Beiträge von Robyn

    Hallo,


    ich habe ein Depot bei dem niederländischen Broker BUX (getbux.com). Das wollte ich jetzt auflösen bzw. zunächst zu einem anderen Anbieter übertragen. Der Support sagt: das geht nicht.

    Tatsächlich untersteht BUX wohl "nur" der niederländischen Finanzaufsichtsbehörde und nicht der deutschen BaFin.

    Auf brokervergleich.de habe ich noch gefunden: "Bei der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist [BUX] zumindest als grenzüberschreitender Dienstleister (FDI) gem. § 53b KWG registriert."


    Ich kann jetzt nur vermuten, dass

    a) es die Pflicht zum Depotübertrag für grenzüberschreitende Dienstleister nicht gibt

    und

    b) BUX nicht lügen würde, sollte ich mit a) falsch liegen und es diese Pflicht für BUX doch geben sollte.


    Kennt sich jemand damit aus? Sieht die niederländische Finanzaufsichtsbehörde vielleicht eine Depotübertragspflicht vor, also auch für ausländische Kunden (der ich ja aus Sicht von BUX bin)?


    Viele Grüße

    Robyn

    Hallo,
    vielen Dank, Pumphut und Kater.Ka. Ja, ich halte eine Unfallversicherung schon für sinnvoll.
    Ich könnte diese Versicherung spätesten mit 55 ja einfach kündigen und woanders erneut eine abschließen. Aber wird es dann evtl. schwierig, sich mit 55 erneut unfallversichern zu lassen? Bei Krankenversicherungen ist das Alter ja ein entscheidender Faktor, aber wie ist das bei Unfallversicherungen?
    Grüße

    Gerade ist mir in einem Bedingungswerk folgender Passus aufgefallen:


    "Der Beitrag erhöht sich jährlich um 5 %, ohne dass sich die Versicherungssummen ändern."


    Diese Regelung tritt in Kraft, sobald der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat, und erst mit Ablauf des 75. Lebensjahrs endet diese jährliche Erhöhung.
    Das finde ich ganz schön happig, nach 20 Jahren ist somit der Beitrag mehr als doppelt so hoch wie am Anfang. Ist das "üblich"?

    Hallo zusammen,


    ich habe am Wochenende festgestellt, dass ich mich in die in die Riege derer einreihen darf, die der MLP/Heidelberger Leben mit der Kombination Fondsgebundene Rentenversicherung + BUZ auf den Leim gegangen sind.
    (Antrag 11/2002, Police vom 05.12.2002)


    Nach vielem Recherchieren schwirrt mir jetzt der Kopf, aber klar ist, dass ich als Nächstes
    - in Erfahrung bringen muss, wieviel ich in das Konstrukt investiert habe (Stichwort Beitragszerlegung)
    - in Erfahrung bringen muss, welchen Zeitwert die Fondsanteile haben
    - um dann gemeinsam mit einem Anwalt/Berater zu entscheiden, welche Optionen (z. B. Widerruf) ich wahrnehmen sollte.


    Zum Widerruf nun eine Frage, vielleicht ist die Antwort so klar, dass ich sie nur gerade nicht sehe:


    Spielt es eine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung im Antrag selbst oder separat (vgl. JuliaM) auftritt?


    Die Widerspruchsbelehrung tritt bei mir schon im Antrag erstmalig auf. Mit einer fetten umrahmten Überschrift, so wie bei den anderen Abschnitten auch, ansonsten keine drucktechnische Hervorhebung. Hier der genaue Wortlaut:


    Widerspruchsrecht

    Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen, sowie der Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein ausgehändigt werden, als abgeschlossen, wenn ich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheines schriftlich widerspreche. Auf dieses Widerspruchsrecht werde ich mit der Zusendung des Versicherungsscheines nochmals gesondert hingewiesen.
    Wichtig: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person sowie die Hinweise. Diese enthalten unter anderem Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zu Datenverarbeitung; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Erklärung und Hinweise zum Inhalt dieses Antrages.


    Hier ist mir die Formulierung schriftlich widerspreche aufgefallen, das könnte also der Hebel für einen wirksamen Widerruf sein.


    Im Versicherungsschein, den ich einen Monat nach dem Antrag erhalten habe, ist die Widerspruchsbelehrung dann nochmal enthalten, etwas anders formuliert, als einer von 11 Paragrafen in den "Allgemeinen Verbraucherinformationen", auch nicht besonders hervorgehoben, hier übrigens weder als Text- noch als Schriftform verlangt, nur "rechtzeitige Absendung" innerhalb 14 Tage nach Zusendung des Vers.scheins.


    Dann die zweite Frage:
    Viele auch auf dieses Thema spezialisierte Anwaltskanzleien bieten ja eine kostenlose Prüfung und Erstberatung an,
    außerdem gibt es Online-Dienste wie claimright.de oder helpcheck.de, die ich mir aber noch nicht näher angesehen habe.
    Wenn man eine RS-Versicherung hat, werden diese Kanzleien bzw. Online-Dienste dann eine Deckungszusage für diese Erstberatung verlangen oder ist die Prüfung+Erstberatung "bedingungslos" kostenfrei?
    Denn ich würde gerne gg.falls eine Zweitmeinung einholen können und glaube nicht, dass meine RS-Vers. zwei Erstberatungen finanziert.


    Vielen Dank für erhellende Beiträge!
    Robyn