Trotz NV-Bescheinigung wurden Steuern abgeführt

  • Beim Durchsehen der Kontoauszüge im Februar 2021 ist mir aufgefallen, das die Bank trotz fristgerechtgerecht eingereichter NV-Bescheinigung (2019-2021) für das Jahr 2019 und 2020 unberechtigt Steuern für Zinserträge abgeführt hat. Die Bank will aber den durch sie verursachten Schaden nicht begleichen, da angeblich die Einspruchsfrist abgelaufen sei.

    Wie ist die gesetzliche Regelung? Ich meine mich zu erinnern, dass die Einspruch-Frist erst 3 Jahre nach Beendigung des Ereignisjahres endet. Bin mir aber nicht ganz sicher.

    Eine Kompensation über die Steuererklärung im Nachhinein ist nicht möglich, da die NV-Bescheinigung die Alternative zur Steuererklärung ist.

    Muss die Bank für den durch sie verursachten Schaden für die in 2020 unberechtigt abgeführten Steuern für das Jahr 2019 aufkommen? Was ist zu tun, wenn die Bank sich weigert?


    Ich würde mich über eine Antwort freuen.


    Bleibt gesund!:!:

  • Weil bei Erteilung der NV-Bescheinigung KEINE Steuererklärung (Rentner) erstellt wird.

    Der Sinn einer NV-Bescheinigung ist, dass keine (teure durch einen Steuerberater oder Verein zu erstellende) Steuererklärung erstellt werden muss. Stattdessen wird durch das FA eine NV-Bescheinigung erteilt. Ich bin 91 und nicht mehr in der Lage, selbst eine SE zu erstellen. Daher erteilt mir das FA seit 12 Jahren alternativ eine NV-Bescheinigung.

  • Hallo Jochen1,


    drei Jahre sind die allgemeine Verjährungsfrist nach BGB, der Fall wäre danach also nicht verjährt. Ich kann mir vorstellen, dass die Bank auf die zwischenzeitlich (häufig vierteljährlich) erstellten Rechnungsabschlüsse mit ihrer 6-wöchigen Einwendungsfrist abstellt und Dir gegenüber die Auffassung vertritt, dass durch Ablauf dieser Frist auch ihr Fehler mit den nicht berücksichtigten NV-Bescheinigungen von damit Dir genehmigt wurde. Ich kann mir ebenfalls gut vorstellen, dass die Bank mit ihrer Auffassung zwar daneben liegt (und das auch selbst weiß), aber sich erstmal stur stellt und abwartet.


    Wie groß ist denn Dein Schaden? Und welche Bank?


    Viel Erfolg! Guido

  • Vielen Dank Guido.

    Es handelt sich um die NIBC-Direct. Der Schaden liegt etwa bei 50 EUR für die in 2019 abgeführten Steuern für das Jahr 2018.


    Zitat NIBC:

    "Wir bitten um Verständnis, dass die Erstattung der angefallenen Steuern für 2019 nicht rückwirkend erstattet werden kann, da das Steuerjahr 2019 bereits seit langem abgeschlossen ist.

    Vielen Dank für Ihr Verständnis."

    Zitat Ende.


    Dem habe ich wiedersprochen. Einwendung der Bank:

    "Eine Erstattung auf Bankenebene ist nicht mehr möglich, da das Steuerjahr 2019 schon abgeschlossen ist. Eine Reklamation Ihrerseits nach Erhalt der Jahressteuerbescheinigung bzw. Kontoauszüge von 2019 ist nicht erfolgt."


    Ich glaube aber, dass die Reklamationsfrist erst 3 Jahre nach Abschluss des Jahres endet, in dem der Schaden entstanden ist. In diesem Fall wurden die Steuern erst im Mai 2019 durch die Bank falsch abgeführt.


    Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob es eine abweichende gerichtlich belastbare Regelung gibt. Ich glaube nicht, dass die Bank zB. mit abweichenden AGBs die gesetzliche Frist aushebeln kann.


    Bleibt gesund.

    Gruß Jochen

  • Hallo Jochen1 ,

    ich habe gerade einen Streit mit der gleichen Bank, mithilfe der BaFin beendet. Durch Aktivität der BaFin kam es zu einen Vergleichsangebot. Bei mir war der Schaden jedoch höher.

    Bei 50 € würde ich das aber nicht gemacht haben.

    Gruß


    Altsachse

  • Vielen Dank, Sachse.

    Wie war die Quote und wie war die Begründung, nicht den vollen Schaden - wie gesetzlich geregelt - zu erstatten?


    Gruß Jochen1

  • Es ging um eine Prämie über 500 € die NIBC-direct wegen Fondsübertrag zahlen wollte. Den Fonds den ich übertragen wollte, hatte eine Fondsfusion gemacht. Erst nach Beendigung der Fondsfusion konnte ich den Fonds wieder handeln. Da hatte der Fonds aber eine neue ISD-Nummer, war somit ein anderer Fonds geworden. Bedingung für die Zahlung der Prämie war damals, dass der Fonds im Aktionszeitraum in der Fondsliste bei NIBC vorhanden sein mußte.

    NIBC hat sich bei der Bearbeitung der Fondsfusion Zeit gelassen. Ob das rechtens war kann ich nicht einschätzen. So kam es, das bei meinen Übertrag der Fonds noch nicht in der Fondsliste vorhanden war. Noch im Aktionszeitraum hat NIBC den Vorgängerfonds durch den neuen Fonds auf ihrer Fondsliste ersetzt.

    NIBC hat nun behauptet, der von mir übertragene Fonds, hätte zum Zeitponkt des Übertrags auf der Fondsliste vorhanden sein müssen. Das halte ich für unzulässig, da diese Forderung erst im Nachhinein erhoben wurde.

    NIBC kann nicht mehr nachvollziehen, wann der Fonds auf die Fondsliste gekommen ist. NIBC behauptet, sie hätten die Fondsliste im Aktionszeitraum nicht geändert. Das ist aber falsch, weil ich meinen Fond kurz vor Aktionsende auf der Fondsliste gefunden habe.

    Gruß


    Altsachse

  • Danke Altsachse und Pantoffelheld.


    Als Rentner habe ich die Zeit und auch nichts zu verlieren.


    Kann man für den Fall, dass man mit dem Vorschlag des Ombudsmanns nicht einverstanden ist, auch noch den Klageweg bestreiten? (Nur zur Info)


    Kennt jemand die tatsächliche Rechtslage in diesem Fall? Eigentlich müsste es ja reichen, wenn ich mich auf geltendes Recht gegenüber der Bank berufe.


    Gruß Jochen

  • Der einfachere Weg führt über die Abgabe einer Steuererklärung.


    Gegen die fehlerhafte Anmeldung der Kapitalertragsteuer der Bank vorzugehen ist nicht unmöglich, aber komplizierter und teurer als die Abgabe einer Steuererklärung.

  • Kann man für den Fall, dass man mit dem Vorschlag des Ombudsmanns nicht einverstanden ist, auch noch den Klageweg bestreiten? (Nur zur Info)

    Ja, die Bank ist an den Spruch gehalten, Du kannst aber dennoch klagen.


    Eigentlich müsste es ja reichen, wenn ich mich auf geltendes Recht gegenüber der Bank berufe.

    So sollte es eigentlich sein. Leider gibt es immer noch ein Machtgefälle zwischen großen Organisationen, die viele kleine und auch größere Probleme einfach aussitzen können, und ihren Kunden, denen die Mittel im Einzelfall fehlen und die am Ende klein bei geben, weil es sich für die 50/500/oder auch 5000 Euro eben einfach nicht lohnt. Es sei denn, die geraten an einen Gegner wie Altsachse , der die Sache trotzdem durchzieht...

    Der einfachere Weg führt über die Abgabe einer Steuererklärung.


    Gegen die fehlerhafte Anmeldung der Kapitalertragsteuer der Bank vorzugehen ist nicht unmöglich, aber komplizierter und teurer als die Abgabe einer Steuererklärung.

    Das ist erwägenswert. Du kannst übrigens die Erklärung auch mit Hilfe des Finanzamtes machen. Die sind verpflichtet, Dir kostenlos zu helfen.

  • Vielen Dank für Eure Mühe.


    Hat irgendwer eine Info zur tatsächlichen Rechtslage?

    Kann die Bank die 3-Jahresfrist von sich aus gerichtsfest außer Kraft setzten?