Situation:
Im Rahmen einer Mieterprivatisierung verkaufte eine städtische Wohnbaugesellschaft im Jahr 2013 ihre Mietwohnungen an die jeweiligen Mieter aus drei Häusern.
Eine Mieterin, die zum Zeitpunkt des Kaufs (04.07.2013) 75 Jahre alt war, kaufte zwar ihre Wohnung, ließ aber im notariellen Kaufvertrag ausschließlich ihre drei (damals noch minderjährigen) Enkel ihres einzigen Sohnes als „Käufer“ im Kaufvertrag auftreten und übernahm „sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus diesem Kaufvertrag“. Sie verzichtete außerdem „auf eine dingliche Absicherung z. B. durch Wohnungsrecht und/oder Nießbrauch am Kaufgegenstand“. Im Kaufvertrag wurde lediglich festgehalten, daß die ehemalige Mieterin „berechtigt ist, den Kaufgegenstand auf Lebenszeit unentgeltlich zu nutzen“.
Die
Mieterin lebte dann bis Juni 2020 in dieser Wohnung und zahlte auch
die Betriebskosten an die Wohnungsverwaltung. Ab Juli 2020 zog die
Mieterin zu ihrem Sohn, seitdem steht die Wohnung leer. Die Wohnung
ist stark renovierungsbedürftig, weshalb eine Vermietung nicht
lohnte. Seit Anfang dieses Jahres zahlt das älteste Enkelkind die
Betriebskosten an die Wohnungsverwaltung.
Frage:
Wenn die Wohnung im Sommer 2021 verkauft würde, fiele dann Spekulationssteuer an, auch wenn die eigentliche Käuferin sieben Jahre in dieser Wohnung lebte, und die Wohnung nicht aus „Spekulationsgründen“, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verkauft werden soll? Da der Kaufpreis sehr günstig war und die Lage der Wohnung einmalig ist, würde eine nicht geringe Differenz zwischen damaligem und heutigem Kaufpreis entstehen.