Bemessungsentgelt bei Weiterbewilligung ALg1

  • Ich habe eine Frage zum Bemessungsentgelt.


    Ich war nach meiner Ausbildung (Febr. 2020) knapp 5 Monate arbeitslos. In dieser Zeit habe ich ALG1 und zusätzlich ALG2 erhalten. Alg1 wurde damals für 1 Jahr bewilligt.


    Von 1.7. bis Mitte Dezember hatte ich eine Anstellung in meinem erlernten Beruf und entsprechendes Gehalt. Mitte Dezember bis 1.3.2021 war ich saisonbedingt ausgestellt und habe für diese Zeit Arbeitslosengeld beantragt und erhalten.


    Für den Leistungsbezug ab dem 23.12.2021 wurde nun das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, das im Februar 2020 ermittelt wurde. Im Zeitraum Juli – Dezember hatte ich jedoch wesentlich höheres Arbeitsentgelt als während meiner Ausbildung. Ist es richtig, dass dieses höhere Einkommen keine Berücksichtigung findet?

  • Zitat

    Ist es richtig, dass dieses höhere Einkommen keine Berücksichtigung findet?


    Ja, das ist leider so korrekt. :(


    Die Bemessungsgrundlage für ALG1 ist nach der Kündigung durch den Arbeitgeber am Ende der Probezeit der voherige Stand. Du schreibst ja, dass es eine Saisonarbeit ist. Ich bin mir fast sicher, dass es sich hier um ein Zeitarbeitsunternehmen gehandelt hat.


    Das Azubi-Entgelt wird also für den neuerlichen Anspruch auf ALG1 wieder herangezogen. Grund: Du hast leider keine 12 Monate (=360 Tage) Anwartschaft auf ALG1 erwirkt. Du hast lediglich in einer Zwischenbeschäftigung gearbeitet.


    Ich gehe davon aus, dass Dir das im Sommer beim Arbeitsantritt nicht klar gewesen ist. Andernfalls hättest Du auf einen Jahresvertrag gepocht. In Corona-Zeiten bleibt einem halt oft keine andere Wahl ... .


    Erst wenn Du mindestens 12 Monate - maximal verteilt erarbeitet in 2,5 Jahren (=30 Monate) - sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist, ergibt sich für den ALG1-Anspruch eine Bemessungsgrundlage auf eben diesem neuen (höheren) Entgelt als ausgelernte Kraft.


    Merke: erst zahlt Arbeitnehmer und Arbeitgeber kräftig in die Arbeitslosenversicherung ein - und dann erst kann man als Arbeitnehmer von der Versicherung (Staatskasse) angemessen profitieren. Es ist ein Geben und Nehmen.


    Anwartschaften bilden bei fast allen Versicherern die Voraussetzung zur Leistungserbringung.

  • Danke für die schnelle und verständliche Antwort. Eine Anmerkung nur noch: ich bin nicht über ein Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sondern als Landschaftsgärtnerin in einem Gartenbaubetrieb. Dort werden die Beschäftigten in den Wintermonaten Januar und Februar ausgestellt und im März wieder angestellt. Auch für diesen Fall gilt vermutlich das oben Erläuterte, oder?