Immo-Darlehn und der neue §502 - Vorfälligkeit neu geregelt?

  • Guten Tag,


    ich habe eine Immobilienkredit in Höhe von 90t€. Ich möchte gern das Haus verkaufen und müsste allerding für die Vorfälligkeitsentschädigung, die mir die Bank angibt, einen Kredit aufnehmen, da ich diese nach Hausverkauf sicher nicht haben werde.
    Nun habe ich gelesen, dass der neue §502 regelt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht höher als 1% sein darf und der Anspruch auf VF entfällt, wenn im Darlehensvertrag die Berechnung der VF nicht erwähnt wurde.


    Nun meine Fragen:
    1.) Mein Vertrag ist 2008 geschlossen worden, gilt §502 auch rückwirkend?
    2.) Ist §502 Abs 1 , also die Höhe der VF von 1% auch auf Immobiliendarlehen anwendbar?
    3.) Vielleicht kann mir jemand einen Tip geben, wie ich aus der Situation heraus kommen kann ;)


    Vielen Dank im Voraus!

    • Offizieller Beitrag

    § 502 Vorfälligkeitsentschädigung

    (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der
    Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:


    1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der
    vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des
    vorzeitig zurückgezahlten Betrags,


    2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der
    vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlun

    Zitat

    g entrichtet hätte.


    (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn


    1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer
    entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um
    die Rückzahlung zu sichern, oder


    2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
    oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.


    Aus meiner Sicht könnte auch Punkt 2 greifen, denn die Rückzahlung der Zinsen die in der vereinbarten Laufzeit noch zu zahlen gewesen. Sprich in meinem Verständnis bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindung.


    Die Thematik mit "Wie muss diese im Vertrag aufgeführt sein", ist sicherlich eine sehr auslegungsbedürftige ... 10 Rechtsanwälte und 16 Meinungen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager