Beiträge von wanderer

    Hallo Klogreifer,
    ich vermute mal, dass der DWS Flexpension Teil einer Direktversicherung bei der HDI ist.
    Laut HDI wird der Teil des DWS Flexpension in das Sicherungsvermögen übertragen um die garantierte Leistung zum Rentenbeginn zu gewährleisten.
    Die "Alternative" ist keine wirkliche Alternative, da es dazu erst einmal freies Fondsvermögen zum anlegen braucht und aufgrund der dauerhaften Niedrigzinsphase faktisch kein freies Kapital zur Anlage gibt.
    Die DWS muss aufgrund der negativen Entwicklung Millionen drauflegen, um die Garantien zu erhalten und hat deswegen rechtzeitig die Reissleine gezogen.
    Laut HDI ist es nach momentanem Stand eher unwahrscheinlich, dass es in den nächsten Jahren freies Fondsvermögen zur Anlage geben wird.
    Für das bestehende Vermögen, vermute ich, dass bei dir der Garantiezinssatz um die 2,75% liegt und greift.


    Laut Finanztip (https://www.finanztip.de/betri…sorge/direktversicherung/) heisst es:
    "..Möglich ist aber auch, dass Sie Guthaben auf einen neuen Vertrag übertragen oder den alten Vertrag ruhen lassen und in einem neuen Vertrag weitersparen..."
    Übrigens, für 2019 abgeschlossene Direktversicherungen muss der Chef Beiträge mit 15 Prozent bezuschussen.
    Ab 2022 gilt der Pflichtzuschuss auch für bestehende Verträge.
    VG

    Hallo @eagle_eye


    ehrlich gesagt, begeben wir uns da in die Tiefen der Juristerei und der Hermeneutik.
    Da ich kein Jurist bin, will ich mich da nicht aus dem Fenster lehnen.
    Was ich weiß, ist, dass in jedem (neuen) Bausparvertrag ein fester Betrag als Bausparsumme eingetragen ist.
    Des Weiteren beschreibt die ABB den Sinn und Zweck des Vertrages sowie z.B.wie sich die Spardauer, das Bauspardarlehen etc. berechnet.
    Laut Definition ist ein Darlehen ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer, bei dem der Darlehensgeber dem Nehmer Geld oder vertretbare Sachen zur Nutzung überlässt. Diese Nutzung ist jedoch nur vorübergehend, und zwar für die Zeitspanne, welche im Darlehensvertrag vereinbart worden ist. Gemäß diesem Vertrag verpflichtet sich der Darlehensnehmer, den geschuldeten Betrag oder eine gleichwertige Sache zurückzuzahlen. Dafür erhält der Darlehensnehmer neben dem Geld beziehungsweise der vertretbaren Sache auch die Darlehensvaluta, welche ihm das Recht gibt, mit den Sachen nach eigenem Belieben zu verfahren.


    Das Problem ist, dass dies alles sehr allgemein gehalten ist und dass kein Mensch sich aus den ABB und der Bausparsumme und abhängig wieviel er anspart und wie lange er spart die Dauer errechnen kann geschweige denn dass dieses geben-nehmen-geben Spiel irgend jemand versteht bzw. einordnen kann.
    Da muss ich @joergspi Recht geben, dass eine Prüfung, wer der schwächere Vertragspartner ist, völlig fehlt und unbewertet bleibt.


    Der BGH hat in diesem Fall das Recht zum Vorteil der Bausparkassen interpretiert.
    Interpretation in Rechtsfragen ist eine übliche und anerkannte Vorgehensweise, allerdings hätte ich es sinnvoller gehalten, die alten Verträge bestehen zu lassen und für neue genauere Definitionen bzw. klarere Regeln/Grenzen zu setzen, die auch jeder verstehen kann.


    Es gab früher auch Verträge, die explizit als "Sparverträge" zur Geldanlage beworben wurden....da bin ich mir nicht sicher, wenn es per Unterlagen bewiesen werden kann, ob das auch unter das BGH Urteil fällt, da der Zweck nicht nur auf Bauspardarlehen begrenzt war.


    Die Intention der Bausparkassen war meiner Meinung nach schon immer klar...da ging es ausschließlich um wirtschaftliche Interessen bzw, Schadensbegrenzung und da diese natürlich gut vernetzt sind, haben sie definitiv schon im Vorfeld abgeklopft, ob so ein Durchmarsch sinnvoll und erfolgreich sein kann...alles andere hätten sie ihren Anteilseignern nur schwer verkaufen können.
    Niemand stürzt sich sehenden Auges in ein potentiell riskantes finanzielles Fiasko.


    VG
    wanderer

    Ich bin kein Jurist, aber ich würde @berghaus Recht geben.


    Der BGH hat meiner Meinung nach lediglich das BGB so angewendet, wie es definiert ist.
    Zuerst sollte man sich mal § 488 genauer anschauen in welchem steht:


    § 488
    Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
    (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag
    in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten
    Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.


    Bei einem Bausparvertrag bekommt der "Sparer", sprich das allgemeine Fußvolk, erst einmal keinen Kredit, wourch er automatisch als Darlehensnehmer definiert wäre, sondern er "gibt" der Bausparkasse Geld, welches durch diese "verzinst" wird. Dadurch ist die Rollengebung eigentlich (ersteinmal) klar.
    Die Bausparkasse ist zuerst der Darlehensnehmer, da sie ja dafür auch Zinsen gibt.


    Jetzt kommt § 489 ins Spiel, in welchem es heisst


    2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über
    die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
    Stelle des Zeitpunkts des Empfangs


    Der vollständige Empfang ist somit die Zuteilungsreife, also der Zeitpunkt, ab welchem die Bausparkasse festschreibt, dass das Angesparte, sprich Darlehen, erfüllt wurde.
    Alles darüber hinaus ist sozusagen "on top" und darf somit nach 10 Jahren gekündigt werden bzw. nach vollständiger Ansparung der kompletten Bausparsumme, da dann ja der Bauspar Grund fehlt, sprich das Darlehen, welches ja dann bei "0" läge..


    Ich kann nicht behaupten, dass das für Otto Normalverbraucher verständlich und nachvollziehbar ist, geschweige denn irgendwo einleuchtend erklärt ist.
    Deshalb bleibt ein fader Nachgeschmack...vielleicht könnte man da auch mangelnde Aufklärung geltend machen ;)


    So long...wir müssen damit leben.