Beiträge von Lixl

    Hallo zusammen, kleiner Zwischenstand bei mir..


    laut einer Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main soll das LG Frankfurt einen Klage abgewiesen haben, in der ein Kläger einen bereits abgelaufenen Kreditvertrag nachträglich widerrufen wollte. Das Ganze soll wohl jetzt zum OLG Frankfurt gehen, ich hoffe dass es da im Laufe des nächsten Jahres ein Urteil geben wird.


    Da ich mir ja auch meine Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen will, werde ich erst einmal dieses Urteil abwarten.


    Wie sind Eure Erfahrungen mit der Rückholung von bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen?


    Grüße Lixl

    Hallo,


    ich hatte ja schon bereits von meiner fehlerhaften Widerrufsbelehrung berichtet und wollte mal einen Zwischenstand weitergeben.


    Ursprünglich hatte ja die Verbraucherzentrale Hessen einige Fehler in meiner Widerrufsbelehrung gefunden und bat mir an sich außergerichtlich an die Deutsche Bank zu wenden. Die VZ Hessen verlangt pro Vertrag den Sie verhandeln würde 250 EUR, bei mir wären das dann insgesamt 750 EUR für 3 Verträge.


    Zwischenzeitlich hatte ich meine Widerrufsbelehrungen von einer Kanzlei separat prüfen lassen, welche noch einen weiteren Ansatzpunkt aufzeigte:


    Meine Immobilienfinanzierung bestand nämlich unter anderem aus einem Darlehen, welches komplett in einen Bausparvertrag eingezahlt wurde. Der Bausparvertrag wurde dadurch direkt zuteilungsreif.


    Durch diese Art Finanzierung soll es sich laut der Kanzlei um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handeln. Bei einem verbunden Geschäft muss wohl in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, was bei mir aber nicht gemacht wurde. Was haltet ihr davon?


    Des weiteren bin ich im Zusammenhang mit dem Widerrufs-Joker oft auf den Begriff Verwirkung gestoßen. Die Banken würden sich wohl oft bei weiter zurückliegenden Verträgen auf diesen Begriff beziehen. Wie würdet ihr diesen Begriff interpretieren? Wann könnte die Möglichkeit einen Kredit zu widerrufen verwirkt sein?


    Generell bin ich mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob ich von der VZ Hessen einen außergerichtlichen Vermittlungsversuch starten soll oder ob eine gute Kanzlei welche gleich Klage einreicht "mehr Eindruck" bei der Deutschen Bank macht.


    Danke und Grüße


    Lixl

    Hallo,


    ich hatte ja schon bereits von meiner fehlerhaften Widerrufsbelehrung berichtet und wollte mal einen Zwischenstand weitergeben.


    Ursprünglich hatte ja die Verbraucherzentrale Hessen einige Fehler in meiner Widerrufsbelehrung gefunden und bat mir an sich außergerichtlich an die Deutsche Bank zu wenden. Die VZ Hessen verlangt pro Vertrag den Sie verhandeln würde 250 EUR, bei mir wären das dann insgesamt 750 EUR für 3 Verträge.


    Zwischenzeitlich hatte ich meine Widerrufsbelehrungen von einer Kanzlei separat prüfen lassen, welche noch einen weiteren Ansatzpunkt aufzeigte:


    Meine Immobilienfinanzierung bestand nämlich unter anderem aus einem Darlehen, welches komplett in einen Bausparvertrag eingezahlt wurde. Der Bausparvertrag wurde dadurch direkt zuteilungsreif.


    Durch diese Art Finanzierung soll es sich laut der Kanzlei um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handeln. Bei einem verbunden Geschäft muss wohl in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, was bei mir aber nicht gemacht wurde. Was haltet ihr davon?


    Des weiteren bin ich im Zusammenhang mit dem Widerrufs-Joker oft auf den Begriff Verwirkung gestoßen. Die Banken würden sich wohl oft bei weiter zurückliegenden Verträgen auf diesen Begriff beziehen. Wie würdet ihr diesen Begriff interpretieren? Wann könnte die Möglichkeit einen Kredit zu widerrufen verwirkt sein?


    Generell bin ich mir jetzt nicht mehr ganz sicher, ob ich von der VZ Hessen einen außergerichtlichen Vermittlungsversuch starten soll oder ob eine gute Kanzlei welche gleich Klage einreicht "mehr Eindruck" bei der Deutschen Bank macht.


    Danke und Grüße


    Lixl

    Hallo zusammen,


    ich hatte mir meine Widerrufsbelehrung von der Deutschen Bank aus dem Jahre 2008 von der Verbraucherzentrale Hessen prüfen lassen. Der Anwalt hatte folgende Fehler gefunden:


    Entgegen den im Abschlusszeitpunkt möglichen Verwendungen der Anlagen 2 alter und neuer Fassung zu § 14 BGB-InfoV 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 + § 12 Abs. 1 EGBGB werden teilweise eigene Formulierungen gewählt, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen.

    Die Fehlerhaftigkeit erweist sich im vorliegenden Fall evtl.


    * daran, dass die Formulierung, die Frist beginne einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde den falschen Eindruck entstehen lässt, die Frist beginne unabhängig auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang Ihres Vertragsangebotes zu laufen (BGH 10.03.2009 XI ZR 33/08), außerdem


    * daran, dass entgegen der Musterbelehrung für den Beginn des Fristenlaufes nicht die Zurverfügungstellung Ihres schriftlichen Antrages oder Abschrift des Antrages erwähnt wird und


    * daran, dass der Begriff "ein Exemplar" dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nach Auffassungen des Schrifttums nicht ausreichend klar werden lässt, ob die Monats- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird.

    Letzteres ist im Einzelfall aber unschädlich, wenn die Belehrung zeitgleich ausgehändigt wurde, was bei Ihnen ausweislich der Empfangsbestätigung offenbar so war.

    Eine weitere Abweichung ist darin zu sehen, dass in den Widerrufsfolgen ein Passus aufgenommen ist, der nach Ziffer 6 der Gestaltungshinweise nur im Falle eines Fernabsatzgeschäftes einzufügen ist.

    Insgesamt steht die Gestaltung nicht im Einklang mit der gesetzlichen Forderung einer ausreichenden Deutlichkeit. Die Belehrung ist eingebunden in das Vertragswerk, wobei die „Überschrift“ von der Größe der Schrift und der Platzierung eher zum vorangegangenen Textteil zugeordnet gar nicht auffällt.



    Jetzt hatte ich den Vertrag einmal über die von meiner Rechtschutzversicherung direkt vermittelten Anwaltskanzlei prüfen lassen und von einer Anwaltskanzlei, welche laut test.de schon Erfolge auf dem Gebiet "Widerrufs-Joker" hatte. Beide Kanzleien kamen zum Ergebnis, dass sie keine für einen Widerruf erfolgsversprechenden Fehler in der Belehrung finden konnten. Erst nachdem ich beiden Kanzleien das Prüfungsergebnis der Verbraucherzentrale zukommen ließ, meldete sich eine der Kanzleien mit der Begründung, sie hätten da was übersehen.


    Am Anfang hatte ich schon fast die Vermutung dass durch die Brisanz dieses Themas die Banken evtl. schon Internetseiten inklusive kostenloser Überprüfungsangebote schalten, damit die ersten Tausend "Widerrufler" erst mal abgebügelt werden... die Kanzleien müssten dann entsprechen von den Banken "gebrieft" werden (aber ich denke das geht vielleicht zu weit) Jetzt bin ich mir gar nicht mehr sicher wie ich weiter machen soll. Ich werde auf jeden Fall erst mal mit dem Anwalt am nächsten Dienstag telefonieren und fragen was denen dann doch noch aufgefallen ist...


    Ich halte Euch auf dem Laufenden wie es bei mir weitergeht..


    Grüße