Schon einmal herzlichen Dank für die bisherigen Antworten!
Es ist mir wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ich weder BHW-Kunde noch Jurist bin. Auf das Thema bin ich erst durch die Kündigung meines Bausparvertrages gemäß § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB (10 Jahre nach der Zuteilungsreife) durch die Bausparkasse, im November 2016, wirklich aufmerksam geworden.
Von dieser Möglichkeit stand nichts in meinen Vertragsunterlagen, noch wurde ich bei Vertragsabschluss oder meinen jährlichen Besuchen (zur Abgabe des Wohnungsbau-Prämienantrages) in der Geschäftsstelle darauf angesprochen. Auch nicht, als ich (noch vor Kündigung durch die Bausparkasse) einmal nachfragte, wie hoch denn nun mein Bonusbetrag bei einem eventuellen Darlehensverzicht wäre, da dieser in den jährlichen Kontoauszügen nicht aufgeführt wird.
Man teilte mir daraufhin den Bonusbetrag (als Zwischenstand, zum Tage einer angenommenen Auszahlung) mit, falls ich den Bausparvertrag entsprechend kündigen und auf ein Darlehen verzichten würde. Der gesamte Bonusbetrag würde zudem erst bei Auszahlung steuerlich wirksam. Auch hier erfolgte kein Hinweis auf eine mögliche Kündigung durch die Bausparkasse.
Ich vermute, dass das Thema „Kündigung durch die Bsk“ den Mitarbeitern der Bausparkasse selbst nicht gerade angenehm war bzw. ist.
Wie dem auch sei, nach intensivem Studium einiger jüngster Entscheidungen der Gerichte zu Gunsten der gekündigten Bausparkunden* sowie den Ausführungen einiger Verbraucherschutzorganisationen, den Bemühungen des Petitionsausschusses des Bundestages** den Gesetzgeber (auch nach der, im Zuge am 21. Dezember 2015, bereits erfolgten Änderung des Bausparkassengesetzes) zu motivieren, es leider bezüglich den Kündigungen von Bausparverträgen noch große Rechtsunsicherheit herrschte, entschloss ich mich, der mir ausgesprochenen Kündigung zu widersprechen.
Man teilte mir daraufhin mit, dass mein Bausparvertrag ein gegenseitiger Darlehensvertrag sei, und dass Mangels vertraglicher Regelungen in der ABB die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertragsrechts, auch im Hinblick auf dessen Kündigungsregelungen gelten.
Meinem Widerspruch wurde somit nicht entsprochen, jedoch freundlich darauf hingewiesen, dass es mir bis zum Wirksamwerden der Kündigung (also innerhalb der 6 monatigen Frist) überlassen wird, die Zuteilung sowie das Bauspardarlehen anzunehmen oder einen endgültigen Darlehensverzicht zu erklären.
@BARAN
Natürlich wäre eine „konsequentere“ Einforderung der Sparbeiträge für viele Bausparkassen auch eine Möglichkeit gewesen, um die Situation zu entschärfen, diesbezüglich stimme ich Ihnen weiterhin uneingeschränkt zu.
@eagle_eye
Auch bin ich neugierig, was für Gesetzesmöglichkeiten noch entdeckt bzw. geschaffen werden, um die Niedrigzinsphase für systemrelevante Mitglieder der Gesellschaft erträglicher zu gestalten.
@berghaus
Ob der Bonus möglicherweise entfällt, wenn man an seinem Widerspruch festhält, können sicherlich die Rechtskundigen hier im Forum beantworten bzw. ausführlicher einschätzen.
In den BGH Verfahren ging es jedoch weder um den BHW Dispo maXX noch um einen Vertrag meiner Bausparkasse. Auch handelte es sich nicht um einen Fall einer ausgesprochenen Kündigung unter Hinzurechnung eines Bonusbetrages, um eine „Vollbesparung“ zu erlangen.
Eine Präambel bezüglich Inhalt und Zweck des Bausparens ist in „meiner“ ABB ebenfalls enthalten, allerdings würde ich eine Präambel nicht mit „nur“ bezeichnen, da der BGH zumindest in seiner Presseerklärung*** diesbezüglich bereits einen deutlichen Hinweis gab: „Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt...“
Sie führten aus: „Ich glaube nicht, dass der Vertragszweck eine Rolle spielt bei der Frage, ob Bausparverträge 10 Jahre nach der Zuteilung gekündigt werden können.“
Für mich spielte eine Rolle, ob der § 489 Abs. 1, Satz 2 BGB auf Bausparverträge überhaupt anwendbar sei und ob der Zeitpunkt der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages mit einem vollständigen Empfang eines Darlehens an die Bausparkasse gleichzusetzen ist.
Diesbezüglich hat der BGH nun entschieden.
Auf die ausführliche Urteilsbegründung des BGH‘s zu den Verfahren, bin natürlich nicht nur ich sehr gespannt.
*
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=20794
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/l…nt.py?Gericht=bw&nr=20527
http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1
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https://www.bundestag.de/presse/hib/201609/-/443622
***
http://juris.bundesgerichtshof…t=3&nr=77457&pos=0&anz=21