Notar berechnet Wert doppelt

  • Guten Tag,


    meine Mutter, Schwester und ich waren bis vor kurzem Hauseigentümer in Erbengemeinschaft. Meine Mutter hat ihren Teil des Eigentums an meine Schwester verschenkt und ich habe meinen Teil verkauft.


    Für die Rechnung des Notars wurde nun

    a) der Wert des Eigentums z. B. 100.000 €

    b) der Betrag z. B. 10.000 € (Verkauf an die Schwester)

    angesetzt.


    Ich ging davon aus, dass die 10.000€ nicht auf den Wert der Immobilien addiert werden und der Sachwerte, auf dessen Grundlage der Notar die Rechnung stellt, 100.000 € ist. Der Notar hat aber nur eine Rechnung geschickt, die von einem Rechtsgeschäft in Höhe von 110.000 € ausgeht.


    Begründet wird dies damit, dass die 10.000€ eine Zahlung meiner Schwester seien, weil ich auf meinen Pflichtanteil vom Erbe verzichte. Das ist nicht Korrekt, ich verkaufe meinen Anteil vom Haus, ein Verzicht auf evtl. weitere Ansprüche wird auch im Vertrag nicht erwähnt.


    Der Notar steht für Rückfragen nicht zur Verfügung und die Fachkraft ist permanent im Homeoffice und nicht erreichbar.


    Ist die Berechnung des Notars zulässig oder sollen wir direkt das Amtsgericht befassen?


    Vielen Dank

    Stina

  • Bei der Notarkammer gibt es einen Gebührenausschuss; dort kann man Notarrechnung beanstanden und überprüfen lassen.

  • Bei der Notarkammer gibt es einen Gebührenausschuss; dort kann man Notarrechnung beanstanden und überprüfen lassen.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider finde ich dazu nichts. Online wird immer auf Gerichte verwiesen.

  • Hallo.


    Habe auch mal nachgesehen. Bei der einen Notarkammer wird auf eine (seit 2013 außer Kraft getretenen) Rechtsquelle verwiesen und "Mediation" angeboten.


    Die Klärung bei Gericht kann innerhalb eines Jahres beantragt werden und ist (laut alter Rechtsquelle) kostenfrei.


    Ich würde versuchen, mir die Rechnung durch die Notarkammer erläutern zu lassen. Zum Gericht kann man dann noch immer ziehen.


    Viel Erfolg!


    https://dejure.org/gesetze/GNotKG/128.html