Riester-Förderung: Unmittelbar Begünstigter als Selbstständiger?

  • Hallo,


    Ich bin seit Januar 2019 selbstständig. Ich gehöre keiner selbstständigen Berufsgruppe an, die pflichtversichert in der GRV sein muss, habe mich jedoch dazu entschieden freiwillig in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzuzahlen. Jetzt stellt sich bei mir die Frage, ob ich unmittelbar begünstigt bin da ich in die GRV einzahle und daher die staatlichen Zulagen beantragen kann. Im Internet findet man leider keine eindeutige Antwort oder den konkreten Paragraphen. Auf seriösen Seiten und Quellen liest man mal: Wer ist unmittelbar begünstigt? Selbstständige, die freiwillig in die Rentenkasse einzahlen oder aber genau das Gegenteil, dass nur Selbstständige, die pflichtversichert sind förderungsberechtigt sind. Selbst ein Anruf beim Finanzamt hat nicht geholfen. Hier warte ich noch auf einen Rückruf da die Sachbearbeiterin sich auch nicht sicher war.


    Es ist unglaublich verwirrend, wenn selbst seriöse Quellen dir genau das Gegenteil erzählen und selbst Behörden sich erst intern abstimmen müssen. Ist hier jemand zufällig, der in der gleichen Lage war und eine Antwort weiß?


    PS. Unabhängig der Zulagen werde ich meinen Riester-Vertrag ruhen lassen da die Kosten der Feuersozietät einfach frech überteuert sind, wenn ich nach 9 Jahren immer noch Vertriebskosten zahle, die alle Überschüsse auffressen...


    Danke & Gruß

    Jan

  • Hallo.


    Die unmittelbare Zulagenberechtigung stellt auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.


    Der Hintergrund der Versicherungspflicht spielt dabei keine Rolle (ob Arbeitnehmer, Selbständiger, ...).


    Ein Tag Rentenversicherungspflicht pro Jahr würde reichen.

  • Ich verstehe die Frage nicht. Habe ich einen Denkfehler oder der Fragesteller? Denn am Ende steht geschrieben:

    Zitat

    Unabhängig der Zulagen werde ich meinen Riester-Vertrag ruhen lassen

    Das geht doch überhaupt nicht. Ein totes Pferd wird nicht beritten. Nur durch aktive Besparung resultieren überhaupt Ansprüche auf Zulage.


    Und natürlich ist der selbstständige Renteneinzahler selbst begünstigt. Wer sollte es denn auch sonst sein? Auch greift die übliche Hinterbliebenenregelung beim Versterben.


    Denkt da jemand vll zu kompliziert? ..... Verstehe ich nur Bahnhof?


    Aber ja, Referat Janders bemerkt die Rentenversicherungspflicht. Ist ja hier nicht der Fall, oder doch?

  • Zum Hintergrund:


    Die Riester-Förderung sollte die Auswirkungen der damaligen Renten-Reform ausgleichen und zwar bei denen, die sich den Auswirkungen dee Reform nicht entziehen können: die (in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten).

    Später wurde dieser Personenkreis noch erweitert.


    Es gibt Selbständige, die werden kraft Gesetzes versicherungspflichtig, andere eben nicht. Einige können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wer nicht ohnehin versicherungspflichtig ist, kann (unter gewissen Umständen) Versicherungspflicht beantragen.


    Wer sich freiwillig versichert, also freiwillige Beiträge zahlt, ist nicht (zumindest nicht durch die freiwilligen Beiträge) unmittelbar zulagenberechtigt.


    Beamte oder in der SVLFG (früher: Landwirtschaftliche Alterkasse) Pflichtversicherte, die parallel freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, die wären dennoch unmittelbar zulagenberechtigt, eben über die Zugehörigkeit zu dem erweiterten Personenkreis.

  • Danke für die schnellen Antworten. Das Finanzamt hat sich nun auch bei mir zurückgemeldet und den entsprechenden Paragraphen zitiert. Es ist nur traurig, dass es doch so viele Fehlinformation von seriösen Quellen zu dem Thema gibt.


    Gruß

    Jan

  • Die Riester-Rente müsste eigentlich Eichel-Rente heißen, sie würde nämlich im Finanzministerium entworfen. Die Durchführung obliegt allerdings der ZfA, die eine Abteilung der DRV Bund ist.


    Verrückte Welt. :S