht mal aufgeschlüsselt oder etwa erkennbar, was wo drin ist. Habe bisher aber noch keine Antwort.


    Hier ein Link: http://www.anwalt.de/rechtstip…ungsgebuehren_063818.html


    Auszug hieraus:
    "Zu empfehlen ist ferner die Rückforderung von „Schätzkosten“ bei Immobilienfinanzierungen. Nach dem OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09, Urt. v. 05.11.2009,
    ist auch die Vereinnahmung von Schätzkosten unzulässig. Verbraucher
    sollten prüfen, ob in dem Vertrag auch „Schätzkosten“ oder „Kosten der
    Sicherheitenbestellung“ vereinnahmt wurden. Auch hier dürften die
    Grundsätze zur Verjährung aus dem aktuellen Urteil des
    Bundesgerichtshofs Anwendung finden."


    ... jetzt schreibt dieser Anwalt dort "..dürften die Grundsätze zur Verjährung aus dem aktuellen Urteil des
    Bundesgerichtshofs.." ... aber ob diese gerichtliche Entscheidung in Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 gründet, oder nur folgerichtig ist, keine Ahnung


    Hier eine Kurzform des Urteils aus Düsseldorf
    OLG Düsseldorf vom 05.11.2009 (I-6 U 17/09)
    LG Düsseldorf vom 14.01.2009 (12 O 183/08)


    http://www.vz-nrw.de/kein-scha…-krediten-an-privatkunden