Wechsel von PKV zu GKV - nach Tod des Vaters (Versicherungsnehmer)

  • Hallo zusammen,


    uns beschäftigt der Wechsel von PKV zur GKV dringend und ich hoffe, hier mit Ihrer Hilfe einige Antworten zu bekommen.


    Folgender Sachverhalt. Mein Kind (19) steht zwischen Schule und Ausbildung/Studium, hat also auch noch keine eigenen Einkünfte, lebt bei mir und meinem Ehemann und war bisher über den selbständigen Vater (von dem ich seit Jahren geschieden bin) privat versichert. Nun ist der Vater kürzlich verstorben und jetzt steht für mein Kind ein Wechsel zur GKV zur Debatte. Erwähnen sollte ich vielleicht noch, dass mein jetziger Ehemann als Angestellter in der GKV versichert ist und ich bei ihm als Familienmitglied mitversichert bin.


    Nun stellt sich die Frage: Ist dieser Wechsel in unserem Fall überhaupt möglich und wie funktioniert er bzw. wie können wir am besten vorgehen?


    Vielen Dank im Voraus.
    LG JAIA


    Mehr hierzu bei: Spezialfall Kinder und rechtliche Lage für eine Rückkehr - Versicherung & Vorsorge - Finanztip-Community

  • Die Antwort ist einfach, bedarf aber wieder eine Vielzahl von Fragen:


    1. bezieht das Kind eine Halbwaisenrente von der DRV? (es wurde auch
    keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bei
    Rentenantragstellung durchgeführt?)


    2. wie hoch ist diese? (darf 405 Euro in 2015 nicht übersteigen)


    3. lebt das Kind bei Ihnen und Ihrem neuen Ehemann, über den Sie in der GKV familienversichert sind?


    4. trägt der neue Ehemann nun überwiegend den Lebensunterhalt des Kindes?


    Wenn alle Fragen in die richtige Richtung beantwortet werden können, dann gilt § 10 Abs. 4 SGB V:


    "(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,
    sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). .....
    Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des
    Lebenspartners (Anmerkung - gemeint ist gleichgeschlchtliche Ehe) eines
    Mitglieds."

  • Hallo lieber "derKVProfi",


    zunächst, vielen Dank für die kompetente Antwort.


    Die Fragen sind unsererseits wie folgt zu beantworten.


    zu 1. Nein!


    zu 2. erübrigt sich dann.


    zu 3. Ja


    zu 4. Ja


    Sind dies die Antworten in die richtige Richtung?
    Gilt dann also § 10 Abs. 4 SGB V?


    Wenn ja, sollten/können wir dann einfach bei der GKV bei der ich als Ehefrau meines Mannes auch familienversichert bin, einen Antrag auf Mitversicherung des Kindes stellen mit dem Verweis auf § 10 Abs. 4 SGB V?


    Muss bei Kündigung / Austritt aus der PKV noch etwas beachtet werden?


    Jetzt schon danke für die Antwort.


    Lieben Gruß JAIA

  • Eine Familienversicherung beantragt man nicht, die besteht per Gesetz ... die Rahmenbedingungen wie dargestellt als gegeben angenommen, seit dem Tag nach dem Tod des Vaters.


    Ja, es gibt einiges zu beacten, bei der Kündigung der PKV, weil es Rechte gibt, die man erhalten kann (gaz oder teilweise).


    Weil die Frage im Ram stehen könnte, zu wann die PKV gekündigt werden kann.


    Da beginnt dann bitte der Bereich, wo ich darauf hinweisen will, dass ich Mitabeiter des VersicherungsBERATERS VersSulting bin (34e GewO). Und ich bin u.a. auf KV/PV inkl. GKV spezialisiert. Entweder machen Sie das mit Ihrer PKV (kostenfrei also ggf. auch nicht in Ihrem Interesse) oder mit einem Anbieter (kostenpflichtig)!


    Mein Ansatz wäre, möglichs viel bezahlten Beitrag zurück zu holen, also die PKV in die Vergangenheit aufzuheben oder umzuwandeln.