Mahnung an fluege.de

  • Ich grüße Sie.

    Ich hatte ihm Dezember 2019 bei fluege.de einen Flug für 2 Personen Zürich-Tiflis-Zürich gebucht. Der Flug sollte am 31. Juli 2020 losgehen, wurde aber ein paar Wochen zuvor wegen Corona von den Ukrainian Airlines gestrichen. Mir wurde angeboten, einen Ersatzflug zu buchen oder ein Rückerstattung des Tickets zu erhalten. Ich entschied mich für die Rückerstattung. Ukrainian Airlines war lange nicht zu erreichen. Ich habe dann bei fluege.de nachgefragt, was ich tun soll. Die Antwort war immer, das kann monatelang dauern, bis Ukrainian Airlines was macht. Wegen Corona. Nach einigen Versuchen hat fluege.de geantwortet, sie hätten bei Ukrainian Airlines eine Rückerstattung angefragt. Das könne aber auch einige Monate dauern. Das ist schon ein halbes Jahr her. Nun habe ich fluege.de eine Mahnung mit 2 Wochen Frist geschickt; denn schließlich habe ich das Ticket ja dort gekauft und auch an fluege.de bezahlt. Die Antwort war nun, dass ich gern bei Ukrainian Airlines unter Verweis auf eine Refund Application Number Soundso eine Frist für die Rückerstattung einfordern könne. (Es waren immerhin fast 700 Euro, die will man nicht so einfach abhaken.) Kann ich nicht als Kunde von fluege.de die Rückzahlung von fluege.de anmahnen? Denn ein Schriftverkehr mit Ukrainian Airlines kann sich möglicherweise als noch komplizierter herausstellen.

    Viele Grüße

    Helmut Kunkel

  • Kann ich nicht als Kunde von fluege.de die Rückzahlung von fluege.de anmahnen? Denn ein Schriftverkehr mit Ukrainian Airlines kann sich möglicherweise als noch komplizierter herausstellen.

    Viele Grüße

    Helmut Kunkel

    Nein!!!

    Flüge.de beruft sich an exponierter Stelle in seinen AGB auf seine Vermittlerrolle. Es vermittelt einen Beförderungsvertrag zwischen dem Passagier und der Airline. Damit hat Flüge.de seine Schuldigkeit getan. Es bestehen danach direkte Vertragsbeziehungen (Beförderungsvertrag) zwischen dem Passagier und der Airline. - Das ganze ist ist ähnlich zu sehen, wenn der Immobilienmakler einen Immobilienkaufvertrag zwischen einem Käufer und einem Verkäufer vermittelt. Der Makler ist hier auch in der Vermittlerrolle.

    Sowohl beim Immobilienmaklermakler als auch beim Vermitteln eines Beförderungsvertrages gilt: Kommt es zu Leistungsstörungen, hat man sich an seinen direkten Vertragspartner zu wenden, hier also an die Airline.

    Flüge.de kann noch so oft angemahnt werden. Die können das aussitzen, denn gegen sie hat man keinen Rechtsanspruch. Würde man sie auf Rückzahlung verklagen, würde man den Prozeß mit Pauken und Trompeten verlieren.

    Es hilft alles nichts. Flüge.de hat (ausnahmsweise) mal Recht, wenn es an die Ukrainian Airlines verweist.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Flüge.de kann noch so oft angemahnt werden. Die können das aussitzen, denn gegen sie hat man keinen Rechtsanspruch. Würde man sie auf Rückzahlung verklagen, würde man den Prozeß mit Pauken und Trompeten verlieren.

    Es hilft alles nichts. Flüge.de hat (ausnahmsweise) mal Recht, wenn es an die Ukrainian Airlines verweist.

    Hey Schlesinger,


    gibt es da bereits Urteile, oder was macht dich so sicher? In dem Moment wo der „Vermittler“ als Kassierer auftritt, kann er sich bei Problemen nicht einfach auf Agb zurückziehen, die vielleicht gar nicht gültig sind. Kommt ja oft genug vor, das Klauseln aus den Agb von Gerichten gekippt werden.


    Gruß TradeAttack


    Nachtrag: nach kurzer eigener Recherche ist der Fall für mich jetzt auch klar. Schlesinger hat absolut Recht.


    https://www.verbraucherzentral…-nur-der-vermittler-56927

  • Flüge.de beruft sich an exponierter Stelle in seinen AGB auf seine Vermittlerrolle.

    Bei Pauschalreisen dürfen sie das nicht. Siehe fett gekennzeichnete Stelle in der Antwort, die ich vom Verbraucherschutz Bayern im Frühjahr bekommen habe.


    Eine Pauschalreise liegt vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht wurde. Opodo Deutschland kann dabei auch nicht vertraglich ausschließen, dass das Unternehmen nicht Veranstalter der Reise wird. Das Gesetz sieht in 651b des Bürgerlichen Gesetzbuches (»BGB«) vor, dass ein Unternehmer, in diesem Fall Opodo Deutschland, zum Reiseveranstalter wird, wenn verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise im Rahmen desselben Buchungsvorgangs vor der Zahlung ausgewählt werden (651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), auch wenn Opodo Deutschland in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (»AGB«) eine Vermittlerklausel aufgenommen hat. Eine Vermittlerklausel besagt, dass der Unternehmer auch bei Vermittlung mehrerer Reiseleistungen dennoch Vermittler bleiben soll. Ein solcher Ausschluss ist jedoch rechtlich nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden(651b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).


    Viele Grüße

    Vasya

  • Das mag durchaus stimmen. Beim Fragesteller war aber bisher keine Rede von Pauschalreise sondern nur von Flügen.

    Fast wörtlich wollte ich soeben genau das gleiche schreiben. Du bis mir zuvor gekommen. Somit hat der Fragesteller jetzt zwei Meinungen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo,

    Das mag durchaus stimmen. Beim Fragesteller war aber bisher keine Rede von Pauschalreise sondern nur von Flügen.


    Gruß TradeAttack

    Danke für deine Klarstellung.

    Habe deswegen dies auch in meiner Antwort erwähnt.


    Vielleicht nützt meine Antwort den anderen, die auf dieses Thema stoßen und eine Pauschalreise gebucht haben.


    Viele Grüße

    Vasya