Verjährung Zinsneuberechnung Prämiensparplan Sparkasse

  • Guten Tag,

    wir hatten von 1993 bis 2018 zwei Prämiensparpläne bei der Sparkasse, die auch bis zum Schluss durchgelaufen sind.

    Auf Grund der Berichterstattung über falsch berechnete Zinsen bei dieser Sparform, haben wir im Juli 2020 die Sparkasse

    Mittelthüringen aufgefordert, die Zinsen neu zu berechnen, dies wurde mit dem Hinweis auf Verjährung abgelehnt.


    Daraufhin haben wir im Dezember 2020 die Schlichtungsstelle der Sparkasse in Berlin zwecks Überprüfung des Sachverhalts

    angeschrieben, von dort kam heute dasselbe Ergebnis, in einer Stellungnahme einer Anwaltskanzlei der Sparkasse steht,

    das unsere Ansprüche verjährt währen.


    Einen Spruch vom Ombudsmann dazu gibt es nicht, den könnten wir extra noch anfordern, vermutlich läuft das aber

    auch auf dasgleiche Ergebnis hinaus.


    Mich würde nun mal interessieren ob das mit der Verjährung von bereits abgelaufenen Prämiensparverträgen rechtens ist.


    Gruss, aluchip.

  • Zitat

    Mich würde nun mal interessieren ob das mit der Verjährung von bereits abgelaufenen Prämiensparverträgen rechtens ist.


    Das kann hier keiner konkret beantworten.


    Was haltet Ihr davon, sich einer laufenden Musterfeststellungsklage des Verbraucherschutzes anzuschliessen? Habt Ihr Euch überhaupt schonmal zum Sachverhalt beim Verbraucherschutz gemeldet? Es ist wohl von höchster Stelle (BGH) noch nicht entschieden, wann genau nun die Verjährung eintritt. Ich denke, dass wisst Ihr aber schon, oder? Voraussetzung ist natürlich, das in Thüringen bereits eine MF-Klage läuft oder angdacht ist. Ohne kostenpflichtige juristische Hilfe kommt Ihr bei dem Thema nicht weiter.


    Finanztip empfiehlt hierzu explizit den Verbraucherschutz: https://www.finanztip.de/blog/…underte-euro-nachfordern/


    https://www.focus.de/finanzen/…nde-euro_id_12651360.html

    https://www.handelsblatt.com/f…-verjaehren/26875650.html

    Wichtig: https://www.verbraucherzentral…n-sie-zu-ihrem-geld-22232

  • Die VZ Sachsen führt bei den Sparplänen einen Beratungsservice.

    Die können sowohl den Zinsschaden berechnen als auch sicher daß Thema verjährung prüfen.

    https://www.verbraucherzentral…/musterfeststellungsklage


    Meine Sicht:

    -2018 Vertragsende (darauf kommt es an und nicht auf die Laufzeitjahre zuvor): Angebrochenes Jahr + 3 Jahre , Verjährung wahrscheinlich gegen Ende 2021 in Ablauf

    -Dazu kommt : Dein Ombudsmannverfahren sollte verjährungshemmend wirken.

  • Ja genau, nur ist die SPK Mittelthüringen nicht im Freistaat Sachsen zu verorten. Verbraucherzentralen arbeiten bundeslandabhängig. Für das Ombudsmannverfahren und die damit einhergehende Hemmung der Verjährung sollten sich die Betroffenen dennoch für nur ca. 40,00€ Rechtsbeistand bei der Verbraucherzentrale holen. Grund: das aussergerichtliche Verfahren muss formfehlerfrei sein, damit es nicht abgeschmettert wird: deswegen an die Profis wenden, nicht weiter versuchen, sich alleine durchzuboxen und auch mal bereit sein, richtig in das Verfahren zu investieren, weil eben potentiell mehrere tausend Euro später zurückgewonnen werden können.

  • Verbraucherzentralen arbeiten bundeslandabhängig.

    Och sogenau sehen daß die VZ nicht.

    Insbesondere bei solchen Specialfragen, wo sich die VZs bundesweit spezialisieren und kooperieren.

    Beispiel VZ HH zu Widerrufsprüfung Lebensversicherungen bietet bundesweite Prüfung.

    Ich habe aus BW heraus Fälle aus Thüringen, Sachsen und BW vorgelegt und wurde beraten.

  • Hallo, allerseits,


    ich möchte das Thema nochmal aufgreifen, inzwischen (März 21) hatte ich mich an die Schiedsstelle der Sparkassen in Berlin gewandt, der Ombudsmann hat die Schlichtung mit Schreiben vom 5.5.21 abgelehnt, weil "diese von Rechtsfragen abhängig ist, welche für die Sparkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind und es auf eine höchstrichterliche Klärung

    ankommt, die noch nicht vorliegt. Das Verfahren wurde damit für beendet erklärt.


    Inzwischen hat sich aber die Bafin damit befasst und im Juni 2021 eine sogenannte Allgemeinverfügung zur Zinsneuberechnung erlassen, gegen die von den Banken

    Widerspruch eingelegt wurde.


    Außerdem gibt es ja jetzt das Urteil des BGH vom 7.10.21 welches besagt, "die Sparkasse müsse die Zinsen des Vertrages neu berechnen und dabei die Prinzipien beachten, die der BGH weitgehend schon 2010 festgehalten hatte."


    Die Frage ist nun, kann ich ich auf Grund der neuen Rechtsssprechung erneut einen Antrag auf Schlichtung stellen oder geht das nur einmal, die Gründe für die Ablehnung der Schlichtung durch den Ombudsmann sind ja jetzt weggefallen.


    Gruss, aluchip!