Hallo zusammen,
ich hatte mir meine Widerrufsbelehrung von der Deutschen Bank aus dem Jahre 2008 von der Verbraucherzentrale Hessen prüfen lassen. Der Anwalt hatte folgende Fehler gefunden:
Entgegen den im Abschlusszeitpunkt möglichen Verwendungen der Anlagen 2 alter und neuer Fassung zu § 14 BGB-InfoV 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 + § 12 Abs. 1 EGBGB werden teilweise eigene Formulierungen gewählt, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen.
Die Fehlerhaftigkeit erweist sich im vorliegenden Fall evtl.
* daran, dass die Formulierung, die Frist beginne einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde den falschen Eindruck entstehen lässt, die Frist beginne unabhängig auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang Ihres Vertragsangebotes zu laufen (BGH 10.03.2009 XI ZR 33/08), außerdem
* daran, dass entgegen der Musterbelehrung für den Beginn des Fristenlaufes nicht die Zurverfügungstellung Ihres schriftlichen Antrages oder Abschrift des Antrages erwähnt wird und
* daran, dass der Begriff "ein Exemplar" dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nach Auffassungen des Schrifttums nicht ausreichend klar werden lässt, ob die Monats- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird.
Letzteres ist im Einzelfall aber unschädlich, wenn die Belehrung zeitgleich ausgehändigt wurde, was bei Ihnen ausweislich der Empfangsbestätigung offenbar so war.
Eine weitere Abweichung ist darin zu sehen, dass in den Widerrufsfolgen ein Passus aufgenommen ist, der nach Ziffer 6 der Gestaltungshinweise nur im Falle eines Fernabsatzgeschäftes einzufügen ist.
Insgesamt steht die Gestaltung nicht im Einklang mit der gesetzlichen Forderung einer ausreichenden Deutlichkeit. Die Belehrung ist eingebunden in das Vertragswerk, wobei die „Überschrift“ von der Größe der Schrift und der Platzierung eher zum vorangegangenen Textteil zugeordnet gar nicht auffällt.
Jetzt hatte ich den Vertrag einmal über die von meiner Rechtschutzversicherung direkt vermittelten Anwaltskanzlei prüfen lassen und von einer Anwaltskanzlei, welche laut test.de schon Erfolge auf dem Gebiet "Widerrufs-Joker" hatte. Beide Kanzleien kamen zum Ergebnis, dass sie keine für einen Widerruf erfolgsversprechenden Fehler in der Belehrung finden konnten. Erst nachdem ich beiden Kanzleien das Prüfungsergebnis der Verbraucherzentrale zukommen ließ, meldete sich eine der Kanzleien mit der Begründung, sie hätten da was übersehen.
Am Anfang hatte ich schon fast die Vermutung dass durch die Brisanz dieses Themas die Banken evtl. schon Internetseiten inklusive kostenloser Überprüfungsangebote schalten, damit die ersten Tausend "Widerrufler" erst mal abgebügelt werden... die Kanzleien müssten dann entsprechen von den Banken "gebrieft" werden (aber ich denke das geht vielleicht zu weit) Jetzt bin ich mir gar nicht mehr sicher wie ich weiter machen soll. Ich werde auf jeden Fall erst mal mit dem Anwalt am nächsten Dienstag telefonieren und fragen was denen dann doch noch aufgefallen ist...
Ich halte Euch auf dem Laufenden wie es bei mir weitergeht..
Grüße