Aufhebungsvertrag

  • Bin seit 08/1979 als kfm. Angestellter bei dem gleichen Arbeitgeber tätig. Seit 01.04.2019 bin ich ununterbrochen arbeits-

    unfähig krank. Habe ab 01.04.2019 Lohnfortzahlung, Krankengeld sowie Überbrückunggeld bis zum 29.09.2020 erhalten.

    Ab 30.09.2020 erhalte ich lt. Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I, bin jedoch noch arbeitsunfähig krank.

    Das Arbeitsverhältnis wurde am 09.10.2020 zum 31.05.2021 mit Aufhebungsvertrag gekündigt. Die Resturlaubsansprüche

    von 73 Tagen werden abgegolten. Nun meine Frage: Wann und in welcher Höhe erfolgt die Abgeltung? Das Arbeitsamt

    hat die Abgeltung zur Zeit gesperrt. Kann ich gegen die Sperrung etwas unternehmen?

  • Das Problem ist der Aufhebungsvertrag. Ich vermute, darin ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Darfür gibt es vom Arbeitsamt eine Sperre.

    Hier wäre eine Kündigung durch den Arbeitgeber besser gewesen. im Rahmen eines Vergleichs nach Klage dagegen vor dem Arbeitsgericht hätten die gleichen Inhalte festgelegt werden können. Dann wäre keine Sperre fällig.

  • Zitat

    Ab 30.09.2020 erhalte ich lt. Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I, bin jedoch noch arbeitsunfähig krank.

    Trifft hier die sog. Nahtlosigkeitsregelung zu? Normalerweise bekommt man nämlich gar kein ALG1, wenn man nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.


    Und ja, die 12-wöchige Sperre ist seitens der Arbeitsagentur korrekt. Die großzügige Abgeltung des Urlaubs kommt einer Abfindung gleich, muss aber tatsächlich vom Betrieb erbracht werden, weil es sich um einen in Erkrankung aufgebauten Urlaubsanspruch handelt, der bis zu zwei Jahre zurück abgegolten werden muss. Das sind mehr als zwei Monatsgehälter, mit denen Du die erste Zeit gut über die Runden kommen kannst, oder? Sollte keine Familienversicherung greifen, musst Du dich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Es besteht gesetzl. Krankenversicherungspflicht.


    Ganz ehrlich: in Deiner Frage bildet die Arbeitsagentur den Schwerpunkt. Völlig unerwähnt ist der Weg in die Erwebsminderungsrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Sozialverband VDK berät kompetent gegen einen kleinen Mitgliedschaftsbeitrag im Sozialrecht.