Mieterselbstauskunft

  • Vom Mieter wurde ein am 31.1. die Angabe gemacht, dass ein Arbeitsvertrag besteht. Dieser Vertrag wurde zum 31.1. im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben. Ist das ein ausreichender Grund den Mietvertrag zum 1.3. aufzuheben. Ein Einzug hat noch nicht Stattgefunden

  • Hallo Wach....

    Dann war es eine Falschaussage des "Möchte-Mieters" - da ja ein Aufhebungsvertrag nicht nachträglich rückdatiert wird - Und das bedeutet im Umkehr-Umkehr -schluß :

    Sofort den schon unterschriebenen Mietvertrag wegen "Falscher Angaben" aufkündigen --- außer , wenn ein neuer Arbeitsvertrag vorgelegt wird -

    Denn es kann ja sein , daß ein Arbeitnehmer nur "im gegenseitigen Einvernehmen...) das AV aufgelöst hat, weil er schon einen neuen Arbeitsvertrag bei einer anderen Fa. mit besserer Bezahlung in der Hand hat (oder weil die neue Wohnung näher an der neuen Fa. liegt....)


    Aber dabei vorher abklären, ob die Personen-Anzahl mit der Angemessenheits- qm - Anzahl und Preisobergrenzen von Hartz IV

    übereinstimmen .