Beiträge von jbe

    Auch von mir Danke an Finanztip für den Hinweis auf das neue TKG.

    Das gleiche Spiel mit 1 und 1 als Internet Provider.

    Von den vertraglich vereinbarten 100 MBit DSL für 34,99 Euro kommen ausweislich des Messprotokolles nur 64 MBit an. Dies hat sogar ein Telekomtechniker vor 1 Jahr im Auftrag von 1 und 1 per Messung getestet, daher keine Ausrede seitens 1und1 möglich das ich falsch gemessen hätte oder so.

    Also mein Anliegen mit der Bitte um Kürzung im Januar an 1 und 1 herangetragen.

    Immerhin nach nunmehr über 5 Monaten hat man mir 4,50 Euro als Reduzierung angeboten bei einer monatlichen Gebühr von 34,99 Euro für 100 MBit. Nach meinen bescheidenen Mathematikkenntnissen müssten 36 % von 34.99 Euro 12,.60 Euro sein.

    Der Callcentermitarbeiter hat mir lang und breit erklärt die monatliche Pauschale enthalte ja mehr als nur die Bereitstellung der Bandbreite, so dass ich nicht einfach auf einer Minderung von 36 % bestehen könnte. Der nächst niedrigere Tarif mit 50 MBit DSL liege ja bei 29,99 Euro also ist das Angebot von 4,50 Euro doch grosszügig.

    Nachdem ich damit nicht einverstanden war, wurde kurzer Hand seitens 1 und 1 dies als Kündigung erachtet und ich erhielt die Bestätigung meiner Kündigung.

    So geht man heute mit langjährigen Kunden um.

    Also die BNA angeschrieben und um Hilfe gebeten. Die hat sich der Sache angenommen und Anfang Mai an 1 und 1 geschrieben mit der Bitte meiner Beschwerde innerhalb von 2 Wochen abzuhelfen. Und was soll ich sagen, seit nunmehr 5 Wochen immer noch keine Antwort. Die BNA hat mich vorsorglich daraufhin gewiesen, dass sie keine Ansprüche durchsetzen kann. Also dem Grunde nach ein stumpfes Schwert.

    Es hilft nur der Anwalt und die Klage. Also ich hatte mir mehr vom TKG versprochen.

    Danke fuer die Antwort.
    Gleichwertig duerfte das Hotel schon sein. Es handelt sich konkret um dsas Alba Queen Hotel in Side Colakli und gebucht war das Alba Resort ebenfalls in Side Colakli. Beide Hotels liegen nebeneinander. Wie gesagt eigentlich ist uns der Umstand der Umbuchung in sofern recht, als das wir gerne infolge der derzeitigen Situation in der Tuerkei dort lieber erstmal nicht hinwollen.
    Also wuerde uns die Karte des § 651 e Abs. 1 BGB schon recht sein.
    Die Frage ist muss ich das Angebot des Veranstalters akzeptieren. Auch wenn gleichwertig ist es nicht das was ich gebucht hatte.

    Wir haben für Oktober 2016 eine Pauschalreise in die Türkei (Side Colakli) gebucht.
    Die Anzahlung hat der Veranstalter (Oeger Tours ) auch bereits erhalten.
    Nun wird uns durch das Reisebüro mitgeteilt, dass das ursprünglich gebuchte Hotel infolge der derzeitigen Situation in der Türkei
    nicht geöffnet sein wird zu unserem Reisetermin und man uns auf das zur selben Gruppe gehörende Nachbarhotel umbuchen will.
    Das Nachbarhotel hat den selben Standard und liegt mehr oder weniger direkt nebenan.
    Wir sollen uns nun innerhalb einer Woche entscheiden, ob wir das annnehmen.
    Angesichts der derzeitigen Lage in der Türkei waren wir selber nicht mehr sehr von einem Urlaub dort angetan, auch wenn es in den Urlaubsgebieten
    ruhig sein soll.
    Eine Umbuchung des Reiseveranstalters kommt uns daher nicht ganz ungelegen. Wenn wir die Reise von uns aus storniert hätten wäre die Anzahlung sicher weg gewesen.
    Wie verhält es sich nun, wenn der Reiseveranstalter die Umbuchung in ein anderes Hotel vornimmt ?
    Handelt es sich auch wenn das Hotel gleichwertig und am selben Urlaubsort ist, um eine wesentliche Aenderung des Vertrages, so dass ich von diesem zurücktreten kann und infolge dessen auch die Anzahlung zurück bekomme ?

    Danke für die Info. Hatte den Blog nicht wahrgenommen.
    Da sich das Gesetz offensichtlich um Baufinanzierungen dreht, wie verhält es sich mit normalen Konsumentenkrediten die ebenfalls fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Ist dies Gesetz auch auf diese Kredite analog anwendbar ?

    Stimmt es das per Gesetz beschlossen worden ist, die Möglichkeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung einen Kredit zu widerrufen zum 30.06.2016 auslaufen zu lassen ?
    Diese Information wurde auf FB durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft kundgetan.
    Obwohl ich eigentlich nach der Antwort der Targonostra mein Widerruf ist, da mein Kredit bereits zurückgezahlt, nicht zulaessig schon aufgegeben hatte, würde ich gerne noch einen Versuch wagen gegen die anzugehen.
    Diesmal wohl aber nur noch mit Anwalt.

    Ich stimme Ihnen zu, der BGH hat in letzter Zeit einige sehr verbraucherfreundliche Urteile gefällt.
    Jedoch hätte ich mir gewünscht, dass der BGH gleich mit dem Urteil auch verbindlich die Frage der Rückabwicklung geregelt hätte.
    Auch wenn es eigentlich allen Beteiligten klar sein sollte, wie das nur aussehen kann, so ist zur Zeit jeder Betroffene darauf angewiesen sich mittels Anwalt durch die Instanzen zu kämpfen.
    Das sehen wir ja alle an den Beiträgen hier im Forum.
    Und zudem sind die Rechtsprechungen zumindestens soweit ich es beurteilen kann, je OLG Bereich unterschiedlich. Dies hätte ein entsprechendes Urteil seitens des BGH aller Voraussicht erledigen können.
    Ja die Bankenaufsicht hätte nach Kenntnis der Urteile entsprechend die Banken in die Pflicht nehmen müssen.

    Schade nur das der BGH in dem und den folgenden Urteilen nicht auch gleich eine konkrete Verfahrensweise oder einen Leitfaden mit vorgegeben hat, wie die Rueckabwicklung dann von statten zu gehen hat. Nun sind es wieder die betrogenen Verbraucher die in jedem einzelnen Fall um Ihr Recht kaempfen muessen und die Gangsterbanker lachen sich heimlich schlapp.
    Betrachte ich dann noch die unterschiedliche Erfolgsaussicht je nach OLG Bereich, so waere eine einheitliche Regelung seitens des BGH mehr als noetig.

    Tiger:


    Laeuft der Kredit um den es bei der RSV geht noch oder ist er schon getilgt ?
    Mir hatte die Targo geantwortet, da der Kredit getilgt ist haette ich keinen Anspruch mehr, da kein Vertragsverhaeltnis besteht.
    Waere interessant zu wissen wie die Situation bei den anderen Betroffenen ist.

    DSWNWST:


    Nur mal zu Ihrer Info.


    Es war die TARGO, welche
    1. zu Unrecht eine BG erhoben hat !
    2. Leider hat der BGH dies Urteil erst im Oktober 2014 gefaellt und somit sind alle die eine BG in Ihrem Vertrag hatten der vor dem 28.10.2004 lag leider nicht zu dem selben Recht gekommen wie die deren Vertrag danach abgeschlossen wurde.
    3. Die Targo hat fehlerhafte Widerrufsbelehrungen eingesetzt, obwohl die Damen und Herren es eigentlich haetten besser wissen koennen und muessen. Aber dahinter steckte System, naemlich die Verbraucher abzuzocken.
    4. Der BGH hat entschieden, dass ein Widerruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach Ablauf der Frist zulaessig ist ! Leider wurde die Frage der Rueckabwicklung nicht geregelt, weshalb sich die Targo und deren Spiessgesellen quer stellen entsprechende Erstattungen vorzunehmen.


    Und 5. Ja ich habe einen Hass auf diese Art der Geschaeftemacherei der Banken, allen voran die Targo.


    Von daher sehr ich mich nicht als der V.... in der Angelegenheit.


    Da ich annehme, das Sie ggf. ein Bankmitarbeiter sind oder dies sie intellektuell ueberfordert, bitte nehmen Sie von einer Antwort Abstand.

    Die Helden der TargoNostra haben die Unterlagen, die Sie mir selber als Kopie in der Filiale zur Verfuegung gestellt haben, gefunden aber:


    Die Targo lehnt die Erstattung mit dem Hinweis ab, das der Vertrag vom 03.08.2004 ist und infolge dessen auch mit dem Urteil vom 28.10.2014 bereits verjährt war. Ich hätte vorher handeln müssen obwohl da die Frage der Verjährung nicht abschliessend geklärt war.


    Jetzt versuche ich gerade die RSV zurueckzubekommen. Habe widerrufen, aber die TargoNostra hat den Widerruf abgelehnt, da der Kredit laengst getilgt ist und deshalb keine Geschaeftsbeziehung mehr besteht.
    Aber das ist ein anderer Kriegsschauplatz.

    joom:


    Wenn ich den Link öffne, erscheint dort unter dem von dir zitierten Aktenzeichen, Revision zurückgenommen, Verhandlungstermin wurde aufgehoben.


    Also doch nichts mit einer BGH Entscheidung zur Verwirkung ?


    Habe selber wie bereits hier geschildert einen Fall in dem der Kredit bereits abgewickelt ist und ich widerrufen habe, aber die TargoNostra mir mitgeteilt hat, der Vertrag ist abgewickelt also kein Widerruf mehr möglich.
    Hatte gehofft, der BGH lässt sich zu der offensichtlich offenen Frage der Verwirkung aus.


    Weiss jemand mehr hier im Forum ?


    Koenntest du das Urteil vllt als PDF beifuegen oder anderwietig zugaenglich machen. In meinem Fall hat sich die Targo darauf berufen, dass der Vertrag von August 2004 war und daher nicht nach dem Urteil des BGH die BG erstattet werden muss.

    Danke fuer die Antwort. Dieser Artikel war mir schon bekannt.
    Insbesondere ist, soweit ich es bisher erlesen habe die Frage wie eine Rueckabwicklung aussieht nicht hinreichend geklaert. Desweiteren, so zumindestens in meinem Fall, beruft sich die Targo darauf das der Kredit schon getilgt ist und deshalb kein Rechtsverhaeltnis besteht und somit mein Widerruf nicht greift.
    Es ist unstrittig, das bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung keine Verjaehrungsfrist greit, aber offensichtlich gibt es an den OLG unterschiedliche Auffassungen inwieweit dies auch auf bereits abgewickelte oder anderweitig beendete Kreditvertraege zutrifft.
    Dahin gehend gibt es soweit mir bekannt eben keine hoechstrichterliche Rechtsprechung, die die unterschiedliche Beurteilung durch die OLG regelt.


    Werde nun den Weg ueber den Ombudsmann beschreiten, vllt. kann dies ja die Targo bewegen umzudenken.
    Den Weg der Klage habe ich dann ja immer noch.

    Bei der Recherché zu dem Thema wird es immer "verwirrender".
    Offensichtlich ist ein moeglicher Erfolg auch eine Frage in welchem OLG Bereich man klagt.
    Das OLG Duesseldorf, in den die TargoNostra mit Sitz Duisburg faellt, ist man nicht unbedingt verbraucherfreundlich und betrachtet bereits getilgte oder anderweitig beendete Kreditvertraege mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung als abgeschlossen und ein Widerruf nach der Beendigung des Vertrages hat keine Auswirkung wie Rueckabwicklung. So auch die erhaltene Antwort der Targo.
    Das LG Hildesheim bestaetigt durch OLG Celle, im uebrigen hier gegen die TargoNostra, sieht dies anders und bestaetigt das auch ein bereits gekuendigter Kreditvertrag noch widerrufen werden kann.
    So sieht es also mit einer einheitlichen Rechtsprechung in Deutschland aus.
    Als Betroffener werde ich damit wohl warten muessen, bis der BGH eine einheitliche Rechtsprechung vorgibt, soweit dies jemals geschieht.

    Danke für die Antwort.
    Leider scheue ich nach schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit die Option zum Anwalt und evtl. vor Gericht zu ziehen.
    Habe schonmal einen angeblich klaren Prozess verloren und durfte gut aus eigener Tasche draufzahlen.
    O-Ton des Anwalts damals "Das kann passieren", obwohl er mir immer erklärt hatte da kann gar nichts schieflaufen.
    Und da die Rechtslage insbesondere bei der Rückabwicklung nicht abschliessend geklärt ist, habe ich dabei Bauchschmerzen. Werde mal bei meiner Rechtschutzversicherung anfragen ob diese evtl. Kosten übernimmt.


    Werde ggf erstmal den Weg über den Ombudsmann versuchen. Den Anwalt habe ich ja auch danach noch als Option.


    Was mich zur Zeit wundert, hier ist es nach all der Aktion mit den BG relativ ruhig geworden im Forum. Und das Thema RSV/gekoppelte Verträge scheint zumindestens zur Zeit noch niemanden so richtig zu interessieren. Es dürften doch sicher reichlich Betroffene dasein, da dies ja eine weitere Masche der Banken war.

    Habe versucht das von der Targo zitierte Urteil des OLG Düsseldorf zu lesen. Meines Erachtens behandelt dies einen anderen Sachverhalt. Die Klägerin im Urteil hat einen Vetrag widerrufen, den sie selber durch Umschuldung und neue Kreditaufnahme selbst gekündigt hat. Ich habe einen ordnungsgemäss abgewickelten Vertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen.


    Ich habe den Eindruck die Targo zitiert hier ein Urteil in Auszügen, um den Eindruck der Rechtsmässigkeit Ihrer Kreditverträge zu sugerieren und damit den Verbraucher "einzuschüchtern" den Vorgang weiterzuverfolgen.


    Versteht jemand das Urteil ?

    Gestern Antwort der TargoNostra erhalten.
    Wie eigentlich zu erwarten führte mein Widerruf nicht zum Erfolg.


    Das Antwortschreiben als Anhang eingefügt.


    Da der Vertrag schon getilgt ist und damit das Vertragsverhältnis beendet ist, wird der Widerruf als ncht begründet abgewiesen ?
    Ich hatte das bisher anders verstanden nach all den Informationen die hier im Forum und auf anderen zu erhalten waren. Infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung sollte es doch nicht darauf ankommen, ob der Vertrag schon abgewickelt ist oder ?


    Schon jemand eine ähnliche Antwort erhalten ?
    Bin etwas ratlos wie ich wieter vorgehe. Ombudsmann einschalten oder Anwalt ?


    Bin für Tipps oder Hilfe dankbar.

    Dateien

    Wie konkret muss der Wideruf aussehen ?
    Habe mein Schreiben an die Targo abgeschickt aber nicht jedes Urteil im Detail zitiert. Ich habe in meinem Schreiben nur mit eigenen Worten auf das verbundene Geschaeft und die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hingewiesen und eine entsprechende Rueckabwicklung gefordert. Habe dies gemacht damit ich nicht versehentlich ein flasches oder unzureichendes Urteil oder einen Pragraphen zitiere und mir dies zu meinem Nachteil durch die Targo ausgelegt wird, weil ich mich auf einen falschen Paragraphen oder so beziehe. Hoffe mal das mein daher relative allgemein gehaltenes Schreiben nicht falsch ist.