Fragen zu Kirchenaustritt + Abgeltungssteuer

  • Liebe Community,


    ich habe eine Frage: Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer, wenn man aus der Kirche austritt?


    1. Ich habe schon herausgefunden, dass die Banken nur am 31.08. den Status für das Folgejahr anpasst. Wenn man zu März austritt, zahlt man also das gesamte laufende Jahr noch Kirchensteuer. Korrekt? Die könnte man sich dann über die Steuererklärung zurückholen? Und ab dem Folgejahr ist dann alles automatisch korrekt?
    2. Es gibt keine Möglichkeit das Szenario unter 1. zu beschleunigen, z.B. indem man die Änderung selbstständig an die Bank meldet oder eine manuelle Abfrage anfordert?
    3. Angenommen man investiert in einen thesaurierenden ETF und tritt während der Spar- und Haltedauer aus der Kirche aus. Wird die Abgeltungssteuer bei Verkauf dann anteilig berechnet? Oder ist nur das Verkaufsjahr ausschlaggebend - und ob man da Kirchenmitglied ist oder nicht?


    Vielen Dank!

  • Ich habe schon herausgefunden, dass die Banken nur am 31.08. den Status für das Folgejahr anpasst. Wenn man zu März austritt, zahlt man also das gesamte laufende Jahr noch Kirchensteuer. Korrekt? Die könnte man sich dann über die Steuererklärung zurückholen? Und ab dem Folgejahr ist dann alles automatisch korrekt?

    Genau, man zahlt dann anteilig nur die Kirchensteuer.


    Es gibt keine Möglichkeit das Szenario unter 1. zu beschleunigen, z.B. indem man die Änderung selbstständig an die Bank meldet oder eine manuelle Abfrage anfordert?

    Leider keine Erfahrung, ob das etwas nützt.


    Angenommen man investiert in einen thesaurierenden ETF und tritt während der Spar- und Haltedauer aus der Kirche aus. Wird die Abgeltungssteuer bei Verkauf dann anteilig berechnet? Oder ist nur das Verkaufsjahr ausschlaggebend - und ob man da Kirchenmitglied ist oder nicht?

    Ausschlaggebend sind die steuerlichen Merkmale im Jahr der Gewinnrealisation, wie schon richtig vermutet.


    Gruss

    Jede Steuer hat etwas erstaunlich ungemütliches für denjenigen, der sie zahlen oder auch nur auslegen soll.


    Otto von Bismarck


    -Schlauer wird es nicht-

  • Genau, man zahlt dann anteilig nur die Kirchensteuer.

    Mein Verständnis wäre ja ein andereres: Im aktuellen Jahr zahlt man komplett - die monatliche Aufteilung müsste man sich dann über die Steuer zurückholen. Oder verstehe ich das falsch?


    Vielen Dank für deine Einschätzungen. Über weitere Erfahrungsberichte freue ich mich. :)

  • Das regeln die Kirchensteuergesetze der einzelnen Länder unterschiedlich.


    Ein Unterschied besteht zwischen der KiSt auf die Einkommensteuer und KiSt auf Kapitalertragssteuer.


    Bei der der KiSt auf Einkommen zahlt man zB bei Austritt im August dann 8/12 der sonst fälligen Steuer, sprich auch Einkommen nach Austritt werden anteilig belastet. Das wird über die Steuererklärung geregelt.


    Bei der KiSt auf Kapitalerträge ist der Tag des Austritts maßgeblich. Wie das umgesetzt wird (ob über Bank oder Finanzamt), weiß ich nicht.


    Hier zumindest die Regeln, die die Steuerpflicht an sich bestimmen, zB für NRW §5 Abs. 2 KiStG

    2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. .......

    Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.