NV-Bescheinigung

  • Hallo, folgenden Sachverhalt hätte ich gerne von den Profis erläutert bekommen.

    Nach der Geburt meines Kindes hatte ich Mütterzeit von 6 Wochen und bekam in dieser Zeit vollen Lohn mit einem zu zahlenden Anteil Lohnsteuer. Danach ging ich in Elternzeit. Über das Jahr gesehen liege ich mit meinem Einkommen unter dem Grundfreibetrag, musste aber aus den ersten 6 Wochen (Mütterzeit) Lohnsteuer abführen. Ich beantragte erfolgreich eine NV-Bescheinigung und gab eine Einkommensteuererklärung für 2019 ab, um die zuviel gezahlten Steuern zurück zu bekommen.

    Anfang Januar 2021 erklärte mir das Finanzamt, ich soll die NV-Bescheinigungen zurückgeben, da sonst kein Steuerbescheid erstellt werden kann. Mit der Begründung, ich könnte ja sonst die Kapitalerträge zweimal geltend machen; über die NV-Bescheinigung UND über die Steuererklärung. Dies widerspricht sich, da ich ja KEINE KAP wegen der NV-B. zu zahlen habe und somit auch nichts in der Anlage KAP eintragen könnte. Wo mache ich den Gedankenfehler. Schon mal vielen Dank für euren Support. Lietho

  • Hallo Lietho,


    ich bin weit entfernt davon ein Experte zu sein, aber eine nicht Veranlagungsbescheinigung besagt doch, das keine Veranlagung stattfinden soll. Und das gilt doch dann Grundsätzlich und nicht nur bei zu zahlenden Steuern sondern eben auch bei Erstattungen.

    Klingt für mich logisch muss aber keinesfalls richtig sein.


    Gruß TradeAttack

  • Hallo Lietho ,

    willkommen hier im Forum. Leider hast Du nicht geschrieben, für welchen Zeitraum Dir die NVB zugesprochen wurde. Ohne diese Kenntnis kann Dir hier keiner einen Tip geben.

    Nur so viel, wenn das FA die NVB zurückfordert, mußt Du dem nachkommen. Ob die Forderung zu Recht besteht, wird Dir warscheinlich nur ein Steuerberater sagen können.

    Ich habe selbst eine NVB bis 2023, schade, hätte Dir gern weitergeholfen.

    Gruß


    Altsachse

  • Hallo Altsachse,

    die NBV war von 1.1.2019 bis 31.12.2021 ausgesprochen. Bin natürlich der Aufforderung durch das FA gefolgt. Aber meine Frage dazu ist leider noch nicht geklärt. Hier die Frage:

    ...

    ich soll die NV-Bescheinigungen zurückgeben, da sonst kein Steuerbescheid erstellt werden kann. Mit der Begründung, ich könnte ja sonst die Kapitalerträge zweimal geltend machen; über die NV-Bescheinigung UND über die Steuererklärung. Dies widerspricht sich, da ich ja KEINE KAP wegen der NV-B. zu zahlen habe und somit auch nichts in der Anlage KAP eintragen könnte.

  • Ich sehe, dass in Deinem Fall (weil Du unter dem Grundfreibetrag liegst) die Regel wenig logisch erscheint, aber das Finanzamt fordert mWn die NV grundsätzlich beim Einreichen einer Steuererklärung zurück, weil das Finanzamt nicht weiß, wie viele Kapitalerträge Du hattest (diese werden nicht zentral gemeldet) und damit sonst nicht ohne weiteren Aufwand nachvollziehen kann, ob Du mit der NV-Bescheinigung nicht vielleicht doch 6000 Euro an Kapitalerträgen hast freistellen lassen und damit insgesamt doch über dem Grundfreibetrag liegst (ist nicht ganz logisch, weil die Rückforderung ja die Nutzung in 2020 nicht rückgängig macht, aber Du siehst hoffentlich, warum hier auf Nummer sicher gegangen wird).

  • Mir ist bei der Fragestellung noch nicht alles klar. KAP sind doch Kapitalerträge, also Gewinne die Du auf Deine Geldanlagen kassierst. Mit der NVB, bekommst Du diese Erträge in voller Höhe ausbezahlt. Deine Bank wird Dir keine Steuern abziehen, weil Du für den bescheinigten Zeitraum voraussichtlich nicht zur Steuer veranlagt wirst. In der Anlage KAP mußt Du aber die Kapitalerträge eintragen, und nicht die Steuer.

    Gruß


    Altsachse

  • Antwort zu Galileo.

    Deine Erklärungen sind schlüssig. Ich war davon ausgegangen, dass bei einer gültigen NVB auf jeden Fall eine Steuererklärung vom Finanzamt gefordert wird. Es scheint aber umgekehrt zu sein. Mit Abgabe der Steuererklärung fordert das FA die NVB zurück. Vielen Dank.

  • Hallo Community,


    ich habe da eine Frage und vielleicht könnt ihr mir helfen?


    Ich möchte für mein 6 Monate altes Kind einen ETF per Sparplan kaufen. Dazu möchte ich im Vorfeld bei dem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Nun steht da die vorraussichtlichen Einkünfte solle ich angeben. Diese kenne ich jedoch nicht. Kann ich da auch eine 0 eintragen oder wie soll ich diese ermitteln?


    LG Euer Darthi

  • Hallo,


    danke für die Antworten.

    Das weiß ich nicht, es soll ein Thesaurierer sein. Da werden die Dividenden reinvestiert. Wo sehe ich das später?

  • Das weiß ich nicht, es soll ein Thesaurierer sein. Da werden die Dividenden reinvestiert. Wo sehe ich das später?

    Beim Thesaurierer fallen steuerpflichtige Erträge an

    1. beim Verkauf

    2. Jährlich durch die Vorabpauschale


    Die Reinvestition der Dividenden bewirkt keine sofortige Steuerpflicht.


    Zu 2. Die Vorabpauschale ist derzeit 0. Wenn sie erhoben wird wird deren Berechnung Anfang eines Jahres bekanntgegeben. Belastet wird sie dem Freistellungsauftrag erst im Januar des Folgejahres. Du hast also knapp 12 Monate Zeit um Dir ggf. eine NV zu holen, wenn Du drüber kommen solltest. Deswegen: Ruhe bewahren und einen FSA in voller Höhe einrichten.


    Zusatzhinweis: Wenn viele Gewinne aufgelaufen sind bietet es sich an entweder innerhalb des FSA oder dann doch im Rahmen der NV den Bestand zu rollen, d.h. zu verkaufen und sofort wieder zu kaufen. Dann kannst Du Deinem Kind mit 18 ein steuerfreies Depot übergeben.

  • Meine Kinder sind 9, 7 und 7 Jahre alt. Zur Geburt der Zwillinge habe ich mit den Sparplänen begonnen. Ich habe dieses Jahr erstmalig eine NV-Bescheinigung zur steuerfreien Realisierung von Gewinnen genutzt. In der Zeit davor hat ein FSA locker gereicht.

  • Hallo,

    eine Frage:

    Im Zusammenhang mit ETF-Anlagen für Kinder (sprich längerfristige, mehrjährige Anlagen) liest man häufig die Empfehlung, zwischenzeitlich die Gewinne zu realisieren um die Gewinne über mehrere Jahre zu "stückeln" ( und den jährlichen Sparerfreibetrag optimal auszuschöpfen).

    So habe ich diese Empfehlungen zumindest verstanden.

    Was mir dabei nicht ganz einleuchtet:

    Passiert das nicht ohnehin durch die jährliche Vorabpauschale?

    Werden darüber nicht die im jeweiligen Jahr angefallenen Kursgewinne, Dividenden (ausgeschüttet oder wieder angelegt) versteuert, sodass später, im Jahr des Verkaufs, nur die Erträge aus genau diesem letzten Jahr zu versteuern sind?

  • Hallo der Dirk, willkommen im Finanztip-Forum.

    Passiert das nicht ohnehin durch die jährliche Vorabpauschale?

    Die gibt es nur beim Thesaurierer, derzeit ist sie Null aufgrund Negativzins und ist insgesamt im Vergleich zur Rendite eines ETF zu gering, da die VAP die Verzinsung einer Bundesanleihe widerspiegelt.

    Werden darüber nicht die im jeweiligen Jahr angefallenen Kursgewinne, Dividenden (ausgeschüttet oder wieder angelegt) versteuert, sodass später, im Jahr des Verkaufs, nur die Erträge aus genau diesem letzten Jahr zu versteuern sind?

    Nein, nur die Ausschüttungen. Auch hierfür gilt das für die VAP gesagte. Ausschüttungen sind so in der Größenordnung von < 2%, wohingegen langfristig ein ETF um die 7% bringt. Beim Verkauf muss also die Masse der Rendite versteuert werden.


    Was tun:

    Ohne Finanzamtbeteiligung einen Freistellungsauftrag einrichten und dann den Bestand rollen, d.h. so viele Anteile verkaufen und sofort wieder kaufen, dass der realisierte Wertzuwachs gerade so unter dem verbleibenden Pauschbetrag (801€ - ggf. schon erfolgte Ausschüttungen und die in 2021 abgerechnete VAP für 20220) bleibt. Dabei das FIFO-Prinzip und die Teilfreistellung bei entsprechenden ETF beachten.

    Mit Finanzamtsbeteiligung eine NV-Bescheinigung beantragen und bei der Depotbank des Kindes hinterlegen. Dann gilt steuerlich zusätzlich der Grundfreibetrag, in Summe also rund 10.500 €. Dabei die niedrigere Grenze der Familienversicherung beachten, d.h. de facto bei GKV für KV/PV und bei PKV aufgrund PV rund 6.400 € s. https://www.finanztip.de/gelda…paren-fuer-kinder/#c91963 Je nach Depotgröße des Kindes kann man dann das Rollen nur alle paar Jahre machen.