Widerrufsverzicht bei Fernabsatzverträgen

  • Guten Tag liebe Community!


    Ich habe im Internet eine Homepage (DotCologne) erworben. Beim Kauf musste ich ein Häkchen im Feld "Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht..." machen, sonst hätte der Kauf nicht abgeschlossen werden können. Kurze Zeit später - innerhalb der gesetzl. Widerspruchsfrist von 14 Tagen - habe ich den Kauf schriftlich widerrufen. Dies wurde mir vom Verkäufer auch bestätigt, er besteht aber auf Zahlung, da ich dieses Häkchen gemacht habe.
    Meine Frage : ist dies so statthaft oder besteht das gesetzl. Widerufsrecht nicht immer, auch wenn man beim Kauf darauf verzichtet hat - s.o.?

  • Hallo @Jay und vielen Dank für diesen Beitrag!


    Da Weihnachten mit großen Schritten heranrückt, ist es in unserer Redaktion ruhig geworden und alle genießen den wohlverdienten Urlaub. Insofern kann ich das im Moment nicht gegenchecken.


    Es hört sich aber mehr als ungewöhnlich an... Haben Sie in dieser Angelegenheit schon einen Anwalt konsultiert? Droht die Gegenseite mit Schritten?

  • Hallo Franziska!


    Mittlerweile ist etwas Zeit ins Land gegangen. Der neueste Stand ist, dass ich die letzte Mahnung zur Zahlung erhalten habe.
    Nach meiner eigenen Recherche gilt bei Fernabsatzverträgen ein generelles Widerrufsrecht von 2 Wochen -
    gemäß § 312g BGB in Verbindung mit §355 (1) und (2) BGB. Einen Verzicht auf das Widerrufrecht sieht das Gesetz nicht vor.
    Die Gegenseite argumentiert nun damit dass ich mit der Bestellung der Domain die Widerrufsbelehrung zur
    Kenntnis genommen und sie mit der sofortigen Durchführung der Domainregistrierung beauftragt habe. Hiermit
    wäre mein Widerrufsrecht gem. § 356 (4) BGB erloschen.


    Im § 356 (4) steht: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert"


    D.h. für mich, dass das Widerrufsrecht erst dann erlischt, nachdem der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und ich davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass mein Widerufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt. Also erst nach vollständiger Vertragserfüllung. Oder?
    Freundliche Grüße! Jay

  • Oh je! Da bewegen wir uns in den Gefilden der individuellen Rechtsberatung, die wir hier nicht leisten können. Man müsste auch den genauen Wortlaut des Vertrags in Originalform vorliegen haben.


    Daher: Ggf. einen Anwalt konsultieren.