Beiträge von pluto5

    Hallo,

    folgender Fall: Gem. § 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG bleibt die Schenkung des von Eheleuten gemeinsam bewohnten Familienheims an einen Ehepartner generell steuerfrei, unabhängig vom Immobilienwert. Zudem bleibt der persönliche Freibetrag unangetastet und für den begünstigten Ehepartner besteht bei Tod des Schenkenden KEINE Selbstnutzungspflicht (10 Jahre).


    FRAGE: Gilt diese Rechtslage unverändert weiterhin auch ab 2023?

    Hallo,

    Dank für die Antwort, trotzdem bleibt meine Rechtsfrage bestehen. Vorliegend ist der

    Ehemann/Vertragspartner verstorben, die bestehenden Strom-/Gaslieferverträge sollen auf Ehefrau od. den Sohn umgeschrieben werden. Entscheidend: Muß der Versorger nach

    aktueller Rechtslage diesem Wunsch entsprechen, od. liegt das im Ermessen des Versorgers?

    In den AGB ist dieser Fall nicht geregelt.

    Ich meinte ja auch schon, daß der Versorger einer Umschreibung zustimmen muß.

    Kann das hier jemand mit sicherer Rechtskenntnis beantworten bitte?

    Hallo,

    kann im Todesfall des Vertragspartners generell die unentgeltliche Umschreibung auf einen Familienangehörigen verlangt werden? Soweit mir (vorläufig) bekannt, ist das nach geltender Rechtslage zutreffend, ist also nicht vom "Wohlwollen" eines Versorgers abhängig.

    Alle Angebotspreise inkl. Bonus sind brutto angegeben, d. h. inkl. 16 % Mwst. Der erst 2021 fällige Sofortbonus ist Bestandteil des Gesamtpreises, folglich müßte auch dieser Preisteil

    m. E. wie die übrigen per 2021 netto zzgl. 19 % Mwst umgerechnet werden und nicht auf Basis 2020 gelten.

    Weiterhin leider ungeklärte Situation

    Hallo,

    ich werde den Versorger ab Februar 2021 wechseln u. habe einen neuen Vertrag geschlossen.

    Die aktuellen Angebotspreise 2020 des neuen Versorgers enthalten aktuell 16 % Mwst. In der Auftragsbestätigung per Februar 2021 wurden die Preise korrekt mit 19 % Mwst umgerechnet, ausgenommen der Sofortbonus.

    Ich meine, auch der Sofortbonus als Preisbestandteil muß zwingend auf 19 % Mwst umgerechnet/erhöht werden. Wäre für Aufklärung dankbar.

    Vielen Dank - alles gut gemeint. Wollte nur wissen, ob jeder Ersatzerbe jeweils den vollen Freibetrag geltend machen kann;
    wurde bejahend beantwortet. Die weiteren Abhängigkeiten (Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Vorerben etc.) sind mir natürlich klar. In dem Fall sind für jeden Ersatzerben leider nur 20.000 Euro Freibetrag möglich.

    Folgender Beispielfall: Testamentarisch gibt es einen Vorerben und einen Nacherben. Der Nacherbe verstirbt vor Eintritt des Nacherbfalls. Testamentarisch sind in dem Fall zwei Kinder des Nacherben als Ersatzerben bestimmt.
    Frage zur Erbschaftsteuer: Steht jedem Ersatzerben der gleiche Freibetrag zu?

    Hallo,


    folgender Beispielfall: Person A ist familienversichert u. geringfügig weiter noch kleingewerblich tätig. Sie durfte 2017 nach SGB nur max. Euro 5.100 p.a. verdienen, um in der Familienversicherung zu bleiben (Nachweis nachträglich mit EKSt-Bescheid). FRAGEN:


    1. Person A erhält auch eine Mini-Altersrente zzgl. eines kleinen Zuschusses zur Privaten KH-Zusatzversicherung. Welcher Betrag wird dem Gesamteinkommen gem. SGB zugerechnet – Rente abzüglich Werbungskostenpauschale ohne den Zuschuß zur Privaten Zusatzversicherung? Sonstige steuerl. Freibeträge bleiben gem. SGB m. W.. unberücksichtigt.


    2. Für den Fall einer auch nur geringfügigen Überschreitung der Gesamteinkommensgrenze gem. SGB würde Person A wohl aus der Familienversicherung fallen und müßte sich freiwillig bei der GKV versichern (Privatversicher. entfiele aus Altersgründen) – zutreffend? Hierbei würde m. W. ein fiktives Einkommen zur Beitragsberechnung (KV u. Pflege) zugrundegelegt. Wie hoch wäre dieser fiktive Basisbetrag 2017 und 2018?


    3. Person A müßte sich wegen Überschreitung der Einkommensgrenze 2017 gem. SGB freiwillig versichern, d. h. ab Stichtag Vorlage des erst 2018 vorliegenden Steuerbescheides (oder etwa rückwirkend ab 2017?).
    Aus dem späteren Steuerbescheid 2018 ergibt sich wiederum ein Gesamteinkommen innerhalb der SGB-Grenze. Käme Person A dann automatisch in die Familienversicherung zurück ab 2019 - oder nur nach erneutem Antrag? Oder wäre eine Rückkehr trotz entsprechender Voraussetzungen generell verwehrt?

    Besten Dank.
    Verstehe das im Ergebnis also: PKV hat normal strikt nach Zeitpunkt Zu-/Abfluß zu bescheinigen i.S. EStG
    (ausgenommen natürlich unangemessen hohe Vorauszahlungen, wie mir auch bekannt).
    Wenn also z. B. in 2015 bestimmte Beitragsforderungen strittig waren und nach einem Rechtsstreit dann 2016 nur eine Teilforderung gerichtlich zuerkannt und 2016 bezahlt wurde, so hat die PKV diese Beitragszahlung
    nach Zu-/Abflußprinzip i. S. EStG auch für 2016 normal zu bescheinigen, obwohl das Vorjahr betroffen war.


    Sollte ich falsch liegen, wäre ich noch für einen Hinweis dankbar.

    Normal würde ich Ihre Einlassungen ignorieren, da sie verfehlt sind.


    Trotzdem kurze Klarstellung:


    1. Lesen Sie genau, was ich schrieb, dann werden Sie feststellen, daß Ihre Replik zu


    „Beleidigung“ unsinnig ist.


    2. Meine Frage hat @Oekonom beantwortet, ergänzende Beantwortung meiner


    Nachfrage wäre hilfreich.


    Ansonsten sind weitere Erörterungen dazu mit Ihnen nicht sinnvoll.

    Oekonom: Danke, aber nochmals bitte zur Klarheit:
    Es geht nicht um die steuerl. Behandlung des Finanzamtes, sondern ausschließlich darum, was die PKV
    strikt nach Zu-/Abflußprinzip zu bescheinigen hat.
    Frage erneut: Muß die PKV zwingend(!) so verfahren, wie im vorliegenden Fall dargelegt, d. h. muß der
    in 2017 tatsächl. bezahlte Teilbeitrag von der PKV für 2017 bescheinigt werden, auch wenn die Zahlung vertraglich
    das Vorjahr betrifft?

    Antwort ist mir nicht verständlich.
    Es geht hier nur darum, ob seitens der PKV bei Erstellung der
    jährl. Beitragsbescheinigungen das strikte Zu-/Abflußprinzip
    auch im dargelegten Fall gilt.
    Falls wider Erwarten nicht, wäre ich für genaue Hinweise dankbar.

    Frage zu den steuerl. relevanten Beitragsbescheinigungen:
    Grundsätzlich gilt für Beitragszahlungen u. Beitragsgutschriften das Zu-/Abflußprinzip.
    War z. B. im Jahr 2016 ein Beitrag strittig und wurde davon ein Teilbetrag erst 2017 unstrittig und bezahlt, so müßte diese Zahlung auch erst 2017 bescheinigt werden, obwohl sie vertraglich das Vorjahr betrifft.
    Ist das richtig?

    Grundsätzlich klar, hier stieg der Pflegepflichtbeitrag aber von ca. € 55.00 auf ca. € 69,00. Das ist dann nicht mehr so lustig, insbes. in Verbindung mit zusätzlich erheblich erhöhten PKV-Beiträgen. "Beitragsanpassung" nennt sich das
    immer euphemistisch.
    Im übrigen: Wieso zahlen Sie einen so geringen PKV-Pflegepflichtbeitrag? Die Angehörige ist seit fast 40 Jahren PKV-versichert, muß also erhebliche Altersrückstellungen angespart haben (mit den Beiträgen zusätzlich bezahlt).
    Für geschröpfte Zwangsbeitragszahler alles nicht nachprüfbare Berechnungen der Versicherer.

    Besten Dank, Altsachse.
    Ich weiß nicht, ob Ihre Hinweise hier weiterhelfen würden. Der Fiskus verlangt vom Angehörigen ab 1.1.17 einen neuen NV-Antrag u. droht andernfalls mit Besteuerung. Im Antrag sind u. a. die Renteinkünfte anzugeben u. separat zu erwartende Sonderausgaben und Außergewöhnl. Belastungen. Renteneinkünfte erfährt der Fiskus automatisch auf elektron. Weg, bliebe also Nachweis der abzugsfähigen Kosten, hier insbesondere Nachweis der "Außergewöhnl. Belastungen" (Pflegeheim etc.).
    Ich fürchte, diese bürokrat. Prozedur dürfte dem Angehörigen nicht erspart bleiben.

    Folgender Fall: Ein verwitweter Angehöriger/Rentner mußte im September 2016 alters- u. gesundheitsbedingt aus seiner Mietwohnung in eine Pflegeeinrichtung umziehen. Der Fiskus will die bis 31.12.16 geltende NV-Bescheinigung nicht verlängern. Um dem Angehörigen evtl. steuerliche Nachteile zu ersparen, muß nun notgedrungen eine Steuererklärung eingereicht werden. Frage:


    Darf steuerlich momentan nur das Jahr 2015 rückwirkend erklärt werden, obwohl sich die Lebenssituation des Angehörigen mit Umzug ins Pflegeheim 2016 gravierend änderte mit laufend erheblichen "Außergewöhnlichen Belastungen"?
    Oder muß der Fiskus die 2016 eingetretene geänderte Lebenssituation bei Veranlagung bereits jetzt angemessen berücksichtigen?

    @Franziska
    Schlußwort: Ich kann Ihre mahnenden Hinweis weder nachvollziehen noch akzeptieren.
    Ich habe mich hier sachlich geäußert. Wenn aber wiederholt unangemessene Unterstellungen u. Vermutungen geäußert werden, die mit meiner Frage nichts zu tun haben, so kann das nicht so stehenbleiben.


    Verwarnen sollten Sie besser den Nickname @rabenthau für dessen flegelhaften, nichtsnutzigen Beitrag
    (ach, den Beitrag haben Sie inzw. offenbar entfernt).

    @ muc: Vorweg, obwohl dies mit meiner klärungsbedürftigen Frage nichts zu tun hat:
    Verlieren Sie sich bitte nicht in sicher gutgemeinte, dennoch völlig irrelevante Vermutungen. Ich verkenne keineswegs
    "das Wesen der Vorerbschaft", ebensowenig die Beteiligten, die wissen, was Sie wollen. Es wird niemand bei der einvernehmlich geplanten Abwicklung übervorteilt. Und da der Nacherbenvermerk erst später bei notarieller Verkaufsbeurkundung und nur Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreisauszahlung gelöscht wird, bleibt auch der vereinbarte Erlösanteil für den Nacherben gesichert.


    Nochmals vor dem Hintergrund: Genügt formal eine privatschriftliche Vereinbarung zw. Vor- und Nacherbe, bis
    die vorgenannte notar. Verkaufsabwicklung ansteht?