berghaus:
Ich habe den Eindruck, Sie „klammern“ sich zu sehr an den genauen Wortlaut zeitlich begrenzter Verzicht und suchen nun selbigen in den ABB (nicht AGB) der einzelnen Bausparkassen bzw. Tarife.
Nun habe ich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Finanztip, Stiftung Warentest, Verbraucherzentrale BW und natürlich einem Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bereits mehrfach versucht, diesbezüglich meine Sichtweise darzulegen, zuletzt im Beitrag 1009, in dem ich u.a. ausführte:
„Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.“
Da es sich in den am 21.02.2017 durch den BGH verhandelten Bausparfällen um klassische Standard-Verträge handelte, hat dieser, da bereits viele Verfahren „modifizierter“ Bausparverträge anhängig waren, in den Randziffern 81 bzw. 84 (nicht 86) seiner Urteilsbegründungen darauf hingewiesen, dass für diese (durch entsprechende Regelungen in den ABB modifizierten) Verträge etwas anderes gilt.
Der BGH führte somit in seinen Urteilen vom 21.02.2017 zur Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 3 BGH alte Fassung, bzw. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zwar aus, dass dessen Anwendung zulässig ist, bezüglich Bonusverträgen der Vertragszweck ein anderer sein kann:
„Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.“
Somit liegt der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs (und der Beginn der zehnjährigen „Schonfrist“ für die Bausparkunden) erst vor, wenn neben dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife, auch (bereits) ein Anspruch auf den (höchsten) Bonus vorliegt.
Wie Obiter25 es im Beitrag 955 aus meiner Sicht jedoch treffend formulierte:
„Grundsätzlich wirken die vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Streitsachen nur "inter partes", also für und gegen die jeweiligen Parteien der beiden BGH-Verfahren. Ein "verständiger" Betroffener - ob er nun Bausparer oder Bausparkasse ist - wird allerdings aus den zu erwartenden BGH-Entscheidungen die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen.“
Dies hat ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bezüglich eines BHW Bausparvertrages, hier Tarif D-plus, mit Schlichtungsspruch vom 23.05.2017, bereits getan. Darüber hinaus, wurden in Beiträgen von Finanztip, Stiftung Warentest und Verbraucherzentrale BW, entsprechende Erläuterungen dargelegt.
Zudem hat es leider den Anschein, dass die Bausparkassen es nicht in absehbarer Zeit auf ein höchstrichterliches Urteil in der Sache ankommen lassen.
Sollten Sie oder sonst jemand aus der Community jedoch eine ABB finden, die ausdrücklich die schriftliche Erklärung eines Bausparers bezüglich eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife erfordert, würde mich dies wundern und die Community sicherlich interessieren.