Beiträge von pluto5

    Warum sollte der Nacherbe übervorteilt werden, wenn er gem. einer privatschriftl. Vereinbarung bei der Verkaufsentscheidung voll mitwirken u. einen Verkauf ggf. auch ablehnen kann? Der grundbuchlich eingetragene Nacherbenvermerk schützt ihn doch, und eine Löschungsbewilligung kann u. soll der Nacherbe erst im Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung erteilen - Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreiszahlung gem. Vereinbarung mit dem Vorerben.
    Wo soll hier eine Benachteiligung bestehen?

    Ich bin weder Vor- noch Nacherbe; es geht um eine Familienangelegenheit zw. Erwachsenen. Aber was hat das bitte mit der angesprochenen grundsätzlichen Frage zu tun, ob eine privatschriftl. Vereinbarung zw. nicht befreitem Vor- und Nacherben genügt?
    Ein Notar kommt doch erst ins Spiel, nachdem sich beide Parteien auf einen Kaufkandidaten geeinigt haben. Bis
    dahin herrscht für beide Parteien Staus quo.


    Was meinen Sie nun zu einer Vereinbarung - privatschriftlich völlig ausreichend?

    Besten Dank. Hierzu bestehen jedoch Unklarheiten:


    Zuerst: Kann überhaupt ein "Erbauseinandersetzungsvertrag" geschlossen werden, wenn keine Erbengemeinschaft existiert?
    Ferner: Es soll vertraglich schlicht darum gehen, daß der Nacherbe gleichberechtigt bei Verkauf mitwirken u.
    den Verkauf ggf. auch ablehnen kann (z. B. kein marktgerechter Preis). Steht der Käufer fest, so soll der Nacherbe im
    Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung zugleich die Löschung des grundbuchl. Nacherbenvermerks bewilligen
    Zug um Zug gegen direkte Zahlung des vereinbarten anteiligen Erlösanteils an den Nacherben.


    Was spricht auf dieser Basis gegen eine privatschriftl. Regelung, die im übrigen für beide Parteien von einem Juristen
    überprüft wird? Notarkosten sollen auf die notwend. grundbuchl. Abwicklung beschränkt bleiben.

    Der nicht befreite Vorerbe ist grundbuchlich natürlich alleiniger Eigentümer; von einer grundbuchl. Miteigentümerschaft des Nacherben war nicht die Rede. Im Grundbuch steht der Nacherbe lediglich als testamentarisch anspruchsberechtigt, damit der n. b. Vorerbe über den Grundbesitz nicht eigenmächtig verfügen kann.


    Es geht nur darum, daß das Grundstück vom n.b. Vorerben vorzeitig veräußert und der Erlös in Absprache mit
    dem Nacherben geteilt werden soll. Frage nochmals:


    Kann ein solcher Erbauseinandersetzungsvertrag formalrechtlich privatschriftlich erfolgen?
    Nach meiner vorläufigen Kenntnis bedarf es dazu keiner notariellen Beurkundung, lediglich für die spätere
    grundbuchliche Löschung des Nacherbenanspruchs bei Verkauf.

    Folgender Fall: Ein sog. „nicht befreiter“ Vorerbe will mit Zustimmung des Nacherben das geerbte Grundstück verkaufen und den Erlös mit dem Nacherben teilen. Frage:
    Genügt zwischen Vor- und Nacherbe formalrechtlich hierfür eine privatschriftliche Vereinbarung?

    Es liegen mir leider teils sachfremde und/oder widersprüchliche Aussagen vor.


    Zur "Schenkungssteuer" liegt anderweitig die von mir dargelegte Meinung vor, d. h. auch bei notar. Kaufvertrag zw.
    den Geschwistern. Laut @muc ist Schenkungssteuer bei Vorlage eines notar. Kaufvertrages jedoch generell KEIN Thema. Insoweit (noch) zu klärende widersprüchliche Meinungen.


    Zu Oekonom: Ich habe deine Ausführung durchaus sogfältig gelesen. Die Hinweise zu § 23 EStG sind irrelevant. Die Immobilie wurde vor wesentlich länger als 10 Jahren erstellt.


    Und mit Verlaub: Auf die Idee der "steuerl. Beratung" wäre ich selber nicht gekommen. Der Sachverhalt dürfte
    vorliegend nicht so kompliziert sein, um damit ein Steuerberater zu beschätigen.

    Ein weiterer offener Punkt: Der Wert der Wohnimmobilie wird vom Fiskus im Erbfall nach dem "Vergleichswertverfahren" berechnet. Ohne Kenntnis dieses Wertes würde eine anteil. Umschreibung auf den Bruder mit Teilabgeltung an die
    Schwester/Miterbin ggf. ein Schenkungssteuer-Risiko für die Schwester bedeuten, falls der Abgeltungsbetrag unter
    dem Vergleichswert läge (Freibetrag nur € 20.000).
    Würde das Schenkungssteuer-Risiko eigentlich auch bestehen bei einem höheren Abgeltungsbetrag als der Fiskus-Vergleichswert?


    Fazit: Es dürfen auf keinen Fall irgendwelche steuerl. Belastungen entstehen. Bei dringlichen Entscheidungen
    in Verbindung mit der Immobilie hängen die Beteiligten also solange in der Luft, bis sich Bürokraten zu
    klaren Wertangaben bequemen.


    Oder stellt sich der Sachverhalt anders dar?

    Oekonom: Das hattest du in der anderen Rubrik anders beantwortet. Ich hatte dort schon klar dargelegt, daß allein der Bruder die Immobilie nutzen und die Schwester/Miterbin anteilig abgegolten werden soll. Daher kann für die Schwester/Miterbin doch grundsätzlich kein "Spekulationsgewinn" im Raum stehen.
    Und was hat eine Selbstnutzung der verstorbenen Mutter damit zu tun?

    Oekonom: O.k., das war mir entfallen. Allerdings liegen meine jetzigen steuerl. Fragen etwas anders.
    Und Dein früherer Hinweis (evtl. Spekulationsgewinn für die Schwester/Miterbin?) steht klar in Widerspruch
    zu den Ausführungen @muc/Punkt 2 - sowie auch mir anderweitig vorliegenden Informationen!
    Vielleicht gibt es dazu noch erhellende, kompetente Meinungen im Forum?

    muc:
    Zu Punkt 2: Ja, so habe ich das auch eingeschätzt - besten Dank
    Zu Punkt 1: Habe mich offenbar mißverständlich ausgedrückt. Ich möchte lediglich wissen, auf welcher Basis der Fiskus die Immobilie im Erbfall normalerweise bewertet - natürlich nur dann, sofern nach Erbeintritt kein notar. Kaufvertrag
    zw. den Geschwistern zustandekäme u. die Schwester vorerst lediglich grundbuchlich abgesichert bliebe.
    Vermutlich Verkehrswert gem. Gutachterausschuß?

    Hallo,


    folgender Fall: Zwei Geschwister erben zu gleichen Teilen die Immobilie ihrer Mutter (Wert liegt innerhalb der steuerl. Freigrenze = je € 400.000).


    Der Bruder soll das Objekt allein übernehmen und dort einziehen gegen anteilige Abgeltung an seine Schwester. FRAGEN:


    1. Welcher Kaufpreis ist - unabhängig vom vereinbarten Preis zw. den Geschwistern - mindestens anzusetzen fürs Finanzamt?
    Verkehrswert lt. Gutachterausschuß?
    2. Entstehen für die Geschwister aufgrund der anteiligen Übertragung irgendwelche steuerlichen Nachteile?

    @pluto5


    Unternehmen / Anbieter / Dienstleister dürfen hier genannt werden - wenn man mit ihnen eine gute oder schlechte Erfahrung gemacht hat. Wichtig: Es kommt dabei IMMER auf die persönliche Erfahrung an. Sinnfreien Spam, der anders strukturiert ist, erkennt man meist sowieso auf den ersten Blick.


    Also: ja, jederzeit. Das Forum lebt von persönlichen Empfehlungen und Warnungen.

    Also hier der qualifizierte Aktuar, mit dem ich persönlich beste Erfahrungen gemacht habe (wichtig auch zwecks genauer Berücksichtigung der Altersrückstellungen bei Tarifwechsel!): Dipl.-Math. Peter A. Schramm, 56355 Diethardt.

    Folgender Fall: Ein Angehöriger im Rentenalter, als Selbständiger PKV-versichert, will in die GKV seiner Ehefrau wechseln (Familienversicherung). Soweit mir bekannt, sind die formellen Voraussetzungen erfüllt (Einkunftsgrenze Euro 415,00 monatl., Tätigkeit max. 18 Std. pro Woche).


    FRAGEN:
    1. GKV-Beitragsbasis ist das Gesamteinkommen nach Einkommensteuerrecht. Heißt das z. B. Bruttoeinkünfte abzgl. altersbedingter steuerl. Freibeträge?


    2. In der PKV sind stationäre u. ambulante Leistungen mit SB versichert. Muß der Angehörige die Verträge beim Wechsel komplett aufgeben, oder kann er spezielle stationäre PKV-Teilleistungen ohne Nachteile fortführen, ggf. üb. einen anderen PKV-Haustarif? Grund: Vorhandene Altersrückstellungen sollen nicht komplett verlorengehen.


    3. Was passiert im Todesfall des Ehepartners, in dessen GKV der Angehörige mitversichert ist? Auf welcher Basis werden dann GKV-Beiträge berechnet?

    Der Bruder soll alleiniges Eigentum erhalten und will dauerhaft darin wohnen. Hieße also: Steuerfreiung für den Bruder i.S. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b EStG, sofern er mind. 10 Jahre darin wohnen bleibt?
    Damit wäre Erbschaftsteuer also keine Thema?


    Wie würde sich die anteilige Abgeltung des Bruders an die Schwester einkommensteuerlich für beide auswirken?

    Folgender Fall: Zwei Geschwister erben Haus/Grundstück ihrer Mutter zu gleichen Teilen (kein Testament vorhanden). Erbschaftsteuer entfällt, da der Nachlaßwert innerhalb der steuerl. Freigrenze (400.000 je Person) liegt. Geschwister (Tochter u. Sohn) sind sich einig, daß der Bruder das Objekt allein übernimmt u. nutzt und seine Schwester anteilig auszahlt.


    FRAGE: Wie ist auszuschließen, daß den Geschwistern aufgrund der beabsichtigen Teilung irgendwelche steuerlichen Belastungen entstehen?

    Oekonom:
    Mit Verlaub, es geht hier um die notwendige eindeutige Vertragsangabe eines Versicherers, ob eine Rabattübertragung auf "nahe Angehörige" möglich ist oder nicht. Wenn dazu nichts klar im Vertrag steht, kann das nur Absicht sein (Versicherungsjuristen kann man ja wohl kein "Versehen" unterstellen) und stellt m. E. keinesfalls ein korrektes Vertragsgebaren dar.


    Die Sache ist für mich ausreichend erörtert. Den Beteiligten besten Dank für ihre Beiträge.

    trumpet:
    In den mir vorliegenden AGB der Europa-go steht nichts zum Stichwort Rabattübertragung.
    Wenn ein Versicherer - im Gegensatz zu vielen anderen - eine SFR-Übertragung generell ausschließt, so hat ein solch relevanter Punkt nach meinem Vertragsverständnis auch klipp u. klar drinzustehen. Es ist nicht Sache des Versicherten, sich bei Vertragsschluß danach extra zu erkundigen, auch wenn dies rückwirkend gesehen sinnvoll gewesen wäre.
    Tatsache bleibt, daß die Europa-go einen SFR-Übertrag auf den Ehepartner auf Nachfrage generell ablehnte u. zu SFR-Übertragungen nichts im Vertrag steht.
    Und wie @bimmerfan schon sagte, bliebe nur Wechsel zu einem passenden Versicherer u. danach Umschreibung mit bestehendem SFR.

    bimmerfan: Der Versicherer, der Rabattübertrag auf den Ehepartner generell ablehnte, soll hier mal genannt werden: Euro-go - Tochter der Europaversicherung. Vorher war das die Dtsche. Internetversicherung.
    Es bleibt ärgerlich u. inakzeptabel, daß der Versicherer über einen wichtigen Vertragspunkt
    vor Vertragsschluß nicht aufklärte u. darüber auch nichts im Vertrag steht. Ein korrektes Geschäftsgebaren sieht anders aus (bin selbst unternehmerisch tätig).

    Hallo bimmerfan: Ja danke, der Fall liegt in der Familie, man wird abwarten, ob ein SFR-Übertrag
    möglich sein wird.


    Bei der Gelegenheit ein ähnlicher Fall: Es besteht für das Fahrzeug der Ehefrau ein langjähriger V-Vertrag (schadensfrei), in dem der Ehemann von vornherein als hauptsächlicher Fahrer benannt war. Auf Nachfrage bei dem Versicherer hieß es, ein Rabattübertrag auf den Ehepartner sei in
    den AGB nicht vorgesehen (dort steht kein Wort davon!), obwohl der Ehepartner ausdrücklich
    im Vertrag als Mitfahrer steht. Im Ergebnis würde der Ehepartner also trotz langjähriger unfallfreier
    Fahrpraxis bei Abschluß eines eigenen V-Vertrages wie ein Anfänger eingestuft!?
    Hier liegt rechtlich offenbar einiges im Unklaren.