Steuererklärung 2020 mit Elterngeld

  • Hallo liebes Forum,


    auf Grund meines zweiten Kindes bin ich im Moment in Elternzeit und erhalte Elterngeld. Derzeit 14 Monate lang, da ich als Alleinerziehende die 2 Monate des Vaters beider Kinder bekommen habe.

    Ich habe bis zur Entbindung im Januar 2020 noch Vollzeit gearbeitet. Normal hätte die Entbindung im Feb.2020 sein sollen, er kam aber 4 Wochen früher.

    Ab dem 29.12.2019 war ich in Mutterschutz.


    Das Finanzamt hat mich im Feb.2020 angeschrieben, und eine Einkommenserklörung für 2016(Entbindungsjahr meiner Tochter) gefordert, da ich zu wenig Steuern (Nachzahlungsbetrag rund 1000,-€) bezahlt hätte. Da das Mutterschaftsgeld ja nicht versteuert wird.

    Ich habe dann eine Einkommensteuererklärung drei Tage und Nächte gemacht, und hab 860,-€ erhalten.

    Aber nur, weil ich ein Arbeitszimmer im Haus meines damaligen Partners abgegeben habe...


    Nun zur Frage: grundsätzlich muss ich eine Steuererklärung für 2020 nun auch wieder machen, klar. Aber vor der Nachzahlung dieses Mal hab ich echt Schiss...


    Wie soll ich vorgehen? Warten bis mich das Finanzamt wieder anschreibt?

    Den ein Arbeitszimmer habe ich jetzt mit 2 Kindern in einer 2 Zimmerwohnung nicht mehr ?... da ich zuvor im Außendienst gearbeitet habe, war ein Zimmer „zu Hause“ auch realistisch, das würde ich 2019 auch angeben... aber 2020 eben nicht mehr.... aber 2020 habe ich ja quasi keine Steuern mehr bezahlt... und daher echt gutes Geld in den ersten 4 Monaten (12 Wochen, da er als Frühchen durch ging) quasi steuerfrei erhalten. Elterngeld habe ich erst ab Mai erhalten. Wo kann ich eine Übersicht erhalten, was ich gegebenenfalls zurück zahlen muss?

  • Hallo Chili0306,

    Hier geht es dir um deine Liquidität. Wenn das Finanzamt dich anschreibt hast du natürlich mehr Zeit um eventuelle Steuerrücklagen bilden zu können.


    Wie sah denn deine Einkommensituation in 2020 aus? Am besten in Zahlen.

    Übrigens greift die gleiche Regelung für das Mutterschaftsgeld wie für das Elterngeld §32b EStG.


    Gruss

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-