Rente aus dem EU-Ausland und Auswirkungen auf Progressionsvorbehalt in D

  • Ich werde in einigen Jahren aufgrund einer mehrjährigen Auslandstätigkeit in Luxemburg eine zusätzliche EU-Rente (mittlerer 3stelliger Betrag) von dort erhalten. Laut des in 2014 geänderten Doppelbesteuerungsabkommens zwischen LU und D erfolgt die Besteuerung dieser Rente in Luxemburg. Die Auszahlung dieser dann versteuerten Rente erfolgt direkt aus Luxemburg.


    Meine Frage in diesem Zusammenhang: fließt dieses bereits in LU versteuerte Geld dann lt. § 32b EStG in Deutschland als Progressionsvorbehalt ein - oder nicht? Den entsprechenden Satz 3 (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32b.html; Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind) interpretiere ich wie einige meiner Ex-Kollegen so, daß diese bereits versteuerten Beträge nicht betroffen wären und keine negativen Auswirkungen wie Progressionsvorbehalt usw. haben.


    Seitens staatlicher Stellen heißt es hingegen wenig verwunderlich "Diese (in Luxemburg versteuerten) Renten werden in Deutschland unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freigestellt, das heißt sie sind steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des inländischen Steuersatzes mit herangezogen".


    Hat hier irgendjemand Erfahrungswerte zu diesem Thema? Unterliege ich - was die Nichtveranschlagung zwecks Progressionsvorbehalt angeht - hier einem Denkfehler?


    Danke & Gruß,

    Jörg

  • Moin,

    ich habe mir mal unverbindlich, als interessierter Laie, den §32 angesehen. Wenn man sich den Satz nur mit Nr. 3 zusammen bastelt, lautet er wie folgt:

    Zitat

    Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,[...]

    3.Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,[...]

    bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.

    (Der "besondere Steuersatz" ist der Progressionsvorbehalt)

    Ich persönlich lese das so, dass die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (einkommen-)steuerfrei gestellten Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Hier bezieht sich die Steuerfreiheit ja darauf, dass die Einkünfte in Deutschland einkommensteuerfrei sind:

    https://www.finanztip.de/steue…ng/progressionsvorbehalt/

    Zitat

    [...]Dem Progressionsvorbehalt unterliegen aber auch Auslandseinkünfte, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen hierzulande steuerfrei sind[...]

    Eine ausführlichere Darstellung findest Du hier:

    https://www.steuernetz.de/lexi…auslaendischer-einkuenfte


    Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg ist in Artikel 22 Buchstabe d der Progressionsvorbehalt sogar verankert:

    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=3

    Allerdings trägt das Abkommen ein Datum aus 2012, es scheint aber ab 1.1.2014 zu gelten. Ein anderes habe ich spontan nicht gefunden, ggf. meinst Du das verlinkte Abkommen?


    Steuern und ausländische Einkünfte können kompliziert sein, es kann auch Gestaltungsmöglichkeiten geben. Daher reichen die verlinkten Webseiten vielleicht für einen ersten Überblick.

    Für eine konkrete und verbindliche Auskunft bitte einen Experten (Steuerberater o.ä.) aufsuchen.

  • Moin,


    zunächst erst einmal vielen Dank! Einen Steuerberater bzw. sonstige Experten werde ich vor Rentenbeginn ganz sicher aufsuchen, zudem wohl Vater Staat mit der neuen Steueranlage R-AUS wohl gezielt auch auf eine 'versehentliche' Besteuerung zielt (https://www.nwb-experten-blog.…age-r-aus-vorsicht-falle/).


    Das Thema ist leider sehr komplex und meine bisherigen Kontakte mit der DRV Bund haben eher den Verdacht bestärkt, daß die Beratung nicht wirklich im Sinne des Steuerzahlers erfolgt :)

  • Das Thema ist leider sehr komplex und meine bisherigen Kontakte mit der DRV Bund haben eher den Verdacht bestärkt, daß die Beratung nicht wirklich im Sinne des Steuerzahlers erfolgt :)

    Hallo.


    Zu Steuerdingen darf die Rentenversicherung gar nichts sagen, zumindest nicht beraten. 8|

  • joerg_sl

    Der Hinweis ist schon ziemlich versteckt:

    https://www.elster.de/eportal/helpGlobal?themaGlobal=help%5Fest%5Fufa%5F10%5F2020#c9814

    Ganz weit unten im Abschnitt Allgemein heißt es:

    Zitat

    Liegt das Besteuerungsrecht für aus dem Ausland bezogene Renten ausschließlich im ausländischen (Quellen-) Staat sind lediglich Angaben in den Zeilen 36 bis 40 der Anlage AUS erforderlich

    Ich hätte es aber ohne Deinen Hinweis bestimmt nicht gemerkt und die Anlage R-AUS ausgefüllt. =O


    Zu Steuerdingen darf die Rentenversicherung gar nichts sagen, zumindest nicht beraten.

    Die sind eine Körperschaft öffentlichen Rechts, meine ich:

    https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__4.html

    Nr. 4 sollte daher passen?

  • Das "im Rahmen ihrer Zuständigkeit" würde ich auf den gesamten Satz beziehen, daher ist die Rentenversicherung recht schnell am Ende des Weges angelangt.


    Für die Rentenversicherung sieht es so aus:

    Die (deutsche) Rente wird ausgezahlt, ggf. gehen Kranken- und Pflegeversicherung ab und eine Meldung ans Finanzamt.


    Alles was danach passiert, könnte der Rentenversicherung egaler nicht sein, weil im Spannungsfeld Rentenbezieher/Finanzamt. Die beiden müssen sich einigen.

  • Beim Wettbewerb zum "Finanzberater des Jahres" gab es diese Frage mal. Da habe ich mir gemerkt: Steuer wird im Ausland bezahlt, Rente unterliegt dem Progressionsvorbehalt in DE (aber nur bei Drittstaaten außerhalb EU). Der Zusatz in der Klammer steht an einer ganz anderen Stelle im Gesetz.


    Ich VERMUTE also, dass eine luxemburgische Rente in DE nicht in die Progression einfließt. Das EStG und ich werden aber keine Freunde mehr werden. Daher würde ich auf jeden Fall einen Steuerberater fragen.

  • Zunächst erst einmal meinen herzlichen Dank in die Runde. Arbeit im Ausland ist eh ein sehr interessantes Thema (Umschreibung des RV-Kontos zur DRV Bund, Auswirkungen auf DVKA/KVdR usw). Ich kann in dieser Hinsicht immer nur empfehlen, nach eine Rückkehr aus dem Ausland zeitnah eine Kontenklärung bei der DRV anzustoßen, damit hier alle Daten vorliegen und später nichts verloren geht. Bei mir kommen neben der Rente aus LU auch noch Zahlungen aus IRL dazu - ohne Steuerberater werde ich hier ganz sicher nicht agieren wollen.