Krankgengeldanspruch: Berechnung von Blockfristen für dieselbe Erkrankung?

  • Hallo Zusammen,


    Arbeitnehmer haben innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Wobei die Zeiträume darauf angerechnet werden, in denen Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezogen wurde. Diese jeweilige Blockfrist von 3 Jahren beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Erkrankung das erste Mal festgestellt wurde. Nach drei Jahren beginnt dann eine neue Blockfrist zu laufen in der dann wieder max. 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld besteht. Hier ein Beispiel, jeweils u. a. mit der selben Erkrankung:


    01.02.2018 erste Arbeitsunfähigkeit für eine Woche

    von Januar 2019 bis Juni 2020 Arbeitsunfähigkeit für 74 Wochen

    bis 31. Januar 2021 Arbeitsunfähigkeit für eineinhalb Wochen


    Demnach müsste am 01.02.2021 eine neue Blockfrist für dieselbe Erkrankung zu Laufen beginnen, richtig?


    Nun habe ich jedoch hier (https://www.patientenberatung.…lange-gibt-es-krankengeld) gelesen, dass eine neue Blockfrist erst dann zu Laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer zuvor mind. 6 Monate gearbeitet hat und mind. 6 Monate nicht wg. der „ausgesteuerten Diagnose“ arbeitsunfähig war.


    Dies würde dann bedeuten, dass in dem obigen Beispiel die neue Blockfrist nicht am 01.02.2021 zu laufen begänne sondern erst am 31.07.2021, sofern bis dahin keine Krankschreibung mit derselben Erkrankung mehr erfolgt. [Blockierte Grafik: https://www.finanz-forum.de/images/smilies/confused.png] Oder gilt diese 6 Monatsfrist nur, wenn der Arbeitnehmer schon ausgesteuert war. In dem obigen Beispiel sind die 78 Wochen Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren ja noch nicht ausgeschöpft gewesen.


    Hat da jemand Ahnung von oder kennt einen der einen kennt?


    Herzlichen Dank für eure Tipps und Anregungen


    Pauline

  • Kann es sein, dass Du hier für einen Arbeitgeber schreibst? Sollte das so sein, stelle die Frage doch direkt der GKV oder dem Steuerberater. Wer sollte hier dieses Spezialwissen haben??


    Solltest Du Betroffene sein, wende ich Dich dem Thema Erwerbungsminderung / Erwerbsunfähigkeit zu und damit einem der einschlägig bekannten Sozialverbände, die im Sozialrecht beraten können.


    Hier im Forum oder auch in anderen Internetforen wirst Du zu ungefähr 99% keine rechtssichere Auskunft erwarten können, dafür sind Fälle wieder dieser wohl zu selten und zu vertrackt.


    Zuletzt fällt mir noch die Nahtlosigkeitsregelung ein. Denn die Arbeitslosenversicherung wurde komischerweise gar nicht in der Eingangsfrage thematisiert .... , vll weil jemand zu sehr danach trachtet, auf das Pferdchen des höheren Krankengeldanspruchs als ALG1 zu setzen?


    Es würde mich wirklich nicht wundern, käme die Frage von einem verbeamteten Menschen bzw. von jemanden aus dem Öffentlichen Dienst .... .

  • Vielen Dank für den für den Tipp mit den Sozialverbänden, @Vino Verde . Ich bin zwar Mitglied im VDK, die betreffende Person aber leider nicht. Verbände sind verständlicherweise nur für ihre Mitglieder da, deshalb hatte ich hier im unabhängigen Verbraucherportal nachgefragt.


    Nein, ich bin kein Arbeitgeber und frage auch nicht für einen AG an. Etwas verwirrt bin ich allerdings über Ihre Einschätzumg, dass Beamte Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld haben. Ich dachte bisher immer, Beamte wären nicht sozialverischerungspflichtig. Allerdings ist das eh obsolet, da es nicht um einen Beamten geht.


    Danke auch für den Hinweis bzgl. der Nahtlosigkeitsregelung. Nach meinen Recherchen ist diese wohl aber immer auch mit einem Rentenantrag verbunden, richtig? Die betreffende Person möchte jedoch weder in Rente gehen noch Arbeitslosengeld beziehen sondern einfach nur weiter in seinem Job arbeiten, was er normalerweise auch können sollte. Ihre Vermutung, @Vino Verde , es ginge evtl. darum sich höhere Leistungen zu erschleichen, ist daher abwegig.


    Die lange Krankschreibung von 2019/2020 waren mehrere, sich unglücklicherweise aneinander reihende, jedoch in sich abgeschlossen Erkrankung. Nur bei zwei von den 74 Wochen war es die gleiche Krankheit wie 2018 und 2021, also insgesamt gut vier Wochen in den drei Jahren. Aber das ist lt. Krankenkasse egal. Für jede in diesem Zeitraum bescheinigte Erkrankung wird der komplette Zeitraum von 74 Wochen Krankengeld angerechnet, auch wenn wenn diese nur wenige Tage bestanden hat.


    Viele Grüße

    Pauline