Beiträge von pluto5

    Hallo trumpet: Der Punkt ist, daß der Versicherer von B erst auf Nachfrage(!) erklärte,
    ein Rabattübertrag sei generell nicht möglich - obwohl dazu nichts in dessen Vertragskonditionen
    steht (dürfte deshalb m. E. rechtlich angreifbar sein).
    A hat ein eigenes Kfz mit unfallfreier Fahrpraxis und das Fahrzeug von B bisher auch nicht benutzt.
    Ein Rabatt ist personenbezogen, u. wenn B seinen (höheren) Rabatt ausdrücklich auf A mitübertragen will auf dessen Versicherung, so dürfte dem alten Versicherer doch nicht das Recht zustehen, eine Übertragung zu verhindern.
    Alles etwas unübersichtlich u. dubios.

    Ergänzung: Die Kfz-Versicherung von B beinhaltet auf Nachfrage keine Rabattübertragung auf
    Familienangehörige (im Vertrag steht dazu nichts!) . Hat A bei seiner Versicherung trotzdem Anspruch auf Rabattübertragung von B, wenn B damit ausdrücklich einverstanden ist?


    Abgesehen davon halte ich es für eine Verbrauchertäuschung, daß eine Kfz-Versicherung in ihren Konditionen jegliche Angaben darüber verschweigt, ob eine Rabattübertragung auf Angehörige generell möglich ist und sich dazu nur auf separate Anfrage des Versicherten äußert.

    Hallo,
    folgender Fall: Angehöriger A will das Kfz von Angehörigem B übernehmen mit dessen Schadensrabatt (B ist ausdrücklich einverstanden). Das Fahrzeug wird jedoch bei einer anderen Versicherung angemeldet, bei der eine Rabattübertragung zw. Angehörigen problemlos ist.


    FRAGE: Erhält A nach der Konstellation bei der neuen Versicherung
    ohne weiteres den Rabatt von B ?

    Hallo,
    ist unzweifelhaft, daß für Klagen eines Versicherten gegen seine Priv. Krankenversicherung auch das
    Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der VN seinen Wohnsitz hat?
    Nach § 215 VVG (gülktig ab 01.01.08) ist das m. E. eindeutig geregelt.


    Wäre für eine klare Rechsäußerung dankbar.

    @ Schlesinger: Besten Dank, die Hinweise helfen aber leider nicht weiter. Folgende Ergänzungen:


    Grundsätzlich geht es hier um eine private Krankenversicherung und keine gesetzliche.


    Beitragsbescheinigung: Konkret handelt es sich um die zu steuerlichen Zwecken jährlich erstellten Beitragszahlen des Versicherers, die nicht nachvollziehbar sind u. zu denen der Versicherer spezifizierte Aufklärung (vertragswidrig) verweigert.


    Zweckbestimmte Zahlung: Wenn jemand (hier der Versicherte) eine Zahlung mit eindeutiger Zweckvorgabe leistet, so hat der Empfänger (eine private Gesellschaft) das nach meinem Rechtsverständnis uneingeschränkt(!) zu respektieren - od. andernfalls das Geld sofort zu retournieren. Im vorliegenden Fall verwendete der Versicherer jedoch eine Zahlung des Versicherten m. E. widerrechtlich (u. ohne jede Information) mit unbekannten Rechtskosten aus einem noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren (das zudem absehbar hauptsächlich zugunsten des Versicherten ausgehen wird). Von der (rechtswidrigen) Zahlungsverwendung erfuhr der Versicherte rein zufällig erst Wochen später.


    FRAGE nochmals zu beiden Punkten: Womit ließen sich evtl. gerichtliche Ansprüche gegen das indiskutable, vertragswidrige Verhalten Versicherer begründen?

    Hallo,
    folgender Fall: Eine Private Krankenversicherung erstellt eine nicht nachvollziehbare Beitragsbescheinigung, verrechnet ferner
    eindeutig zweckbestimmte Zahlungen des Versicherten mit strittigen Forderungen u. ignoriert wiederholte Aufforderungen des Versicherten zu detaillierter, nachprüfbarer Aufklärung sowie zu weisungsgemäßer Zahlungsverwendung.
    FRAGE: Auf welchen Rechtsgrundlagen könnten berechtigte Ansprüche vom Versicherten ggf. gerichtlich geltend germacht werden?

    Schlesinger:
    Es handelt sich hier um zwei paar Schuhe - Erstattung Guthaben und unabhängig davon um separ. Überweisung des Kunden.


    Zum Guthaben dürfte eine "Bearbeitungsgebühr" ja wohl unstreitig rechtswidrig sein?


    Zur Zahlung per Überweisung: Wäre das Mobilfunk-Urteil auf das geschilderte konkrete Beispiel übertragbar? Dann müßte man also auch noch für die unbekannte Schlußrechnung Einzug erlauben.
    Wäre man damit begründet nicht einverstanden, müßte man Rückforderung zu Lasten des Versorgers androhen, falls die beanstandete Schlußrechnung nicht korrigiert wird.


    Alles recht verbraucherunfreundlich.

    Bedingung in AGB:


    „…Kunden steht außer SEPA-Mandat auch Überweisung offen. Bei Überweisung behält sich Firma X vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale zu berechnen. Preisliste wird auf Verlangen
    zur Verfügung gestellt.“


    Im vorliegenden Fall sind Rechnungen Online vereinbart (trotzdem schickt Versorger unverlangt auch Papierrechnungen).
    Obige Gebühren betreffen nur Überweisungen. Danach wäre eine vom Versorger geschuldete Restzahlung unentgeltlich zu erstatten, eine Gebühr somit rechtswidrig.


    Abgesehen davon: Sind Gebühren für eine kundenseitige Überweisung überhaupt zulässig?
    Beispiel: Kunde läßt die vereinbarten Abschläge abbuchen u. storniert anschließend die weitere Einzugserlaubnis. Aus der späteren Schlußabrechnung ergibt sich eine geringe Nachzahlung mit einer zusätzl. „Bearbeitungsgebühr“, weil die Einzugserlaubnis erloschen sei. Ich halte dies für Abzockerei - offenbar eine neue Masche einiger Versorger.

    Fiktiver Fall:
    Stromanbieter erstellt nach regulärem Vertragsablauf (Sondervertrag 1 Jahr) eine Schlußrechnung mit einer Überzahlung zugunsten des Kunden und behält für die Erstattung des Guthabens eine „Bearbeitungsgebühr“ ein mit Hinweis auf seine AGB.
    Eine solche Abzockerei erscheint mir dreist, zumal die Stromfirma ja überhöhte Abschläge kassierte.
    Wie ist die aktuelle Rechtslage dazu?

    Oekonom: Danke, diese (Hilfs-) Schritte hatte bereits vorgesehen u. den bestehenden Vertrag
    fristgerecht gekündigt. Rabattretter ist übrigens nicht Rabattschutz; nur letzterer kostet extra!
    Meines Wissens gibt es immer mehr Versicherer, die den sinnvollen Rabattretter wieder aufnehmen. Es bleibt genug Zeit, um einen geeigneten neuen Versicherer zu finden.


    Unklar derzeit noch: Der jetzige Versicherte wechselt mit seinem Rabatt zu einem anderen
    Versicherer, bei dem eine Vertragsumschreibung mit Rabatt problemlos ist. Kann der Vertrag
    kurzzeitig nach Neuabschluß umgeschrieben werden? Würde die Prämie per Umschreibungsstichtag
    für den Ehepartner neu berechnet, d. h. während des laufenden Vertragsjahres (Minder- oder
    Mehrkosten)?

    Folgender Fall: Ein bestehender Vertrag soll mit dem Schadensfreiheitsrabatt auf den Ehepartner (langjährige unfallfreie Fahrpraxis) umgeschrieben werden, der im Vertrag von vornherein auch als Haupt-Fahrzeugnutzer benannt war.
    Der Versicherer lehnte das ab mit der Begründung, dies sei in seinen Konditionen nicht vorgesehen. In den vorliegenden Unterlagen findet sich jedoch explizit nirgends eine solche Einschränkung.
    Danach würde der Ehepartner also trotz langer Fahrpraxis bei Abschluß einer Kfz-Versicherung wie ein Anfänger eingestuft - ein unseriöses Geschäftsgebaren. Ist das überhaupt zulässig und rechtens?

    Hallo,
    folgender Fall: Ein Angehöriger (Rentner, 70 Jahre) ist seit mehr als 40 Jahren (als Selbständiger) in der PKV versichert, gesund u. hat bisher nur unbedeutende Versicherungsleistungen beansprucht. Er hat wegen ständiger erheblicher Beitragserhöhungen (trotz Altersrückstellung) u. trotz Wechsels in einen günstigeren Tarif (nach fachl. Beratung) schlaflose Nächte, weil er nur eine kleine Rente bezieht und seine finanziellen Reserven nicht gerade üppig sind.
    Seine Ehefrau hat eigene Renteneinkünfte u. ist seit vielen Jahren in der GKV zwangsversichert.


    FRAGE: Gibt es für den Ehemann evtl. eine Chance, in der GKV der Ehefrau mitversichert zu werden - oder ist das altersbedingt nicht mehr möglich?

    Folgender Fall: Die Bank löste eine Sepa-Lastschrift nicht ein, obwohl am selben Tag in Höhe der Lastschrift ein Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wurde, d. h. Belastung und Gutschrift mit gleicher Valutierung. Trotzdem wird eine Gebühr berechnet. FRAGEN:


    1. Die belastete Gebühr dürfte m.E. von vornherein unzulässig sein, da ja am selben Tag ausreichend Deckung vorlag. Die Bank hätte in jedem Fall den Arbeitstag abwarten müssen, ob ausreichende Deckung vorlag. Zutreffend?


    2. Sind solche Gebühren gem. aktueller Rechtsprechung grundsätzlich überhaupt zulässig?
    Die Lastschrift war zu dem Zeitpunkt zudem rechtswidrig, weil sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt wurde, daß der Bankkunde den Termin der Abbuchung separat bestimmt; diese Zustimmung lag nicht vor.

    Als AXA-Leidtragender empfehle ich aus Erfahrung dringend, auf einen anderen Tarif innerhalb der Gesellschaft umzusteigen u. dafür unbedingt einen unabhängigen Aktuar einzuschalten, der
    unter Berücksichtigung der Altersrückstellungen geeignete Tarife berechnet/vorschlägt. So konnte ich meinen Beitrag um ca. 35% reduzieren. Das Aktuarhonorar ist nicht hoch, und man erhält ein qualifiziertes Ergebnis (Name des Aktuars, mit dem ich gute Erfahrungen machte, darf hier wohl nicht genannt werden - oder?)

    Folgender Fall: Bei einer Volksbank wurde vor Jahren ein Baukredit beantragt. Mit Kreditbewilligung wurde ein Darlehnsvertrag der Deutschen Genossenschafts-Hypothekenbank vorgelegt u. vom Kreditnehmer abgeschlossen. In Begleitpapieren (nicht aber im Darlehnsvertrag) wurde die Volksbank als „Vermittler“ bezeichnet. Das Baudarlehn wurde vor mehreren Jahren zurückgezahlt.


    Aufgrund der strengen BGH-Rechtsprechung zu verschwiegenen Kick-Back-Zahlungen bei Kapitalanlagen äußerten Juristen, die klaren BGH-Rechtsgrundsätze würden ohneweiteres auch für Baufinanzierungen gelten. Im übrigen beginne eine Verjährungsfrist ab erstmaliger konkreter Kenntnis des Betroffenen über verdeckte Rückvergütungen. Im vorliegenden Fall entstand beim Kreditnehmer erst Jahre nach Darlehnsrückzahlung aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung der
    begründete Verdacht, daß seitens der Hypothekenbank Provision an die Volksbank gezahlt worden sein müßte, worüber der Kreditnehmer bei Vertragsschluß im Unklaren gelassen wurde. Nachträgliche Auskünfte verweigerten beiden Banken, auch mit dem Vorwand angeblicher Verjährung.

    FRAGE: Welche aktuelle Rechtslage wäre auf den geschilderten Fall anwendbar?

    Dank für die Hinweise.
    Im vorliegenden Fall wurden ursprünglich vollstreckbare Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunde erstellt, die sich noch im Bankbesitz befinden.
    Eigentlich hätte die Bank mit Löschungsbewilligung doch automatisch alle
    Urkunden zurückgeben müssen - oder?
    Auf jeden Fall dürfte die Bank doch wohl verpflichtet sein, diese Urkunden nachträglich
    auf Anforderung zurückzugeben?

    Zitat: "Aus welchem Grund erscheint Ihnen die sofortige Löschung ratsam? "
    Antwort:
    Aus grundsätzlicher Rechtssicherheit - weil heute KEINER(!) Bank mehrzu trauen ist. Solange sich eine vollstreckbare (brieflose) Original-Urkunde noch im Bankbesitz befindet - auch wenn sie für hinfällig erklärt wurde -, so wäre ein rechtswidriger Mißbrauch theoretisch/praktisch trotzdem nicht ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn das Grundpfandrecht aufgrund der Löschungsbewilligung bereits gelöscht wurde!
    Das muß man (leider) realistisch sehen.

    Hallo,
    von einer Bank liegt seit Jahren die Löschungsbewilligung (Urkunde) für ein Grundpfandrecht vor, das vom Eigentümer noch nicht gelöscht wurde. FRAGE:


    Ist es aus aktueller Sicht ratsam, den Eintrag sofort löschen zu lassen?
    Vorsorgliche Überlegung war vor längerer Zeit, die freie Grundschuld ggf. anderweitig zu nutzen, um Notar-/Gerichtskosten zu sparen (z. B. auch bei einem Objektverkauf). Heute erscheint mir die sofortige Löschung ratsamer.
    Was meint der kritische Fachmann dazu?

    Geht's nicht konkreter bitte?
    1. Es handelt sich um eine unstrittiges Beitragsguthaben aus 2013, das zu einem gesetzl. Stichtag rückzahlbar war u. von der PKV noch nicht erstattet wurde (keine Gegenansprüche der PKV vorhanden).


    2. Können auf das rückständige Beitragsguthaben Verzugszinsen gem. § 288 BGB nachträglich
    geltend gemacht werden?