Beispiel:
Ich kaufe im Discounter eine Kiste mit Orangensaft.
3 Tage später fällt mir ein, daß ich keinen Orangensaft mag und bringe die Kiste zurück und erhalte mein Geld zurück.
Nun wird mir bei der ALGII-Abrechnung diese Getränkekiste in Abzug gebracht (klar, daß die BA in dem Fall von der Rückerstattung nicht erfährt, ändert aber nichts am Thema).
Ziemlich unlogisch, denn der Leistungsbezieher kann über die ALG-II-Leistung frei verfügen.
Rückerstattungen tangieren den Leistungsbezug meiner Ansicht nach nicht.
Deine Bekannte sollte sich am besten gleich auch auf Kosten des Steuerzahlers einen Rechtsbeistand organisieren.