GKV-Beitrag auf geerbte Wertpapiere/Kursgewinn, freiwillig Versicherter

  • Wenn ich (ganz privat) Wertpapiere erbe, muss ich bei deren Veräußerung den Gewinn bezogen auf den Einstandswert des Erblassers (nicht Einstandswert in meinem Depot) versteuern. Macht Sinn, scheint gerecht, irgendwer muss Gewinne schließlich versteuern.

    Und weil das für die GKV so bequem ist, sich am Steuerbescheid zu "orientieren", sagen die: Da sind wir doch auch dabei und nehmen dir von dem so angesetzten Kursgewinn Beiträge ab. So die überraschend lapidare, telefonische Auskunft meiner GKV, weil ... steht ja so alles im Gesetz, Text können wir gerne zuschicken.

    Wäre der Erblasser auch freiwillig Versicherter gewesen, wäre das okay, aber wenn er pflichtversicherter Rentner war, fällt mir das ziemlich schwer. :cursing:

    Ist das wirklich so selbstverständlich, haben Gerichte das so schon bestätigt?

  • Hallo.


    Wieso sollte der Versicherungsstatus des Erblassers eine Rolle spielen?


    Es bestehen (gem. Steuerbescheid) Einkünfte, die gemäß Gesetzeslage zur Beitragsmessung bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse heranzuziehen sind.


    Klage vor dem Sozialgericht ist kostenfrei, aber die Frage ist, wie zielführend die Klage wäre.

  • Danke für die interessierte Aufnahme des Themas!

    ("ganz privat" war wohl überflüssige Ausschmückung eines Ahnugslosen, sind einfach private Veräußerungsgewinne)

    Wieso sollte der Versicherungsstatus des Erblassers eine Rolle spielen?

    Wären die Wertpapiere vor dem Tod des Erblassers verkauf worden, würden auf das entsprechende "Geld-Erbe" beim Erben keine Krankenkassenbeiträge erhoben, das Erbe wäre eventuell nur um die Beiträge gemindert, die der Erblasser evtl. zu zahlen gehabt hätte. Richtig? De facto generiert die Krankenkasse durch diese Wertpapier-Vererbung - aufgrund der unterschiedliche Versicherungs-Stati - dann zusätzliche Beiträge. Eine Erbschaft wird aber grundsätzlich nicht zur Berechnung der Beiträge herangezogen, oder? De facto dann doch wohl.

    Und in der Erbengemeinschaft: Wenn nun ein pflichtversicherter Erbe die Wertpapiere erbt, ein freiwillig Versicherter einen entsprechenden "Geld-Anteil", ein Dritter ... wie sieht denn dann die Beitragsberechung für den freiwillig Versicherten aus?

  • Der Punkt ist (zumindest nicht für die Krankenkasse) das Erbe bzw. dessen Zusammensetzung.


    Für die Krankenkasse läuft es so:


    1. Es gibt ein Mitglied.

    2. Das Mitglied hat Einkünfte.

    3. Je nach Versicherungsstatus zählen bestimmte Einkünfte bei der Beitragsbemessung mit oder nicht.

    4. Die beitragspflichtigen Beträge werden aufsummiert, die Beiträge berechnet, fertig.


    So steht es für freiwillige Mitglieder im Gesetz:

    https://dejure.org/gesetze/SGB_V/240.html


    Damit kann man einverstanden sein, oder auch nicht.

    Dass man Sachbearbeiter und/oder Richter davon überzeugt, dass hier nichts zu verbeitragen ist, halte ich für eher unwahrscheinlich.


    Tut mir leid, dass ich da nichts Erfreulicheres zu anfügen kann.