Rückerstattung bei Veranstaltungsausfall

  • Hallo,


    ich habe bei eventim Tickets für eine Veranstaltung gekauft, die Ausgefallen ist. eventim schrieb am 8.12:
    "Zum Vorgehen bei der Rückabwicklung des Kartenkaufpreises werden wir Sie in den nächsten Tagen weiter informieren."
    Bislang keine weiteren Infos, die Kundenhotline ist nicht erreichbar.
    Haftet eventim als Ticketverkäufer, also kann ich meine Lastschrift einfach zurückbuchen?
    Danke für Informationen,


    Bärbel P.

    • Offizieller Beitrag

    Kann ich mir nicht vorstellen, das es mit der Rückbuchung der Lastschrift getan ist.


    Haben Sie in den (kleingedruckten) AGB´s mal nachgelesen?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Der 'Veranstaltungsbesuchsvertrag' (diesen Begriff gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch gar nicht) ist ein gemischter Vertrag aus Werkvertrag und elementen des Mietvertrages. Demnach schuldet der Veranstalter dem Kunden die Darbietung der Veranstaltung (werkvertragliches Element) und die Zurverfügungstellung des gebuchten Sitz-/Stehplatzes (mietvertragliches Eelement). Im Gegenzug schuldet der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Wenn 'Bezahlung im voraus' vereinbart wurde, dann schuldet der Kunde eben genau diese Bezahlung im voraus.


    Fällt die Veranstaltung aus, hat der Kunde das Recht auf Rückzahlung des Ticketpreises.


    Genauso sieht es auch der Tickethändler im Eingangssachverhalt, denn dieser schreibt dem Kunden: "Zum Vorgehen bei der Rückabwicklung des Kartenkaufpreises werden wir Sie in den nächsten Tagen weiter informieren."


    Daraus geht hervor, daß der Tickethändler gewillt ist, den Ticketpreis für das ausgefallene Konzert an die Kunden zurück zu zahlen. - Anhaltspunkte, daß es sich um einen betrügerischen Tickethändler handeln könnte, so haben Internet-Recherchen ergeben, liegen nicht vor.


    Insofern ist der Kunde nicht berechtigt, die Lastschrift der Kartenbezahlung bei seiner Bank zu stornieren, denn durch dieses Verfahren entstehen dem Tickethändler zusätzliche Kosten, für welche der Kunde haftbar gemachen werden könnte.


    Dauert dem Kunden die Rückzahlung zu lange, so muß er seinen Vertragsparnter, den Tickethändler, unter Beachtung einer angemessenen Frist zunächst formlos anmahnen und später ggf. gerichtlich anmahnen. Als angemesse Fristsetzung gilt bei Firmen ein Zeitraum von zwei bis vier Wochen.


    Sollte nach dem gerichtlichen Mahnverfahren immer noch nicht gezahlt werden, bliebe nur noch die gerichtliche Klageerhebung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

    • Offizieller Beitrag

    Sag ich mal wieder .... Herzlichen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort !!

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Ich hatte den Fall zufälligerweise auch schon einmal bei eventim. Die tatsächliche Information kam auch erst wesentlich später, Dann aber hieß es, dass ich das Ticket zurückschicken sollte.


    Ein paar Tage später hatte ich den Ticketpreis auf meinem Konto.


    Schildern Sie uns noch, wie es weitergegangen ist? Es würde uns sehr interessieren, ob es sich um einen Einzelfall handelt - oder eben nicht.

  • Viele Dank für die Antworten! Nach drei Wochen wurde uns von eventim die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, bei der wir die Ansprüche geltend machen sollen. Wir haben die Tickets dorthin geschickt, allerdings sind sie diese Woche zurückgekommen mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst im März eröffnet wird und wir dann ggf. aufgefordert werden, die Karten erneut zuzusenden-es bleibt also spannend...

  • Nach drei Wochen wurde uns von eventim die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, bei der wir die Ansprüche geltend machen sollen. Wir haben die Tickets dorthin geschickt, allerdings sind sie diese Woche zurückgekommen mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst im März eröffnet wird und wir dann ggf. aufgefordert werden, die Karten erneut zuzusenden-es bleibt also spannend...


    1.
    Ich habe soeben eine Recherche auf einem öffentlich zugänglichen Justizportal der Länder (www.insolvenzbekanntmachungen.de) durchgeführt. Demnach hat zumindest die Fa. 'eventim' keine Insolvenz angemeldet.
    2.
    Dies ist aber auch nicht von Bedeutung, denn die Fa. 'Eventim' beruft sich am Anfang und iin ihren AGB mehrfach klar und deutlich auf eine reine Vermittlerrolle: 'Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden durch den jeweiligen Veranstalter durchgeführt, der auch Aussteller der Tickets ist. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem jeweiligen Veranstalter zustande. Möglicherweise gelten für diese rechtlichen Beziehungen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA vertreibt die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin, es sei denn, sie ist im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalter ausgewiesen. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt der Kunde die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand.'


    Es bestehen also direkt Vertragsbeziehungen zum Veranstalter, welcher auf dem Ticket angegeben ist. - 'Eventim' ist also nur Vermittler, es sei denn, daß sie, wie oben angegeben selbst in die Veranstalterrolle 'schlüpft' und selbst mal im eigenen Namen ein Konzert anbietet.
    3.
    Es ist ausgesagt, es gäbe eine 'Insolvenzverwalterin'(vermutlich des Veranstalters). Ferner ist ausgesagt, die Insolvenz werde erst im März eröffnet. Hier werden offenbar einige Begrifflichkeiten 'durcheinandergewürfelt', denn ein(e) Insolvenzverwalter(in) wird erst mit Eröffnung des Imsolvenzverfahrens durch das Gericht bestellt.


    Evtl. hat der Veranstalter keine Insolvenz angemeldet. Daher bitte umgehend prüfen oder hier mitteilen, wer der Veranstalter war!


    Falls zeitlich noch möglich, würde ich umgehend (!) -entgegen meiner ersten Antwort zu diesem Thema- die Rücklastschrift bei der Bank einreichen, denn 'Eventim' ist nach meinen Recherchen nicht insolvent. Hierbei gehe ich natürlich davon aus, daß die Zahlung des Ticketpreise an den Veranstalter über 'Eventim' floss', da diese Firma vemutlich für den Veranstalter inkassoberechtigt war.


    Basiert die Abbuchung vom eignen Konto Girokonto oder von der Kreditkarte aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung, hat man sechs Wochen Zeit, die Rückforderung bei der eigenen Bank geltend zu machen. Gem. Eingangssachverhalt wurden die Tickets am 08.12'14 erworben. Hierzu: 'Für den Widerspruch gegen eine unrechtmäßige Abbuchung hat man allerdings nicht unbegrenzt Zeit, sondern muss eine vorgegebene Frist eingehalten. Wie lange diese Frist dauert, hängt davon ab, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt oder nicht. Wenn man dem Abbuchenden eine Einzugsermächtigung erteilt hat, dieser aber nicht den korrekten Betrag abgebucht hat, spricht man auch von einer fehlerhaften Abbuchung. In diesem Fall beträgt die Frist für den Widerspruch sechs Wochen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem dem Kontoinhaber der Rechnungsabschluss zugegangen ist. Je nach Bank erfolgt der Rechnungsabschluss entweder monatlich oder quartalsweise.' Quelle: Ratgeber-Geld.de


    Falls man mit der Suchefunktion bei insolvenzbekannmachungen.de nicht klar kommt, bitte mal hier den Veranstalter nachlösten!


    Ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen, sieht es nach allererster Einschätzung hier so aus, als wolle man die Konzert-Kunden zeitlich hinhalten - nach einem mit Gerichtsbeschluss eröffneten Insolvenzverfahren im März geht kaum noch was oder erst kommt nur noch ein Bruchteil des Konzertpreises zurück. Noch sind vermutlich weder bei 'eventim' noch bei einem Veranstalter die Konten gesperrt.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @baerbelp


    In meiner vorhergehenden Antwort hatte ich dazu geraten, eine Rückbuchung des Ticketpreise vorzunehmen. - In dieser Vorantwort kam nicht ganz deutlich zum Ausdruck, daß dies natürlich nur dann gilt, wenn 'Evetim' falsche Auskünfte hinsichtlich einer möglichen Insolvenz (bezüglich sich selbst und/oder des Veranstalters) gemacht hat.


    Bitte hier nochmal ganz genau nachposten,
    -wer insolvent sein soll?
    -wie erfolgte die Zahlung (Zahlungsart//bar/Kreditkarte/Einzusermächtigung o. a.) und an wen ggf. über wen?
    -wer ist der Veranstalter?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Und bitte gleichzeitig nochmal zusätzlich mit nachposten:
    -Kaufdatum der Tickets und
    -das geplante Veranstaltungsdatum.
    -Datum des ersten Schreibens an 'Eventim',in welche, die Ansprüche wg. der ausgefallenen Veranstaltung geltend gemacht wurden
    -Datum des Antwortschreibens von 'Eventim' mit Hinweis auf eine 'angebliche' Insolvenzverwalterin
    (Hintergrund: Ich will überprüfen, ob dem Endkunden hier evtl. Karten eines Veranstalters 'unterjubelt' worden, der bereits am Kaufdatum der Karten 'Pleite' war. - 'Eventim' scheint nach meinen Recherchen nicht 'insolvent', sondern noch 'leistungsfähig' zu sein und ich versuche hier eine Mitverantwortlichkeit von 'Eventim' zu konstruieren.. Weiter will ich überprüfen, ob durch eine evtl. Zeitliche Verzögerung von 'Eventim' evtl. Ansprüche des Kinden gegen den Veranstalter erschwer oder vereitelt wurden)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • also die Tickets habe ich am 31.10 14 gekauft. Veranstaltungsdatum sollte der 9.12.14 sein. Am 8.12 wurde die Veranstaltung dann abgesagt. Am 31.12 kamen weitere Informationen, unter anderem "Ansprüche auf Rückerstattung der Kartenpreise sind bei der vorläufigen Insolvenzverwalterin der MIGA GmbH geltend zu machen.".
    Mittlerweile hat sich die Insolvenzverwalterin gemeldet, das Verfahren wird im März eröffnet & ich konnte die Forderung anmelden.
    Ich hatte per Lastschrift gezahlt. ALso ich denke mal ich muss abwarten was passiert, da jetzt die Rückbuchung nicht mehr möglich ist, aber eventim ja wohl auch nicht haftet, weil ja die MIGA insolvent ist.

  • Ich habe hier mal recherchiert. Die konzertdurchführende Firma 'Miga GmbH ist tatsächlich erst nach dem Ticketerwerb in Insolvenz gegangen.
    Die Firma 'eventim' ist als Vermittler anzusehen. Dieser Firma kann man keinen Vorwurf machen.


    Man kann sich hier also nur im Rahmen des Insovenzverfahrens an den Insolvenzverwalter wenden und dort seine Ansprüche anmelden. Man kann dann nur noch hoffen, daß es aus der Insoilvenzmasse noch etwas zu verteilen gibt und man davon einen möglichst großen Betrag erhält. Hier möchte ich jedoch niemandem einen Floh ins Ohr setzen. Meist gibt es nichts zu verteilen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich klinge mich in die Diskussion mal ein, da ich auch zwei Tickets für eine Veranstaltung 8.12.2014 über Eventim gekauft habe, die erst verschoben und dann abgesagt wurde.


    Wie auf der Webseite von Eventim angegeben, habe ich die Karten mit dem entsprechendem Formular an Eventim geschickt. Nach ein paar Wochen kamen die Karten zurück, dass der Veranstalter die Rückabwicklung jetzt selbst abwickeln will. Nach einigen Emails und Kontakt zum falschen Veranstalter habe ich nach 3 Monaten von Eventim nun die Adresse vom Veranstalter bekommen. Auf der Suche nach der Emailadresse des Veranstalters habe ich in anderen Einträgen herausgefunden, dass der Veranstalter seit mehreren Monaten zahlungsunfähig ist und alle Kartenkäufer auf ihren Kosten "sitzen bleiben".
    http://www.noz.de/lokales/osna…ybacktheater-sagt-tour-ab


    Ehrlich gesagt, bin ich von dem Verhalten von Eventim ziemlich enttäuscht und fühle mich getäuscht, dass Eventim wußte, dass der Veranstalter zahlungsunfähig ist, mir dies aber nicht mitteilte, sondern mich weiter fleißig Emails und Briefe schicken lies, um nach 3 Monaten die richtige Adresse des Veranstalters zu erfahren.


    Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen. Hier geht es auch nicht mehr nur um den Ticketpreis sondern ehr ums Prinzip.


    Viele Grüße und danke im Voraus für eure Antworten

  • Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen. Hier geht es auch nicht mehr nur um den Ticketpreis sondern ehr ums Prinzip.


    Nein, dies ist keine Täuschung, denn, wie aus der Diskussion hervorgeht, ist 'eventim' nur Vermittler der Konzertveranstaltungsverträge zwischen den Konzert-Besuchern und dem eigentlichen Konzertveranstalter. Nach der reinen Vermittlung bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Besuchern und dem Konzertveranstalter.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)


  • Daher wollte ich fragen, ob dies eine nicht legale Täuschung ist oder ob ich noch Möglichkeiten habe, den Ticketpreis wiederzubekommen.


    'Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers (=Vermittlers = 'eventim') der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.' Quelle: Leitsatz aus Urteil des Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 69/09 v. 30.07.2009 Und hier das Urteil im Volltext: http://www.kanzlei.biz/30-07-2009-olg-hamm-4-u-69-09/


    Der Konzertbesucher hat hier also nur die Möglichkeit, sein Geld für das ausgefallen Konzert vom Veranstalter (und nicht vom Vermittler) 'wieder zu holen'. Im Falle dessen Insolvenz muß der Konzertbesucher seinen Anspruch in einem Insolvenzverfahren anmelden.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Ich schließe mich hier mal an. Nach ausgefallener Veranstaltung verlangt Eventim die Rücksendung innerhalb von 7 Tagen und "empfiehlt" Einschreiben als Voraussetzung für eine Erstattung. Eine Erstattung der Kosten für die Rücksendung ist jedoch nicht vorgesehen. Das erscheint mir- Frist und Zusatzkosten- als eine unnötige Hürde die vmtl. darauf abzielt möglichst wenig Erstattungen vorzunehmen.


    Ist Eventim dazu berechtigt die Erstattung nur bei Rücksendung vorzunehmen? Sollte ich mich alternativ direkt an den Veranstalter (der ja wiederrum nicht mein Vertragspartner ist) wenden?

  • Nach ausgefallener Veranstaltung verlangt Eventim die Rücksendung innerhalb von 7 Tagen und "empfiehlt" Einschreiben als Voraussetzung für eine Erstattung. Eine Erstattung der Kosten für die Rücksendung ist jedoch nicht vorgesehen. Das erscheint mir- Frist und Zusatzkosten- als eine unnötige Hürde die vmtl. darauf abzielt möglichst wenig Erstattungen vorzunehmen.


    Ist Eventim dazu berechtigt die Erstattung nur bei Rücksendung vorzunehmen? Sollte ich mich alternativ direkt an den Veranstalter (der ja wiederrum nicht mein Vertragspartner ist) wenden?

    Das stimmt so nicht. Auf der Webseite von Eventim steht lediglich eine Empfehlung für Einschreiben. Jedoch ist die Rücksendung der Tickets auch auf dem normalen Postweg möglich. Von einer Frist habe ich nichts auf der Eventim-Seite gefunden. Zitat von der Evetim-Seite:
    'Eine Rücknahme ist nur für Eintrittskarten von ausgefallenen oder verschobenen Veranstaltungen und mit ausreichend frankierten Sendungen möglich.
    Hier finden Sie das Rücksendeformular bei abgesagten Veranstaltungen: Veranstaltungsabsage
    Hier finden Sie das Rücksendeformular bei verlegten Veranstaltungen: Veranstaltungsverlegung
    Wir empfehlen zu Ihrer eigenen Sicherheit einen Versand per Einschreiben.'

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Guten Abend!

    Das stimmt so nicht. Auf der Webseite von Eventim steht lediglich eine Empfehlung für Einschreiben. Jedoch ist die Rücksendung der Tickets auch auf dem normalen Postweg möglich. Von einer Frist habe ich nichts auf der Eventim-Seite gefunden.

    Tatsächlich ist genau das der Fall. Eventim schreibt per Mail:


    > Der Veranstalter hat uns mit der Erstattung des Ticketpreises beauftragt. Senden Sie uns bitte binnen sieben Tagen die unversehrten Originalkarten und das im Anhang beigefügte Rücksendeformular an die folgende Adresse: ... Wir empfehlen zu Ihrer eigenen Sicherheit den Versand per Einschreiben. Sobald die Tickets bei uns eingetroffen sind, werden wir die Karten schnellstmöglich beim Veranstalter stornieren.


    Die Frist wird also in der Mail genannt. Darüber hinaus frage ich mich ob die Rücksendung für ausgefallene Veranstaltungen überhaupt verlangt werden kann. Eventim weiß wer die Tickets mit welchem Zahlungsmittel erworben hat.


    Ich sehe hier eine Benachteiligung des Kunden der neben der Frist nun auch noch Rücksendekosten tragen muss.


    Ich fühle mich damit zumindest unter Druck gesetzt.


    Viele Grüße,
    andig2


  • Der Veranstalter hat uns mit der Erstattung des Ticketpreises beauftragt. Senden Sie uns bitte binnen sieben Tagen die unversehrten Originalkarten und das im Anhang beigefügte Rücksendeformular an die folgende Adresse: ... Wir empfehlen zu Ihrer eigenen Sicherheit den Versand per Einschreiben. Sobald die Tickets bei uns eingetroffen sind, werden wir die Karten schnellstmöglich beim Veranstalter stornieren.


    Die Frist wird also in der Mail genannt. Darüber hinaus frage ich mich ob die Rücksendung für ausgefallene Veranstaltungen überhaupt verlangt werden kann. Eventim weiß wer die Tickets mit welchem Zahlungsmittel erworben hat.


    Ich sehe hier eine Benachteiligung des Kunden der neben der Frist nun auch noch Rücksendekosten tragen muss.

    Es handelt sich lediglich um eine Bitte, die Tickets binnen sieben Tagen zurückzuschicken - mehr nicht! Für die Zeit danach ist eine Erstattung weder vertraglich noch durch AGB noch durch diese EMail ausgeschlossen. - Das mit dem Einschrieben ist lediglich eine Empfehlung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)