Beiträge von ein_Buerger

    Noch ein Nachtrag für alle Leserinnen und Leser:


    Ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, brauchte jedenfalls nicht für seinen Schlichtungsspruch ein erneutes BGH-Urteil abzuwarten (denn für diesen waren die Ausführungen des BGH anscheinend verständlich), sondern hat in Fällen einer Kündigung nach §489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alte Fassung, bzw. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bereits auf Grund der entsprechenden BGH-Urteile vom 21.02.2017 (bzw. deren Begründung), am 23.05.2017 entschieden.


    Die Bausparkasse(n) warten anscheinend derweil auch weiterhin noch auf entsprechende Urteile des BGH...

    berghaus:


    Ich habe den Eindruck, Sie „klammern“ sich zu sehr an den genauen Wortlaut zeitlich begrenzter Verzicht und suchen nun selbigen in den ABB (nicht AGB) der einzelnen Bausparkassen bzw. Tarife.


    Nun habe ich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Finanztip, Stiftung Warentest, Verbraucherzentrale BW und natürlich einem Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bereits mehrfach versucht, diesbezüglich meine Sichtweise darzulegen, zuletzt im Beitrag 1009, in dem ich u.a. ausführte:


    „Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.“


    Da es sich in den am 21.02.2017 durch den BGH verhandelten Bausparfällen um klassische Standard-Verträge handelte, hat dieser, da bereits viele Verfahren „modifizierter“ Bausparverträge anhängig waren, in den Randziffern 81 bzw. 84 (nicht 86) seiner Urteilsbegründungen darauf hingewiesen, dass für diese (durch entsprechende Regelungen in den ABB modifizierten) Verträge etwas anderes gilt.


    Der BGH führte somit in seinen Urteilen vom 21.02.2017 zur Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 3 BGH alte Fassung, bzw. §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zwar aus, dass dessen Anwendung zulässig ist, bezüglich Bonusverträgen der Vertragszweck ein anderer sein kann:


    „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.“


    Somit liegt der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs (und der Beginn der zehnjährigen „Schonfrist“ für die Bausparkunden) erst vor, wenn neben dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife, auch (bereits) ein Anspruch auf den (höchsten) Bonus vorliegt.


    Wie Obiter25 es im Beitrag 955 aus meiner Sicht jedoch treffend formulierte:
    „Grundsätzlich wirken die vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Streitsachen nur "inter partes", also für und gegen die jeweiligen Parteien der beiden BGH-Verfahren. Ein "verständiger" Betroffener - ob er nun Bausparer oder Bausparkasse ist - wird allerdings aus den zu erwartenden BGH-Entscheidungen die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen.“


    Dies hat ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, bezüglich eines BHW Bausparvertrages, hier Tarif D-plus, mit Schlichtungsspruch vom 23.05.2017, bereits getan. Darüber hinaus, wurden in Beiträgen von Finanztip, Stiftung Warentest und Verbraucherzentrale BW, entsprechende Erläuterungen dargelegt.
    Zudem hat es leider den Anschein, dass die Bausparkassen es nicht in absehbarer Zeit auf ein höchstrichterliches Urteil in der Sache ankommen lassen.


    Sollten Sie oder sonst jemand aus der Community jedoch eine ABB finden, die ausdrücklich die schriftliche Erklärung eines Bausparers bezüglich eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife erfordert, würde mich dies wundern und die Community sicherlich interessieren.

    Rheingold:


    Hallo,
    und vielen Dank für die Info!


    Zum besseren Verständnis wäre es aus meiner Sichtweise sicherlich vorteilhaft, der Community die entsprechende ABB zur Verfügung zu stellen (upload).


    Es wurde bereits angesprochen, dass einige Bausparkassen im Falle einer Kündigung durch die Bsk, den Bonus nicht automatisch mit auszahlen (sh. Hinweise im Beitrag 997 bzw. 1004 oder entsprechende Links unten).


    Bezüglich Ihrer Klage wünsche ich Ihnen ausdrücklich viel Erfolg und hoffe, dass Sie die Community diesbezüglich weiterhin auf dem Laufenden halten!


    (Der Austausch unter den Bausparkassen funktioniert nach meinem Empfinden derzeit leider wesentlich besser).




    Hier einige Links:
    Bonuszinsen werden verweigert durch die Debeka - Baufinanzierung - Finanztip-Community


    sh. auch Kommentare:
    https://www.test.de/Bausparen-…htswidrig-sein-5162255-0/

    berghaus:


    Ob unsere Justiz „so vor sich hin brabbelt“ möchte ich eigentlich nicht glauben wollen, allerdings ist anzunehmen, dass die Bausparkassen derzeit in dieser Sache eine gemeinsame Strategie verfolgen (und zwar nicht im Sinne ihrer Altkunden). Dies ist auch in anderen Branchen in Deutschland anscheinend durchaus üblich.


    Diesbezüglich gab wn25421pbg bereits wertvolle Hinweise. So müssen die Kunden von (Groß)Unternehmen in unserem Land, sich ihr Recht bekanntlich einzeln erstreiten.


    Es ist somit von Bedeutung, wie die Kunden bzw. Kläger in einem entsprechenden Fall argumentieren. Obiter25 hatte dies am Beispiel des Verfahrens vor dem LG Koblenz (nicht OLG), ja schon trefflich bemerkt.


    Fakt ist, der BGH hatte am 21.02.2017 über die Kündbarkeit von Bausparverträgen nach §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB entschieden. Diesbezüglich war zu befinden, ob das übliche Darlehensrecht auf Bausparverträge anwendbar ist und wann in den Fällen der vollständige Empfang des Darlehens an den Darlehensnehmer (hier die Bausparkasse) erfolgt ist.
    Gerade der zuletzt genannte Umstand ist bezüglich einer entsprechenden Kündigung von entscheidender Bedeutung.


    Für Standard-Bausparverträge gilt demnach der Zeitpunkt der Zuteilungsreife als Beginn für den vollständigen Empfang und somit als Beginn der Zehnjahresfrist im Sinne einer Kündbarkeit durch die Bausparkasse gemäß §489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
    Aus den, in den betreffenden Urteilen genannten Randziffern 81 bzw. 84, ergibt sich (nicht nur aus meiner Sicht) jedoch eine Ausnahme:


    (Rendite)Bausparverträge, die auf Grund von Sonderregelungen in der ABB einen (Zins)Bonus enthalten. Hier ist der Vertragszweck auch die Erlangung eines (maximalen) Bonus(anspruchs). Der Vertragszweck wurde somit im Sinne des BGH entsprechend modifiziert und der vollständige Empfang ist auch erst mit der Erlangung dieses Anspruchs gegeben.


    Nach meiner Meinung hat der Ombudsmann der privaten Bausparkassen in dieser Hinsicht am 23.05.2017 (siehe Anlage Beitrag 971), unter Berücksichtigung der entsprechenden Randziffern des BGH, folgerichtig entschieden.


    Im Übrigen sind auch mir keine Bausparverträge bekannt, in denen der Bausparer diesbezüglich ausdrücklich einen „zeitlich begrenzten Verzicht aussprechen muss“. Dieser Umstand wird in den Randziffern des BGH zudem nicht so dargelegt, denn dieser ergibt sich aus meiner Sicht zwangsläufig, wenn die Zuteilungsreife vor der (maximalen) Bonusreife erfolgte und der Bausparer nicht die Zuteilung bzw. das Bauspardarlehen vor dieser Bonusreife beantragt.

    berghaus:


    Sie führten wiederholt aus:


    „Die bloße Vereinbarung eines Zinsbonus bewirkt aber noch keine Modifizierung des vertraglich vorausgesetzten Vertragszwecks. Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 (XI ZR 186/16) besteht der Zweck eines Bausparvertrages aus der Sicht des Bausparers in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens.
    Dieser Vertragszweck kann modifiziert werden, wenn der Bausparer z.B. zeitlich befristet, auf das Bauspardarlehen verzichtet (Rn. 81). Denn dann erlangt der Bausparer den Anspruch auf das Baudarlehen erst nach Ablauf der Zeitspanne, für die er den Verzicht erklärt hat.“


    Auf meinen vorherigen Beitrag (1004) gingen Sie leider nicht ein, daher nochmals:


    „Wo steht in den entsprechenden Randziffern der betreffenden BGH Urteile, dass der Bausparer einen zeitlich begrenzten Verzicht erst erklären muss?“


    „Falls bei (Rendite)Bausparverträgen die Zuteilungsreife vor einem (maximalen) Bonusanspruch (gemäß ABB z.B. durch eine Mindestlaufzeit) erfolgt sein sollte, verzichtet der Bausparer nicht zwangsläufig, also zeitlich befristet, auf ein mögliches Darlehen, wenn er eben diesen vertragsgemäßen Bonus erhalten möchte?“


    Das Thema Auszahlung, mit bzw. ohne Bonus wurde ja bereits mehrfach angesprochen und erörtert. Hier lohnt, aus meiner Sicht, immer ein Blick in die entsprechende ABB des jeweiligen Vertrages.


    Sicherlich ist Ihnen nicht entgangen, dass innerhalb des Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz (Verhandlungstermin vom 30.03.2017) bezüglich der genannten Ausnahmeregel des BGH, der Kläger am 13.04.2017, den entsprechenden Schriftsatz dem Landgericht nachreichte, welcher im Rahmen der Urteilsverkündung vom 04.05.2017 kurz erörtert wurde.


    Zudem bezog sich das LG Koblenz bereits auf ein Urteil des OLG Celle, vom 12.04.2017, welchem ein Ombudsmann der privaten Bausparkassen, mit Schlichtungsspruch vom 23.05.2017, jedoch nicht gefolgt ist. Natürlich ist der jeweilige Vertragsinhalt und Sachstand zu berücksichtigen.


    Entsprechendes Material finden Sie in den vorausgegangenen Beiträgen.


    Sie können aus meiner Sicht davon ausgehen, dass den Bausparkassen (und auch den Schlichtungsstellen) bereits bekannt ist, welche Sachverhalte der BGH bezüglich der Ausnahmeregelung in den entsprechenden Randziffern meinte. Auch sind zu dem Thema bereits viele Hinweise in den Ausführungen der Redaktionen von Finanztip, Stiftung Warentest sowie der Verbraucherzentrale BW zu entnehmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich natürlich immer eine vorherige, rechtliche Prüfung.


    Dass eine zeitnahe, höchstrichterliche Entscheidung in der Sache nicht im Interesse der Bausparkassen ist, sehen die Bausparkunden am jüngsten Beispiel zum Thema „Hinzurechnung von Bonusansprüchen zur (vorgeblich) rechtmäßigen Kündigung von Bausparverträgen.“


    Ich wünsche Ihnen sowie der Community ein möglichst entspanntes Wochenende!

    Hallo, liebe Community,


    obiter25:


    Zunächst einmal Dank für Ihren Kommentar bzw. Sichtweise.


    Dem Kündigungsschreiben der Debeka ist zu entnehmen: „...Nach Ablauf von zehn Jahren seit Erlangung der Zuteilungsreife sind wir hierzu* gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berechtigt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Zinsbonus bestünde in diesem Fall** allerdings nicht...“



    Natürlich wollte ich dies zunächst nicht glauben und sprach mit einer Mitarbeiterin, unter der im Schreiben aufgeführten Rufnummer. Dort wurde mir erläutert, dass wenn bis zum Kündigungstermin kein endgültiger Darlehensverzicht vom betreffenden Bausparer vorliegt, der Bausparvertrag bzw. das Bausparguthaben ohne den über die Jahre erworbenen Zinsbonus ausgezahlt würde. Aus einem (wirksam) gekündigten und abgerechneten Vertrag, könne man nicht mehr im Nachhinein den Bonusbetrag beanspruchen.


    Diesbezüglich bezog man sich auf die ABB, die zwar keine entsprechende Kündigung, aber bei (Zwangs)Zuteilung eine Bonuszahlung nur bei ausgesprochenem Darlehensverzicht des Bausparers vor Auszahlung vorsieht.



    *Anmerkung des Verfassers: Zur Kündigung mit sechsmonatiger Frist.
    ** Anmerkung des Verfassers: Sollte bis zum genannten Kündigungstermin bzw. Wirksamwerden der Kündigung kein endgültiger Darlehensverzicht vorliegen.



    berghaus:


    Wo steht in den entsprechenden Randziffern der betreffenden BGH Urteile, dass der Bausparer einen zeitlich begrenzten Verzicht erst erklären muss?


    Falls bei (Rendite)Bausparverträgen die Zuteilungsreife vor einem (maximalen) Bonusanspruch (gemäß ABB z.B. durch eine Mindestlaufzeit) erfolgt sein sollte, verzichtet der Bausparer nicht zwangsläufig, also zeitlich befristet, auf ein mögliches Darlehen, wenn er eben diesen vertragsgemäßen Bonus erhalten möchte?


    Ich nehme an, der Ombudsmann der privaten Bausparkassen hat den betreffenden Tenor der genannten BGH Urteile diesbezüglich schon richtig gedeutet.


    Für “meine“ Bausparkasse gilt dies zumindest noch nicht.

    Hallo dagolina,


    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren wertvollen Hinweis und Willkommen im Forum!


    Habe es überprüft. Das Öffnen der pdf.Dateien funktioniert anscheinend nicht mit allen Geräten, ist wahrscheinlich technisch bedingt.
    Werde einen anderen Weg des uploads versuchen und die Dateien nochmals anhängen.


    Lieben Gruß
    ein_Buerger


    PS: Natürlich ist die Community auch immer an neuen Fällen und Sachständen interessiert...

    Hallo, liebe Community,


    es entsteht durchaus der Anschein, dass Bausparer mit Bonusverträgen bzw. Rendite-Bausparverträgen für die Bausparkassen sprichwörtlich „Kanonenfutter“ geworden sind. Ohne anwaltlichen Beistand gestaltet es sich für die Verbraucher derzeit leider schwierig, ihre Interessen durchzusetzen.
    Jedem Bausparer sei daher eine Rechtsschutzversicherung, auch wegen eines Kostenrisikos, mittlerweile angeraten (im Nachhinein natürlich schwierig).


    Bezüglich der Kündbarkeit von Standardverträgen, zehn Jahre nach Zuteilungsreife, waren die diesbezüglichen BGH-Urteile vom 21.02.2017 ein guter Erfolg für die Bausparkassen.


    Hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines (Zins)Bonus zum Bausparguthaben, um die volle Bausparsumme zu erlangen und somit eine rechtmäßige Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkasse zu ermöglichen, wurde ein höchstrichterliches Urteil nun abgewendet.


    Ebenso wurde vermieden, dass der Sachverhalt bzw. die vom BGH in den Urteilen vom 21.02.2017 genannte Ausnahmeregelung, bezüglich der (Rendite)Bausparverträge weiter ausgeführt wird.


    Die mir in der Sache nun vorliegenden, vorinstanzlichen Entscheidungen (sh. Beiträge 927, 971 sowie Anlage) sprechen unterschiedliche Sprachen.


    Bezüglich des in der Anlage ersichtlichen Urteils des Landgerichts Koblenz zur Kündigung eines Bausparvertrages, Tarif BS 1, durch die Debeka, sei dargelegt, dass die ABB von 1/97, der im Beitrag 955 zugefügten ABB von 8/2003 in einem Punkt deutlich abweicht. In der neueren Fassung wird unter §3 Abs. 3, eine Mindestvertragslaufzeit von 7 Jahren genannt. Wird eine Zuteilungsreife vor dieser Mindestvertragslaufzeit erreicht, besteht demnach noch kein Anspruch auf einen Bonus.
    Dennoch wurde und wird von der Debeka Bausparkasse ausschließlich der 10 jährige Zeitraum seit Zuteilungsreife bezüglich einer (vermeintlich) wirksamen Kündigung zu Grunde gelegt.


    Es mag die Leser dieses Forums somit nicht überraschen, dass die Debeka Bausparkasse, die entsprechende Ausnahmeregelung des BGH, bezüglich dieses Sachverhaltes (offiziell) für nicht anwendbar hält und auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung verweist.
    Ob die Bausparkassen in der Sache grundsätzlich an eine zeitnahe, höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt interessiert sind, mögen die Leser selbst einschätzen.


    Aus dem als Anlage beigefügten Urteil des Landgerichts Koblenz ist darüber hinaus ersichtlich, dass in dem Debeka-Tarif bei Vertragsauflösung ein Darlehensverzicht seitens des Bausparers vor Abrechnung bzw. Auszahlung ausgesprochen werden muss. Sollte die Vertragskündigung daher rechtmäßig erfolgt und das Guthaben nebst Zinsen ausgezahlt worden sein, verfällt demnach ein Anspruch auf den bis dahin erlangten Bonusbetrag.


    Grundsätzlich gilt, über weitere Sachverhalte bzw. (Gerichts)Entscheidungen, bezüglich der Kündigung von (Rendite)Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungs- und vor (voller) Bonusreife sowie den entsprechenden Praktiken der Bausparkassen sind die Bausparer sicherlich sehr interessiert.


    finanztip.de/community/attachment/831/


    finanztip.de/community/attachment/832/

    Dank an obiter25 für die ausführliche sowie differenzierte Einschätzung!


    Es ist für mich im Übrigen höchst erstaunlich, dass (nach Lage der Dinge) der Ombudsmann der privaten Bausparkassen durchaus erkennen konnte, wie die entsprechenden Randziffern 81 bzw. 84 der BGH Urteile vom 21.02.2017 auszulegen sind, wohingegen die Richter des OLG Celle, mit Urteil vom 12.04.2107, diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertraten.


    Hoffentlich ist dies kein Omen bezüglich der kommenden BGH Verhandlung am 25.07.2017.

    Es geht mir derzeit folgende Frage im Kopf herum:


    Nach dem Urteilsspruch vom 21.02.2017 des BGH wurde ja öffentlich wirksam verkündet, dass Baussparverträge gemäß § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB, von den Bausparkassen, zehn Jahre nach Zuteilungsreife (mit sechsmonatiger Frist), gekündigt werden dürfen.


    Von der Ausnahme gemäß Rz 81 (bzw. 84) erfuhr die Allgemeinheit erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Urteilsbegründung. Es stellt sich mir die Frage, wird die Urteilsbegründung eigentlich im Zuge des Urteils bereits verlesen oder einfach nachgereicht?


    Oder anders gefragt, ist es wahrscheinlich, dass die Bausparkasse(n) schon vor der Veröffentlichung der Urteilsbegründung Kenntnis von der Ausnahmeregel hatten?

    Grundsätzlich teile ich die hier bereits mehrfach vorgebrachte Meinung, dass die Bausparkassen untereinander anscheinend sehr gut vernetzt sind.


    Interessant wäre daher, ob bereits erste Fälle bezüglich der (BGH-Urteile vom 21.02.217, in Randziffer 81 bzw. 84) genannten Ausnahmeregelung bekannt sind, in denen die ausgesprochene Kündigung, nach § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB (10 Jahres-Regel), von einer Bausparkasse wieder zurückgenommen wurde.


    Sollten zudem weitere Urteile vorliegen, die sich bereits auf die Anwendung o.g. Randziffern beziehen, wäre dies für die Community sicherlich ebenfalls von Interesse.


    Auch gilt meine Hoffnung auf Konkretisierung dieser Ausnahmeregel, im Rahmen des nun anstehenden BGH Verfahrens.

    @eagle-eye:


    Wirklich freche Antwort! ;)


    So ist in unserem Land vieles denkbar, jedoch solange Ausnahmeregelungen in Urteilen so definiert werden, dass anscheinend nachrangige Gerichte oder die (Rechtsabteilungen der) Bausparkassen, diese nicht korrekt deuten, bereite ich mir keine Sorgen.


    Schließlich hat jeder Bausparer auch eine Rechtsschutzversicherung. Außerdem helfen den Kunden in jedem Fall ja auch BaFin sowie Schlichtungsstellen, dass beispielsweise nach den BGH Urteilen vom 21.02.2017, die Randziffern 81 bzw. 84 von den Bausparkassen korrekt umgesetzt werden.

    Das könnte als Indiz gelten, dass einerseits die "Sparphase" nach 7 Jahren noch nicht beendet sein muss, und andererseits, dass der zweite Zweck des Bausparens eben in der Erzielung einer Rendite zu sehen ist.


    berghaus:


    Laut BGH und Präambel der Verträge ist ja Zweck eines Bausparvertrages die Erlangung eines Bauspardarlehens.


    Frech gefragt: „Welchen Zweck hat ein Bausparvertrag, in dem man sogar einen (Zins)Bonus dafür erhält, wenn man eben dieses Darlehen nicht in Anspruch nimmt, bzw. darauf verzichtet?“

    Meine Meinung hierzu (aus Beitrag 951):


    „Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.“


    Ich würde mir deshalb wünschen, dass der BGH die Randziffern 81 bzw. 84 der Urteile vom 21.02.2017 bei der Gelegenheit allgemeinverständlich darlegt.


    Die im Celler Verfahren (Urteil vom 12.04.2017) zu Grunde liegende ABB (BHW) wäre sicherlich ebenso interessant, wie jene im vergangenen BGH Verfahren vom 21.02.2017 (Wüstenrot).

    Meine Meinung hierzu (aus Beitrag 951):


    „Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.“


    Ich würde mir deshalb wünschen, dass der BGH die Randziffern 81 bzw. 84 der Urteile vom 21.02.2017 bei der Gelegenheit allgemeinverständlich darlegt. ;)


    Die im Celler Verfahren (Urteil vom 12.04.2017) zu Grunde liegende ABB (BHW) wäre sicherlich ebenso interessant, wie die im vergangenen BGH Verfahren vom 21.02.2017 (Wüstenrot).

    @berghaus


    Nach meiner Meinung war es eine gute Idee, von @Orbiter25, einfach in der Kommentarfunktion im (unter seinem Beitrag 945) verlinkten Artikel von Stiftung Warentest eine Anfrage zu stellen. Die Redaktion hat auch umgehend geantwortet. - Danke!


    Aus meiner Sicht kommt es somit immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Bausparkassen immer behaupten, dass die entsprechenden Randziffern der BGH Urteile vom 21.02.2017 (zunächst) auf den jeweiligen Vertrag nicht anwendbar wären und sich auf das Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017 berufen, obwohl die Community nicht wirklich weiß, welches Tarifmodell dort zu Grunde lag und ob z.B. in dem verhandelten Fall die Zuteilungsreife vor einem Bonusanspruch erreicht wurde.
    Zudem ist es durchaus denkbar, dass auch andere Gerichte das Urteil des OLG Celle aufgreifen solange der BGH, die entsprechenden Randziffern nicht eindeutig kommentiert oder entsprechendes Urteil fällt.


    Auch wenn die Konstellation Zuteilungsreife vor Bonusanspruch nur in wenigen Fällen bei einer Kündigung nach § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB vorliegt, werden die Bausparkassen voraussichtlich an ihrer Kündigung festhalten, solange diesbezüglich keine anderslautenden Urteile oder gar ein höchstrichterliches Urteil in der Sache vorliegt.


    Zudem besteht (nach meiner Ansicht) in den Tarifmodellen, wo ein Bonus gemäß ABB ausschließlich bei einem (schriftlich) ausgesprochenen Darlehensverzicht vor Auszahlung des entsprechenden Bausparvertrages gewährt wird, im Falle einer (für den betreffenden Bausparer) negativen Gerichtsentscheidung im Einzelfall die Gefahr, dass ein Bonus(anspruch) hinfällig wird, wenn die Kündigung von der Bausparkasse rechtmäßig erfolgte und eben kein Darlehensverzicht vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgesprochen wurde.


    Ich stelle dies einmal zur Diskussion.

    @orbiter25


    Vielen Dank!
    Interessant (und aus meiner Sicht auch leider nicht sehr überraschend).



    Noch ein allgemeiner Hinweis für die Leserinnen und Leser:


    Zu meinen Ausführungen im Sinne eines „zeitlich begrenzten“ Darlehensverzichts, bezog ich mich in der Tat auf Kündigungen gemäß § 489 Abs. 1, Nr. 2 BGB sowie den entsprechenden Radziffern des BGH in den Urteilen vom 21.02.2017, auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG-Celle vom 12.04.2017.


    Bin daher auf weitere Beiträge/Erfahrungen aus der Community sehr gespannt.