Beiträge von obiter25

    Zur (fehlenden) Akzeptanz von Schlichtersprüchen durch die Bausparkassen


    Zu ASSMANN Beitrag 1062 und Rheingold Beitrag 1070


    Zunächst danke, ASSMANN, für Ihre Gratulation zu dem von mir erwirkten - leider nur teilweise - positiven Schlichterspruch gegen das BHW. Leider hat das BHW diesen Schlichterspruch nicht akzeptiert, sondern tut so, als ob die Anrufung des Schlichters insgesamt erfolglos geblieben wäre. Insoweit befinde ich mich wohl in einer ähnlichen Lage wie Rheingold im Verhältnis zu seiner BSQ-Bausparkasse.


    Ich habe bisher insoweit nichts weiteres unternommen, weil es nach dem Schlichterspruch letztlich nur um die Zahlung weiterer Zinsen für einen Zeitraum von sechs Wochen geht, die das BHW nachzahlen müsste. Das ist also eine vergleichsweise niedrige Summe. Ich habe aber mit dem Schlichterspruch angestrebt, dass der Schlichter die zum 1.7.2015 vom BHW ausgesprochene Kündigung insgesamt für unwirksam erklärt mit der Folge, dass das BHW erst eine neue Kündigung aussprechen müsste, deren rechtliche Wirksamkeit wiederum in vollem Umfang überprüft werden könnte. Dieser Rechtsauffassung, die auch die Stiftung Warentest auf eine Onlineanfrage von mir einmal vertreten hat, hat sich der Schlichter aber leider nicht angeschlossen. Letztlich ist die Frage nach der rechtlichen Wirkung einer von der Bausparkasse "verfrüht" ausgesprochenen Kündigung aber - jedenfalls nach meiner Kenntnis - (ober)gerichtlich noch nicht geklärt. Eine juristische Forenbetreuerin von Finanztipp hat meiner Rechtsauffassung unter Angabe von juristischen Fundstellen zugestimmt - ich muss mir deren E-Mail aber erst noch einmal heraussuchen und werde sie dann in dieses Forum stellen.


    Noch eine zweite Info: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zur Frage "Positive Schlichtungsvorschläge für Verbraucher" eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese Pressemitteilung liegt mir im vollen Wortlaut vor, ich möchte sie aber nicht als Dateianhang beifügen, weil ich sie heute noch in keinem Presseorgan veröffentlicht gefunden habe. Wer googelt, findet diese Pressemitteilung aber im vollen Wortlaut unter dem in Anführungszeichen gesetzten fettgedruckten Text auf der Homepage eines Rechtsanwalts. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zudem ihre Verbraucherinformationen zur Kündigungswelle bei Bausparverträgen auf ihrer Internetseite aktualisiert. Man findet sie unter www.vz-bw.de/node/11927.


    Ich habe den Eindruck, dass dieses Forum etwas "eingeschlafen" ist. Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass sich einige früher sehr aktive Forenteilnehmer mittlerweile aus diesem Forum zurückgezogen haben, weil sie von den Bausparkassen letztlich das bekommen haben, was sie erstrebt haben. Es ist in diesen Verfahren wohl gängige Praxis, dass die Bausparkassen den betroffenen Bausparern ein "Schweigegelübde" über den Inhalt der Einigung abverlangen. Es zeigt aber auch, dass die hier in Mitten stehenden Rechtsfragen durch die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH keineswegs bereits allgemein zu Gunsten der Bausparkassen geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es für die von der Kündigungswelle der Bausparkassen betroffenen Bausparer sehr unglücklich, dass der BGH seinerzeit nur zwei Bausparverträge der Wüstenrot-Bausparkasse sozusagen "vor der Flinte hatte" und nicht zugleich auch sog.Renditebausparverträge des BHW und der (seinerzeitigen) HuK Coburg (nunmehr Aachener Bausparkasse). Nach meiner Einschätzung hat gerade das BHW diese Bauspartarife massiv beworben. Wenn der BGH seinerzeit zugleich auch über diese Bauspartarife entschieden hätte, wären wir alle schlauer und müssten jetzt nicht letztlich "Kaffeesatz lesen", was der BGH mit seinem kryptischen obiter dictum - also wann die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten - gemeint hat. Leider ist es dadurch versäumt worden, auch in diesen Fällen Rechtssicherheit zu schaffen.


    Insgesamt bin ich persönlich der Meinung, dass die Rechtsposition der Bausparkassen in den Kündigungsfällen rechtlich keineswegs so in Stein gemeißelt sind wie die Bausparkassen tun - und die Bausparkassen dies auch durchaus wissen. Deshalb versuchen sie ja auch, wo es nur geht, obergerichtliche Entscheidungen zu ihren Ungunsten um jeden Preis zu vermeiden. Ein Ansatzpunkt, die Rechtsposition der Bausparkassen zu erschüttern, könnte aus meiner Sicht möglicherweise auch die Sammelklage sein, die der Gesetzgeber noch in diesem Jahr einführt. Jedenfalls würde ich als betroffener Bausparer zumindest versuchen, die Sache gegenwärtig noch offen zu halten, wenn ich nicht ohnehin über meine Rechtsschutzversicherung mit einem in diesen Streitfällen erfahrenen Anwalt den Klageweg bestreiten kann. Ein Weg, diese Offenhaltung zu erreichen, kann m.E. auch der Gang zum Schlichter sein, weil für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt ist.


    Abschließend kann ich mich dem Wunsch von Herrn Nauhauser von der VZ Baden-Württemberg, dass sich die Bausparer, die im Recht sind, nicht entmutigen lassen, nur anschließen.


    obiter25 (13.8.2018)

    ....


    Kann es nun sein, dass die Bausparkasse von heute aus betrachtet sich rückwärts einen beliebigen Zeitraum aussuchen kann, in dem keine Zahlungen oder in der Summe weniger als die Summe monatlichen Regelsparbeiträge geleistet wurden, einen Zahlungsrückstand und keine Sonderzahlungen feststellt, Nachforderungen stellt und, wenn diese nicht erfüllt werden, kündigen kann?
    D.h also, dass reichliche Sonderzahlungen früherer Jahre nicht angrechnet werden (müssen)?


    ...
    berghaus 21.10.17

    Nein, das kann die BSK m.E. nicht. Maßgeblich sind primär die jeweiligen ABB und diese geben das nach dem von Ihnen zitierten Wortlaut nicht her. 2005hobby hat aus meiner Sicht im Beitrag #1025 ganz richtig geschildert, wie man sich als Bausparer, der ein solches Schreiben seiner BSK erhält, verhalten sollte. Und er hat ja - wenn ich es richtig sehe - mit dieser Argumentation gegenüber dem BHW auch Erfolg gehabt:

    Nachdem ich ein ähnliches Schreiben wie Kutte erhalten hatte, und ihn früheren Jahren deutlich mehr Sonderzahlung gemacht hatte, wie der Regelsparbeitrag ist, habe ich dies der BHW mitgeteilt
    Diese hat mir daraufhin geschrieben, dass derzeit keine weiteren Sparraten zu leisten sind.


    Bausparvertrag wurde mittlerweile wieder angelegt. Mal sehen wie es weiterläuft.


    2005bobby

    Gruß


    obiter25 (08.11.2017)

    "Musterfeststellungsklage" u.a.


    Liebe Forenteilnehmer,


    ich sehe mir gerade das TV-Duell Merkel ./. Schulz an. Gerade wird das Thema "Dieselskandal" behandelt. Beide Kandidaten sprechen sich deutlich für die schnelle Einführung der Musterfeststellungsklage in diesem Bereich aus, wobei Frau Merkel darauf hinweist, dass es im Bereich des Kapitalanlagerechts die Musterfeststellungsklage bereits gebe.


    Vor einigen Wochen habe ich zu dieser Thematik - ich wohne selbst in München in einer Umweltzone und fahre (wenn auch mit einer Fahrleistung von unter 5.000 km jährlich) einen Diesel mit Euro 4-Norm aus dem VW-Konzern - ein Rundschreiben einer renommierten Anwaltskanzlei mit dem Angebot erhalten, meine Interessen ohne Kostenrisiko zu vertreten bei zwei Alternativen
    a) bei bestehender RS-Versicherung durch Deckungszusage der RS-Versicherung
    b) ohne bestehende RS-Versicherung im Erfolgsfall gegen kostenmäßige Erfolgsbeteiligung zugunsten der Anwaltskanzlei, im Falle des Misserfolgs ohne Kostenrisiko für mich.


    Nachdem offensichtlich gerade eine Flaute in diesem Forum herrscht: Könnten die beiden aufgezeigten Alternativen denn nicht auch unsere Problematik lösen?


    Gerade ist das TV-Duell 2017 vorbei.


    Noch einen schönen Sonntagabend


    obiter25 (03.09.2017)

    Hallo Rheingold:


    So wie Sie es schildern, wird man in der Tat von der BSQ grundsätzlich wohl kein Entgegenkommen erwarten können. Immerhin kann man als Betroffener auch der BSQ die Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Mir sind bisher jedenfalls keine Entscheidungen anderer Obergerichte (= OLG´s) bekannt, die insoweit eine andere Rechtsauffassung als das OLG Celle vertreten würden. Und wenn es diese geben sollte, wäre es im Übrigen wohl wieder eine Fallkonstellation, bei dem wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung schon seitens der Obergerichte ein Revisionszulassungsgrund möglicherweise bejaht werden und damit letztlich wieder der BGH zum Zuge kommen könnte. Und eine Sachentscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage (sowie ggf. generell zu den sog. Renditebausparverträgen) wollten die Bausparkassen ja mit der außergerichtlichen Einigung in den beiden beim BGH anhängig gewesenen Fällen wohl - sprichwörtlich - "um jeden Preis" vermeiden.


    Allerdings dürfte es für den Einzelnen wohl möglicherweise ein sehr mühsamer Weg sein, die BSQ von der Richtigkeit der Rechtsprechung des OLG Celle zu § 488 Abs. 3 BGB zu überzeugen. Einen Versuch ist es jedenfalls aus meiner Sicht allemal wert. Ggf. hilft auch die Einschaltung des Ombudsmanns. Und wenn man selbst nicht weiterkommt, bleibt immer noch der Weg zum Fachanwalt. Um Zeit zu sparen und die eigenen Nerven zu schonen, kann es natürlich auch durchaus sinnvoll sein, sich schon gleich und ohne Umwege fachanwaltlich beraten zu lassen.


    Hallo berghaus:


    Ich hoffe, ich sage hier nichts falsches: Aber soweit mir bekannt ist, kommt es in diesen Streitsachen für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts auf den Sitz des Beklagten an (vgl. §§ 12 ff ZPO). Da die BHW Bausparkasse ihren Sitz in Hameln hat, lautet demgemäß für die Klage eines Bausparers gegen eine Kündigung der BHW Bausparkasse der gerichtliche Instanzenzug Amtsgericht Hameln (bei einem Streitwert bis 5.000 €) - Landgericht Hannover - OLG Celle. Der Wohnsitz des Bausparers ist demgemäß leider völlig unerheblich. Bei einem Streitwert über 5.000 € ist erstinstanzlich wohl (immer) das Landgericht Hannover zuständig (siehe auch die erstinstanzlichen Entscheidungen zu den Urteilen des OLG Celle v. 14.9.2016).


    Grüße
    obiter25 (28.08.)

    Hallo eagle_eye (zu Ihren Beiträgen #996 und #1015)


    Es freut mich, dass Sie sich nach wie vor aktiv in diesem Forum beteiligen. Nach Ihren Beiträgen sind Sie ja wie wn25421pbg ein Bausparer, dem die BHW-Bausparkasse nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt hat, weil Ihr Bausparguthaben - allerdings nur unter Anrechnung der Bonuszinsen - die Bausparsumme überschritten hat.
    Ich verstehe Ihre Enttäuschung, dass es im Hinblick auf die außergerichtliche Einigung unmittelbar vor dem angesetzten BGH-Termin nicht zu der von uns allen erhofften positiven, d.h. die entsprechenden Entscheidungen des OLG Celle bestätigenden, BGH-Entscheidung gekommen ist. Gleichwohl lassen sich aus meiner Sicht der sich daraus ergebenden Situation für die betroffenen Bausparer auch durchaus positive Aspekte abgewinnen:


    1. Die beiden Entscheidungen des OLG Celle, über die der BGH am 25.7. mündlich verhandeln wollte, sind zwar infolge der außergerichtlichen Einigung formal wirkungslos geworden. Es ist aber im allgemeinen davon auszugehen, dass das OLG Celle bei weiteren Verfahren, die an dieses Gericht herangetragen werden, zur Frage, wann der Tatbestand des § 488 Abs. 3 BGB erfüllt ist, an seiner für die betroffenen Bausparer günstigen Rechtsauffassung festhalten wird.


    2. Andere Bausparkassen sind bisher - jedenfalls was meine eigenen Erfahrungen betrifft - der Rechtsauffassung des BHW zur Anrechnung von Bonuszinsen nicht gefolgt. Ich habe insoweit Erfahrungen mit der Debeka und der Aachener Bausparkasse gesammelt; letztere hat eine insoweit zunächst ausgesprochene Kündigung auf meinen Widerspruch hin zurückgenommen. Der betroffene Bausparvertrag (Bausparsumme 5.000 €) ist von der Aachener BSK inzwischen einschließlich Bonuszinsen ausbezahlt worden; nach Abzug der Steuern ergab dies einen Auszahlungsbetrag von ca. 6.000 €.


    3. Wie ich schon in meinem Beitrag #1005 ausgeführt habe, ist es angesichts der gegenwärtigen Rechtslage und Rechtsprechung aufgrund der Beschlüsse des BGH vom 21.2.2017 zur Streitwertbemessung für sämtliche Verfahrensbeteiligte wohl schwer, überhaupt noch eine Sachentscheidung des BGH zu den strittigen materiell-rechtlichen Fragen zu erreichen, weil die gegenwärtig für Nichtzulassungsbeschwerden geltende Mindestbeschwerdesumme von mehr als 20.000 € (vgl. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) nicht erreicht wird. In den meisten Fällen dürfte deshalb bereits jeweils vor dem OLG endgültig Schluss sein.


    4. Soweit es um die vom OLG Celle in seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte Frage der Anrechnung von Bonuszinsen geht, ist dies für die Bausparerseite - jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - aus meiner Sicht durchaus vorteilhaft:


    a) Zu beachten ist in dem Zusammenhang allerdings, dass das OLG Celle in seinen Entscheidungen vom 24.9.2016 - soweit ich sehe - das ganze Spektrum der in Betracht kommenden Kündigungsgründe durchgeprüft hat. Insbesondere hat das OLG auch dann, wenn die Bausparkasse die Kündigung ursprünglich (allein) auf § 488 Abs. 3 BGB gestützt hatte, zusätzlich z.B. auch geprüft, ob die Kündigung in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (also im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife) eine Rechtfertigung findet. Dies hat dazu geführt, dass die - meines Wissens - insgesamt sieben Entscheidungen des OLG Celle im Ergebnis sehr differenziert ausgefallen sind: teilweise blieben die Klagen gegen die Kündigung insgesamt erfolglos, weil das OLG zwar die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB verneint, aber die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 (bzw. 3) BGB bejaht hat. Teilweise hatten die Klagen nur z.T. Erfolg, weil z.B. bei dem einem Bausparvertrag weder die Voraussetzungen des § 488 Abs. 3 BGB noch des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen, beim anderen Bausparvertrag aber die Kündigung wegen § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerechtfertigt war, teilweise war die Klage insgesamt erfolgreich, weil aus Sicht des OLG weder § 488 Abs. 3 BGB noch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kündigung rechtfertigen konnten.
    Meiner Erinnerung nach hat ein Forenteilnehmer in diesem Forum schon einmal sämtliche Az. der sieben OLG Celle-Entscheidungen genannt. Drei OLG-Entscheidungen (Az. 3 U 230/15, 3 U 37/16 und 3 U 86/16) sind im Übrigen auch in der Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz abgedruckt.


    Das Verfahren 3 U 86/16 war hierbei eines der beiden vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Verfahren, das sich vorher aufgrund außergerichtlicher Einigung der Verfahrensbeteiligten erledigt hat; das zweite Verfahren trug das OLG Az. 3 U 207/15 (siehe die anhängende BGH-Pressemitteilung Nr. 119/2017 vom 19.7.2017).


    b) Die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage ist also auch in den vom OLG Celle am 24.9.2016 entschiedenen Fällen nicht ganz einfach. Wenn ich selbst einen Bausparvertrag hätte, den die BSK gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt hat, weil unter Einrechnung der Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht ist, würde ich mich daher nunmehr wohl an einen Fachanwalt wenden.


    Erste Wahl wären für mich dabei die Anwaltskanzleien, welche die Kläger in den beiden vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Verfahren vor dem OLG Celle vertreten haben. Ich denke, hierfür gibt es naheliegende Gründe. Leider weiss ich nicht, welche Kanzleien dies waren. Vielleicht weiss aber ein anderes Forummitglied insoweit mehr und stellt dieses Wissen hier ins Forum.


    Sekundär käme für mich auch eine Anwaltskanzlei In Betracht, welche in einem der anderen vom OLG Celle jeweils am 24.9.2016 entschiedenen Fälle die Bausparerseite anwaltlich vertreten hat. Nach eigenem Bekunden trifft dies jedenfalls auf die Kanzlei Witt Rechtsanwälte mit Sitz in Heidelberg, Berlin und München zu (siehe Anhang). Ob das Angebot dieser Kanzlei für eine kostenlose Auskunft gegenwärtig noch aktuell ist, weiss ich nicht. Ich denke, man sollte als Betroffener aber auch die Kosten einer fachanwaltlichen Erstberatung (die von Gesetzes wegen maximal 190 € zzgl.MwSt betragen darf) nicht scheuen, wenn diese Beratung eine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Geltendmachung liefert.


    Ein schönes Wochenende wünscht


    obiter25 (26.8.2017)

    Ergänzung zu meinem Beitrag #1001 Buchstabe d:


    Der diesem Beitrag als Anhang beigefügte Beschluss des BGH v. 21.2.2017 Az. XI ZR 88/16 betrifft die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Köln vom 15.2.2016 Az. 15.2.2016 - 13 U 151/15. In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage (B.v. 21.2.2017 Az. XI ZR 169/16) hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde eines Bausparers gegen den Beschluss des OLG Celle vom 14.3.2016 - 3 U 177/15 ebenfalls als unzulässig verworfen. Beide Beschlüsse stehen im vollen Wortlaut auf der BGH-Homepage als Download zur Verfügung.


    Maßgebend für die Verwerfung war aus Sicht des BGH jeweils, dass die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Dies ist die Konsequenz aus der Auffassung des BGH, dass der Streitwert bei der Klage eines Bausparers auf Feststellung des Fortbestandes seines Bausparvertrags gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens abzüglich eines Abzugs von 20% festzusetzen ist (BGH, B.v. 21.2.2017 - XI ZR 88/16 RdNr. 12 ff.).


    Der BGH hat damit am 21.2.2017 insgesamt über (mindestens) vier der seinerzeit bei ihm anhängigen Verfahren abschließend entschieden. Wie viele der seinerzeit bei ihm anhängigen Verfahren - nach Presseberichten an die 100 Verfahren - derzeit überhaupt noch dort anhängig sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Die beiden vom BGH für den 25.7. terminierten Verfahren sind mittlerweile jedenfalls ebenfalls erledigt. Ferner dürften aufgrund der beiden Grundsatzentscheidungen vom 21.2.2017 in der Folge wohl nicht wenige Verfahren durch eine prozessbeendende Erklärung von Verfahrensbeteiligten oder durch Beschluss erledigt worden sein.


    Als Konsequenz aus den Beschlüssen des BGH vom 21.2.2017 zur Streitwertbemessung bei einer Feststellungsklage des Bausparers gegen die von der Bausparkasse ausgesprochene Kündigung seines Bausparvertrags ist aus meiner Sicht festzuhalten, dass es für die Verfahrensbeteiligten künftig schwer sein wird, überhaupt noch eine Sachentscheidung des BGH zu den sie bewegenden materiellen Fragen zu erreichen. In den beiden Entscheidungen über die Nichtzulassungsbeschwerden hat der BGH konsequenter Weise kein Wort darüber verloren, ob die von Klägerseite vorgetragenen Gründe eine Zulassung der Revision rechtfertigen.


    In vielen Fällen dürfte damit bereits vor dem OLG endgültig Schluss sein. Das mag im Einzelfall für den klagenden Bausparer ein Vorteil sein, z.B. wenn es um die vom OLG Celle verneinte Frage der Anrechnung von Bonuszinsen geht; beim aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung dürfte es aber wohl überwiegend den Bausparkassen in die Hände spielen.


    In diesem Sinne wünsche ich der Community jetzt schon ein schönes Wochenende.


    obiter25 (28.07.)

    Hallo ein_Buerger,


    danke für die Übermittlung der Entscheidung des LG Koblenz v. 30.3.2017. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht in der Tat in mehrfacher Hinsicht hilf- bzw. lehrreich:


    a) An der Entscheidung des LG mag man zu Recht kritisieren, dass es sich die Kammer etwas zu leicht gemacht hat, wenn sie den Feststellungsantrag des Klägers (siehe Klageantrag 1) mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt hat. Denn der BGH hat zwar in RdNr. 81 seiner Leitsatzentscheidung vom 21.2.2017 ein Beispiel genannt, bei dem ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife den vollständigen Empfang des Darlehens darstellt, so dass dieser Zeitpunkt damit (ausnahmsweise) für den Beginn der 10-Jahresfrist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht maßgeblich ist. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass dies der einzige Anwendungsfall für die Annahme einer Ausnahme i.S. der RdNr. 81 der BGH-Entscheidung sein muss. Worin soll z.B. ein sachlicher Grund bestehen, dass ein zeitlich befristeter Verzicht auf das Bauspardarlehen in seinen rechtlichen Bedeutung anders zu behandeln ist als ein „kompletter“ Verzicht, der erst nach einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit erklärt wird?


    Allerdings hatte das LG im konkreten Fall wohl wenig Anlass, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen, weil der Berufungsvortrag des Klägers - unter der Prämisse, dass dessen wesentlicher Berufungsvortrag in der Entscheidung des LG richtig wiedergegeben ist – wohl ziemlich „dünn“ gewesen ist (vgl. S. 9 letzter Absatz der Urteilsgründe). Dass allein das Vorliegen eines Zinsbonustarifs noch nicht zu einer Modifizierung des Vertragszwecks führt, ergibt sich bereits aus den BGH-Urteilen vom 21.2.2017, weil einem der beiden entschiedenen (Wüstenrot-)Fälle ebenfalls ein Tarif mit Bonusklausel zugrunde liegt. Der Kläger hätte also (spätestens) in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2017 insoweit noch substantiiert „nachlegen“ müssen, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die schriftlichen Entscheidungsgründe der BGH-Entscheidungen faktisch noch „druckfrisch“ waren – immerhin hat eagle_eye in diesem Forum die erste BGH-Entscheidung bereits in seinem Beitrag vom 24.3.2017 (Nr. 868) gepostet!


    b) Ihre Schlussfolgerung, aus der LG Koblenz Entscheidung ergebe sich, dass ein Anspruch auf die bis dahin erlangten Bonuszinsen verfalle, wenn die Bausparkasse rechtmäßig kündige, kann ich allerdings nicht teilen. Richtig ist wohl, dass die Debeka bei der Abrechnung des Bausparvertrags keinen Zinsbonus ausgezahlt hat und die Vorinstanz (Amtsgericht Koblenz) diese Praxis für rechtmäßig gehalten hat (vgl. S. 3 der Entscheidungsgründe). Das Landgericht hat insoweit aber nicht zur Sache entschieden, sondern den entsprechenden Berufungsantrag Nr. 3 des Klägers als unzulässig angesehen. Die vom LG hierfür auf S. 4/5 gegebene Begründung ist aus meiner Sicht nicht zu kritisieren; sie entspricht vielmehr gängiger Rechtsprechung nicht nur im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.


    c) Auffällig ist schließlich, dass das Landgericht zum Klageantrag Nr. 4 (wenn ich insoweit nichts übersehen habe) in den Entscheidungsgründen überhaupt nichts gesagt hat. In der Sache wäre der Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aber natürlich ebenfalls erfolglos geblieben. Die Rechtsprechung erkennt im Übrigen einen derartigen Anspruch wohl nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und entsprechendem substantiierten Sachvortrag an (vgl. OLG Celle, U.v. 14.9.2016, Az. 3 U 86/16).


    d) Sehr aufschlussreich finde ich darüber hinaus den vom Landgericht Koblenz im Streitwertbeschluss zitierten Beschluss des BGH vom 21.2.2017 Az. XI ZR 88/16. Ich habe mich immer gewundert über die ganz unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen in diesen Kündigungsfällen. Viele Gerichte haben den Streitwert bei derartigen Feststellungsklagen gleichgesetzt mit dem Nennbetrag der Bausparsumme. Ich habe dies immer für viel zu hoch und damit „ungerecht“ empfunden, weil es dem klagenden Bausparer aus meiner Sicht doch primär um die weitere Verzinsung seines Bausparguthabens geht. Erfreulicherweise hat der BGH auch insoweit am 21.2.2017 nun eine Grundsatzentscheidung gefällt, die aber jedenfalls in diesem Forum noch nicht entsprechend zur Kenntnis genommen worden ist. Ich lege diesen immerhin neun Seiten langen und insgesamt sieben alternative Auffassungen (!) aufzählenden Beschluss als Anhang bei.


    Für den von einer Kündigung betroffenen Bausparer hat diese Entscheidung aus meiner Sicht den Vorteil, dass sich die Kosten für ihn im Falle eines erfolglosen Rechtsstreits in aller Regel wohl erheblich reduzieren dürften, weil sich sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten (sofern keine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden ist) nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert richtet. Die weitere Folge dürfte sein, dass - wie auch im vorliegenden Fall - erstinstanzlich vielfach das Amtsgericht zuständig ist mit der Konsequenz, dass ein klagender Bausparer hierfür noch nicht zwingend einen Anwalt benötigt. Ob dies sinnvoll ist, muss er freilich selbst entscheiden. Jedenfalls die beklagte Bausparkasse dürfte sich wohl generell anwaltlich vertreten lassen.


    Gruß obiter25 (27.07.)

    ...

    Lieber wn25421pbg,


    a) Schade, dass Sie sich aus diesem Forum verabschieden. Sie haben sich in ihm mehr als zwei Jahre lang aktiv und intensiv beteiligt, hierbei über ihre eigenen - positiven und negativen - Erfahrungen berichtet und darüber hinaus den Forenteilnehmern weitere und allgemein interessierende Informationen gegeben. Gerade in diesem Erfahrungs- und Informationsaustausch sehe ich den wesentlichen Sinn und Zweck dieses Forums.


    Wenn ich mir Ihre ersten Forenbeiträge anschaue, sind Sie (wie eagle_eye) ein Bausparer, dessen Bausparvertrag vom BHW - vor Ablauf von 10 Jahren vor Zuteilungsreife - gem. § 488 Abs. 3 BGB gekündigt worden ist, weil die Bausparkasse den Bonuszins mit eingerechnet hat und (nur) dadurch die Bausparsumme überschritten worden ist. Dass Sie sich jetzt - unmittelbar nach der jeweils durch außergerichtlichen Vergleich eingetretenen Erledigung der beiden BGH-Verfahren, in denen es entscheidungserheblich gerade um die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung von Bonuszinsen ging - aus diesem Forum verabschieden, ist für mich verständlich. Dass dieser Abschied nicht aus Frust oder Zorn geschieht, entnehme ich dem letzten Absatz Ihrer Ausführungen: Wenn Sie sich "des Streitens müde, aber nicht ohne Stolz über das Erreichte, so wie ein David, der den Goliath besiegte" verabschieden, so darf ich Sie zu dem Erreichten beglückwünschen. Gleichzeitig gibt dies aus meiner Sicht aber auch Hoffnung für die "Noch"-Bauspargeschädigten, die in einer vergleichbaren Situation wie Sie sind oder sich mit anderen, nach wie vor ungeklärten Fragestellungen bei der Kündigung alter (Rendite-)Bausparverträge herumschlagen müssen.


    Ich hoffe, dass Sie diesem Forum jedenfalls als passiver Teilnehmer auch künftig erhalten bleiben werden und nunmehr - um es sportlich zu betrachten - quasi als Fan von der Tribüne aus Erfolge "Ihrer Mannschaft" bejubeln können. Die Grundsatzentscheidungen des BGH vom 21.2.2017 sind - verständlicherweise - von vielen betroffenen Bausparern (und auch von mir) mit Enttäuschung aufgenommen worden. Bei näherem Studium der Urteilsgründe kann ich diesen Entscheidungen aber auch durchaus positive Aspekte abgewinnen; in der Übersicht zu meinem Beitrag Nr. 956 vom 19.5.2017 habe ich versucht, die wesentlichen BGH-Aussagen zusammenzufassen. Ich habe den Eindruck, dass die Bausparkassen genau wissen, dass gerade bei den sog. Renditebausparverträgen für sie noch erhebliches Konfliktpotential steckt und sie deshalb mit aller Macht versuchen, für sie ungünstige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen zu verhindern. Dass es im konkreten Fall nicht erstmals zu einem Urteil des BGH über einen derartigen Renditebausparvertrag gekommen ist - die beiden vom BGH am 21.2.2017 entschiedenen "Wüstenrot-Fälle" betrafen aus meiner Sicht "klassische" Bausparverträge -, passt genau in dieses Bild


    b) Zu den konkreten, vom BGH für den 25.7. terminierten Fällen darf ich vorweg bemerken, dass die Terminsaufhebung nicht wegen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt ist, sondern weil sich die Verfahrensbeteiligten jeweils außergerichtlich geeinigt haben.


    Nach dem von eagle_eye dankenswerter Weise übermittelten onvista-Bericht (siehe Beitrag Nr. 987) und der Mitteilung der BGH-Pressestelle (Beitrag Nr. 991) haben die Beteiligten über den Inhalt der Einigung Stillschweigen vereinbart. Aus der von beiden Klägern gegenüber dem BGH abgegebenen Erklärung ist jedoch zu schließen, dass Inhalt des jeweiligen Vergleichs jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Klägers ist, seine Klage zurückzunehmen.


    Über den weiteren Vergleichsinhalt kann man als Außenstehender angesichts der Schweigevereinbarung natürlich nur spekulieren. Vergegenwärtigt man sich allerdings die jeweilige Interessenlage der Vergleichsparteien (Bausparer als Kläger und Rechtsmittelgegner einerseits, BHW als beklagte Bausparkasse und Rechtsmittelführerin andererseits), erscheint es mir aber naheliegend, dass - entgegen der infolge des Vergleichs eintretenden prozessualen Rechtsfolge - der Vergleich für die beiden Kläger insgesamt jeweils einen sehr günstigen Inhalt hat.


    Was die Interessenlage der Kläger betrifft, so haben sie bei der maßgeblichen Frage der Anrechenbarkeit von Bonuszinsen in zweiter Instanz vor dem OLG Celle, dessen Rechtsprechung in Kündigungsfällen durch die Bausparkassen durchaus nicht als generell "bausparerfreundlich" zu bezeichnen ist, jeweils gewonnen. Bei einer Bestätigung dieser Urteile durch den BGH wären diese OLG-Entscheidungen (auch) insoweit rechtskräftig geworden.


    Allerdings ist der Kläger des OLG Celle-Verfahrens 3 U 86/16, einem der beiden vom BGH für den 25.7. terminierten Verfahren (BGH-Az. XI ZR 540/16), mit seinem Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von über 2.000 € unterlegen, so dass ihm deshalb vom OLG auch 15% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Diese OLG-Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz im vollen Wortlaut abgedruckt. Soweit der Kläger vor dem OLG Celle unterlegen ist, ist das OLG-Urteil rechtskräftig geworden, weil - soweit ersichtlich - der Kläger kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt hat. Wenn man bedenkt, dass der Rechtsstreit über zwei Instanzen gegangen ist, der Streitwert wohl nicht gerade niedrig ist und beide Prozessparteien jeweils anwaltlich vertreten waren, wäre der Kläger so jedenfalls unter der Prämisse, dass er für die vorgerichtliche Beratung an seinen Anwalt mehr als 2.000 € gezahlt hat (nach den Ausführungen im OLG-Urteil unter RdNrn. 37ff. könnte man einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten aber durchaus in Frage stellen) zu einem nicht unerheblichen Teil auf seinen Kosten "sitzen geblieben", selbst wenn der BGH das Urteil des OLG Celle (soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens war) in vollem Umfang bestätigt hätte. Denn mehr als das, was ihm das OLG Celle in seinem Urteil zugesprochen hat, hätte der Kläger auch vor dem BGH nicht erreichen können, wobei für ihn natürlich immer noch die Unsicherheit blieb, ob der BGH so wie das OLG entscheiden würde. Die allgemeine Verunsicherung der Bausparer durch die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH vom 21.2.2017 dürfte hierbei sicher auch eine Rolle gespielt haben. Angenommen, die beklagte BHW Bausparkasse hat diesem Kläger nun im Revisionsverfahren - natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - unmittelbar vor dem angesetzten Verhandlungstermin ein finanziell attraktives Vergleichsangebot gemacht, das über das, was der Kläger durch eine streitige Entscheidung des BGH hätte erreichen können, nicht unwesentlich hinausgegangen ist. Warum hätte er ein solches Angebot ausschlagen sollen?


    Was die Interessenlage der beklagten BHW Bausparkasse betrifft, so liegt aus meiner Sicht ein erhebliches Interesse der Beklagten an einer derartigen Beendigung des Rechtsstreits auf der Hand: Es kommt zu keiner für die Bausparkassen möglichen (und m.E. wahrscheinlichen) negativen Entscheidung des BGH zur Frage der Anrechenbarkeit der Bonuszinsen bei einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB und der BGH erhält überdies keine Gelegenheit, sich z.B. im Rahmen eines obiter dictums erstmals explizit zu einem sog. "Renditebausparvertrag" zu äußern. Die Ausführungen des BGH insbesondere unter RdNr. 81 der Leitsatzentscheidung vom 21.2.2017 dürften wohl nicht nur die Bausparer, sondern auch die Bausparkassen überrascht und in gewissem Sinne auch beunruhigt haben. Eine Klagerücknahme im Revisionsverfahren hat nach § 269 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird und der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Eine Klagerücknahme hat nach all dem für das BHW den Vorteil, dass es weiterhin keine rechtskräftige OLG-Entscheidung gibt, welche die Anrechenbarkeit von Bonuszinsen im Falle einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB für unzulässig erklärt und dass die Bausparkasse in der Öffentlichkeit gut dasteht, weil ja der klagende Bausparer einen "Rückzieher" gemacht hat und daher - jedenfalls nach außen hin - regelmäßig die Kosten des Verfahrens bzw. des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. Intern kann im Vergleich natürlich eine ganz andere Regelung zur Kostentragung getroffen werden, z.B. auch dass die Beklagte sämtliche Kosten des Gerichtsverahrens in allen Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers übernimmt.


    Zu eagle_eye (Beitrag #991):
    Sie haben anscheinend einen Zugang zur juris-Datenbank: Mich würde der Inhalt der verfahrensbeendenden Beschlüsse des BGH in beiden Fällen interessieren, soweit es im vorliegenden Fall überhaupt zu derartigen Beschlüssen kommt (vgl. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO: "Das Gericht entscheidet nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Antrag über diese Wirkungen durch Beschluss.")



    Einen schönen Sonntag wünscht allen Teilnehmern und Besuchern dieses Forums


    obiter25 (23.7.2017)

    Nachtrag zu meinem vorstehenden Beitrag:


    Dem von eagle_eye zitierten Bericht in der SZ vom 19.7. habe ich entnommen, dass sich der Kläger und das BHW unmittelbar vor dem angesetzten Verhandlungstermin außergerichtlich geeinigt haben und deshalb der Verhandlungstermin vom 25.7. in den beiden Revisionsverfahren abgesetzt worden ist. Welche Erklärung die Prozessbeteiligten aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs gegenüber dem BGH abgegeben haben, lässt sich dem SZ-Bericht allerdings nicht entnehmen. Es kann sein, dass - wie in dem onvista-Bericht ausgeführt - das BHW seine beiden Revisionen zurückgenommen hat. Denkbar ist aber auch, dass die beiden Prozessparteien - also der Bausparer und das BHW - aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs lediglich eine übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben haben. Gerade im letztgenannten Fall wäre es nicht uninteressant, die jeweiligen prozessbeendenden Beschlüsse des BGH (sobald sie vorliegen) zu kennen, weil sich aus der Kostenentscheidung dieser Beschlüsse möglicherweise entnehmen lässt, wie die Revisionsverfahren voraussichtlich ausgegangen wären, wenn sie nicht durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden wären.


    obiter25 (20.7.)

    Danke, eagle_eye, für die Richtigstellung, dass offensichtlich nicht der Kläger seine beiden Klagen, sondern das BHW seine beiden Revisionen zurückgenommen hat.


    Ich teile die Einschätzung von Niels Nauhauser von der VZ BW, dass sich dadurch die Rechtsposition der Bausparer verbessert hat, weil mit der Rücknahme der Revisionen die beiden zugunsten des klagenden Bausparers ergangenen Urteile des OLG Celle rechtskräftig geworden sind. In beiden Fällen hatte das BHW den Vertrag unter Berufung auf § 488 Abs. 3 BGB mit der Begründung gekündigt, die Verträge seien überspart, da die Summe aus angespartem Bausparguthaben und aufgelaufenen Bonuszinsen die Bausparsumme übersteige. Die Vorinstanz (OLG Celle) hatte hingegen die Voraussetzungen für eine Kündigung der Bausparverträge gemäß § 488 Abs. 3 BGB jeweils mit der Begründung verneint, dass eine Vollbesparung nicht vorliege. Entgegen der Ansicht des BHW sei der Anspruch auf den Bonuszins nicht hinzuzurechnen.


    Meines Wissens hat das OLG Celle noch in fünf weiteren vergleichbaren Fällen zugunsten der Bausparer entschieden. Es liegt daher nahe, dass auch in diesen Fällen das BHW nachgeben wird, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Das Thema "Zulässigkeit der Hinzurechnung von Bonuszinsen" bei einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB könnte demnach vom Tisch sein. Nach meiner Kenntnis haben andere Bausparkassen, die durchaus mit Nachdruck die Kündigung alter hochverzinster Bausparverträge betreiben, sich der vom BHW vertretenen Rechtsauffassung schon in der Vergangenheit nicht angeschlossen.


    Genügend offene Fragen bei der Kündigung derartiger Bausparverträge gibt es freilich nach wie vor.


    obiter25 (20.07.2017)

    Hallo wn25421pbg,


    zunächst vielen Dank für die Information. Sie schreiben:

    Hallo liebe Mitstreiter,


    wie vorsichtg prognostiziert, wurde die Kage, die am 25.07. 2017 vor dem BGH verhandelt werden sollte, zurückgenommen.


    ...


    Der BGH-Homepage ist lediglich zu entnehmen, dass der Verhandlungstermin vom 25.7. in den beiden beim BGH anhängigen Verfahren aufgehoben worden ist, nicht aber die hierfür maßgebenden Gründe. Revisionsführerin war in beiden Verfahren die beklagte Bausparkasse (also das BHW), die sich mit ihren Revisionen gegen zwei Urteile des OLG Celle gewandt hat, die den Berufungen des Klägers stattgegeben haben. Möglich (und ggf. sogar naheliegender) wäre es also, dass die Bausparkasse ihre Revisionen zurückgenommen hat. Warum sollte ein Kläger seine Klage zurücknehmen, der in zweiter Instanz obsiegt hat, es sei denn, im Prozessverlauf vor dem BGH haben sich hierfür sachgerechte Gründe ergeben.


    Können Sie Ihre o.a. Aussage - Rücknahme der beiden Klagen durch den Bausparer - bestätigen?


    obiter25 (20.7.2017)

    Das hängt davon ab, was seitens des BGH in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2017 mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden ist und was der Vorsitzende an diesem Tag ggf. zur mündlichen Begründung der Entscheidung gesagt hat.


    Ich habe insoweit nochmals die Forenbeiträge dieses Tages (ab 770 ff. ) überflogen. Danach begann die mündliche Verhandlung in beiden Verfahren um 10 Uhr und war wohl schon gegen Mittag beendet, wobei der Vorsitzende am Ende der mündlichen Verhandlung wohl darauf hingewiesen hat, dass der Senat beabsichtigt, die Entscheidung um 15 Uhr zu verkünden. In welcher Form dies geschehen sollte, ist den Forenbeiträgen nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen. Denkbar wäre es, dass der Senatsvorsitzende den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, dass sie den Entscheidungstenor ab 15 Uhr in der Senatsgeschäftsstelle abrufen können oder die Geschäftsstelle beauftragt hat, den Verfahrensbeteiligten die Entscheidungstenöre um 15 Uhr zu faxen. Für wahrscheinlicher halte ich es allerdings (auch wenn dies spekulativ ist), dass der Senatsvorsitzende die mündliche Verhandlung mit den Worten geschlossen hat, dass Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf nachmittags, 15 Uhr, festgesetzt wird und bei diesem Verkündungstermin die Entscheidung kurz begründet hat. Jedenfalls hatte der BGH an diesem Tag schon eine Pressemitteilung fertig (Nr. 21/2017), in der er die beiden für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte herausgestellt hat und daraus im letzten Absatz der Presseerklärung das Fazit gezogen hat, dass die Bausparkasse einen Bausparvertrag "im Regelfall" zehn Jahre nach Zuteilungsreife wirksam kündigen kann. Diese Einschränkung "im Regelfall" lässt mich vermuten, dass auch schon in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es Ausnahmen von dem vom BGH angenommenen Regelfall gibt.


    Fazit: Ich halte es für wahrscheinlich, dass jeder, der in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2017 persönlich anwesend war, zumindest damit rechnen musste, dass die Regel nicht ohne Ausnahme gilt. Nach dem Bericht in der Berliner Morgenpost vom 21.2.2017 (siehe Link im Beitrag Nr. 778) waren seinerzeit beim BGH nach Angaben des Senatsvorsitzenden mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BGH seinerzeit über die am 21.2.2017 von ihm entschiedenen beiden Wüstenrot-Fälle hinaus, bei denen es sich letztlich um "stinknormale" Bausparfälle" (siehe Beitrag Nr. 797) gehandelt hat, ein reicher Fundus ganz unterschiedlicher Vertragsgestaltungen vorlag. Insoweit ist Ihre Fragestellung aus meiner Sicht jedenfalls differenziert zu beantworten: Wenn die Bausparkassen schon vor Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe Kenntnis von einer Ausnahmeregelung hatten, so gilt dies jedenfalls auch für die anderen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung (und ggf. am Verkündungstermin), also insbesondere die klagenden Bausparer. Dass einseitig nur die eine Partei (also z.B. die BSK) Kenntnis von der Ausnahmeregel hatte, halte ich für ausgeschlossen.


    obiter25 (2.6.2017)

    @berghaus


    Meine Bemerkung zur "günstigen Ausgangsposition" von Alamo bezog sich primär auf dessen Aussage



    "Ich bin rechtsschutzversichert (und habe sehr viel Zeit )".


    Unter der Prämisse, dass die RS-Versicherung eine Deckungszusage erteilt und im Hinblick darauf, dass das BHW die Kündigung offenbar jetzt erst ausgesprochen hat, besteht für Alamo weder ein Kostenrisiko noch eine besondere Eilbedürftigkeit.


    Nachdem der BGH bisher noch nicht über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB bei einem sog. "Renditebausparvertrag" entschieden hat, besteht im Übrigen jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Kenntnisstand grundsätzlich die Möglichkeit, dass der BGH im Hinblick auf den in seinen Entscheidungen vom 21.2.2017 hervorgehobenen "Vertragszweck" bei einem Vertrag, bei dem die Bausparkasse ausdrücklich den Renditegesichtspunkt in den Vordergrund gestellt hat und die Option, ein Bauspardarlehen zu erhalten, quasi nur das Sahnehäubchen darstellt, zu einer grundlegend anderen Entscheidung als bei den beiden "klassischen" Bausparverträgen kommt, über die der BGH am 21.2.2017 entschieden hat. Aus meiner Sicht lassen die beiden Entscheidungen jedenfalls dafür durchaus Raum. Wenn ich die Abhandlung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg richtig verstehe, sieht sie das wohl insgesamt genauso.


    M.E. kommt es für die Auslegung des Vertragszwecks sowohl auf die ABB des betreffenden Bauspartarifs an, aber auch auf die Gesamtumstände des konkreten Falls. Beispiel: Ein 16-jähriger schließt 1998 (vermutlich auf elterlichen Rat) einen Bausparvertrag im Tarif BHW DispoPlus mit einer Bausparsumme über eine Summe von (seinerzeit) 10.000 DM (oder 15.000 DM) ab, in den er die Regelsparleistungen und sein Arbeitgeber die tariflichen vermögenswirksamen Leistungen einzahlt und der Bausparer dafür außerdem noch die staatlichen Zulagen erhält. Unter diesen Umständen liegt es doch aus meiner Sicht auf der Hand, dass beide Vertragsparteien - Bausparer wie auch Bausparkasse - übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Zweck dieses Vertrags für den Bausparer nicht die Erlangung eines Anspruchs auf ein Bauspardarlehen in Höhe von einigen Tausend DM war, sondern es dem Bausparer darum ging, nach der siebenjährigen Bindungsfrist über sein Bausparguthaben frei verfügen zu können oder weiter in den gut verzinsten Bausparvertrag einzuzahlen, bis die Bausparsumme erreicht ist. Das Beispiel könnte man in ähnlicher Weise wohl auch für einen Bausparer im (fortgeschrittenen) Rentenalter machen, wobei hier natürlich die Lebensumstände differenzierter sein können.


    Richtig ist Ihr Hinweis, dass es bei den beiden BGH-Fällen vom 25.7.2017 üm eine andere Problematik geht und sich der BGH daher in diesem Zusammenhang nicht zwingend mit dem von uns diskutierten Problemkreis befassen muss. Aber vielleicht nutzt er ja die Gelegenheit, in einem sog. "obiter dictum" (= lt. Duden in einem Urteil eines obersten Gerichts rechtliche Ausführungen zur Urteilsfindung, die über das Erforderliche hinausgehen und auf denen das Urteil dementsprechend nicht beruht) auch hierzu etwas zu sagen. Gleichgültig, wie diese Ausführungen ausfallen, würden sie wohl zahlreiche Streitigkeiten vor den Instanzgerichten vermeiden und so letztlich dem Rechtsfrieden dienen.


    Gruß
    obiter25 (2.6.2017)

    Im Prinzip sind Sie da sicher in einer günstigen Ausgangssituation. Wenn ich Ihre Angaben zum Bausparvertrag richtig interpretiere, hat das BHW wohl auf der Grundlage des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt, so dass der Vertrag bei Wirksamkeit der Kündigung wohl frühestens Ende November beendet und vom BHW abgerechnet werden wird. Nach der bisherigen Praxis des BHW würden Sie damit vom BHW im November eine Endabrechnung (wohl unter Einschluss von Bonuszinsen) und im Anschluss daran wohl einen Verrechnungsscheck in entsprechender Höhe erhalten.


    Ob Sie jetzt bereits mit Ihrer RS-Versicherung Kontakt aufnehmen oder damit warten, bis Ihnen die Endabrechnung des BHW vorliegt, liegt in Ihrem Ermessen. Ich würde mich in Ihrer Situation wohl zunächst darauf beschränken, gegenüber dem BHW der Kündigung unter Hinweis auf die RdNr. 81 der BGH-Entscheidung kurz und knapp zu widersprechen. Wenn das BHW - wie zu erwarten - an seiner Rechtsauffassung festhält, können Sie sich dann immer noch an einen entsprechend fachlich qualifizierten Anwalt bzw. Ihre RS-Versicherung wenden. Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Monaten noch einige obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen (z.B. BGH vom 25.7.2017) ergehen werden, die eine verlässlichere Beurteilung zur Frage der Wirksamkeit von Kündigungen sog. Renditebausparverträge und damit zu den Erfolgsaussichten einer Klage des Bausparers gegen eine derartige Kündigung der Bausparkasse ermöglichen. Das dürfte dann auch der Maßstab sein, ob und in welchem Umfang Ihre RS-Versicherung für ein Vorgehen gegen die Bausparkasse Deckungszusage gewährt und Ihnen ein fachkundiger Anwalt zu einer Klage gegen die Bausparkasse rät.


    obiter25 (1.6.2017)

    Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der Privaten Bausparkassen
    - Zur Frage des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands gem. § 2 Abs. 2 Buchst. d Ombudsmann-Verfahrensordnung 2001
    - Zur Auslegung des Begriffs "zeitlich begrenzter" Darlehensverzicht in der Leitsatzentscheidung des BGH v. 21.2.2017 - IX 185/16 RdNr. 81 (zugleich zu OLG Celle, U. v. 12.4.2017 - 3 U 285/16)
    - Zur Rechtsfolge einer "verfrühten" Kündigung durch die Bausparkasse


    Liebe Forengemeinde,


    mittlerweile liegt in dem von mir betriebenen Verfahren der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns der privaten Bausparkassen vor (siehe Anhang).


    Zum zugrunde liegenden Sachverhalt und den wesentlichen Vertragsdaten siehe meinen Beitrag Nr. 900 vom 2.4.2017 mit folgendem Nachtrag: Auf meinen Einwand, das BHW habe die Entscheidung des OLG Celle ohne nachvollziehbaren Grund so anonymisiert, dass nicht erkennbar sei, ob diese Entscheidung für den Tarif BHW Dispo Plus überhaupt einschlägig ist, hat sich das BHW - ohne die geforderte Sachaufklärung zu leisten - auf den Vortrag beschränkt, es liege eine Grundsatzfrage i.S. des § 2 Abs. 2 Buchst. d Ombudsmann-Verfahrensordnung 2001 und damit ein Ausschlussgrund für eine Sachentscheidung des Ombudsmanns vor. Dem bin ich mit Schreiben vom 22.5.2017 entgegengetreten und habe hierbei u.a. auch auf die in Kürze zu erwartenden Entscheidungen des BGH zum Tarif BHW Dispo Plus hingewiesen. Ob dem Ombudsmann zum Zeitpunkt seines Schlichtungsspruchs (vom 23.5.2017) mein am 22.5.2017 per Fax übermitteltes Schreiben vorgelegen hat, ist dem Schlichtungsspruch nicht zu entnehmen.


    Ich will an dieser Stelle den Schlichtungsspruch nicht weiter kommentieren, sondern ihn der Forengemeinde informatorisch zur Kenntnis geben. Der Schlichtungsspruch ist aus meiner Sicht in mehrfacher Hinsicht interessant:


    1. Der Ombudsmann ist nicht der Argumentation des BHW gefolgt, dass ein Ausschlusstatbestand i.S. des § 2 Abs. 2 Buchst. d Ombudsmann-Verfahrensordnung 2001 vorliegt, sondern er hat zur Sache entschieden.


    2. Der Ombudsmann wendet sich ausdrücklich gegen die Auffassung des OLG Celle in der Entscheidung vom 12.4.2017 und vertritt die Auffassung, dass bei dem Tarif BHW Dispo Plus aufgrund der zugrunde liegenden ABB ein "zeitlich begrenzter" Verzicht auf das Bauspardarlehen im Sinne der BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 vorliegt. Als Beginn der 10-Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. setzt er hierbei das Erreichen der höchsten Zinsbonusstufe (von 5%) an. Dies hat zur Folge, dass der Bausparvertrag frühestens 17 1/2 Jahre nach Vertragsbeginn durch eine auf der Grundlage des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. erfolgende Kündigung der Bausparkasse beendet werden kann.


    3. Im Gegensatz zur Stiftung Warentest, welche eine verfrühte Kündigung insgesamt für unwirksam hält und für eine wirksame Beendigung des Vertrags eine erneute Kündigung für erforderlich erachtet, hält der Ombudsmann unter Verweis auf Kommentarliteratur eine verfrühte Kündigung nicht für wirkungslos, sondern deutet sie letztlich in eine wirksame Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt um.


    Fazit: Im Ergebnis habe ich im Schlichtungsverfahren aufgrund der konkreten Vertragsumstände in der Sache letztlich nur einen "Minimalerfolg" erzielt: Das BHW hat den verfahrensgegenständlichen Bausparvertrag zum 1.7.2015 gekündigt (und abgerechnet). Nach Auffassung des Ombudsmanns ist der Vertrag durch die verfrühte Kündigung aber erst zum 24.8.2015 beendet worden, so dass nach dem Schlichtungsspruch das BHW noch für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 24.8.2015 Zinsen nachzuzahlen hat.


    Ob sich die Rechtsauffassung des Ombudsmanns oder die der Stiftung Warentest letztlich durchsetzt, werden wir hoffentlich nach den anstehenden BGH-Entscheidungen wissen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es bei diesen Entscheidungen jeweils um eine auf § 488 Abs. 3 BGB gestützte Kündigung des BHW geht. Der BGH muss sich daher wohl nicht zwingend mit der Frage auseinandersetzen, welche Rechtsfolge eine auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB gestützte, aber insoweit "verfrühte" Kündigung der Bausparkasse hat.


    Ich werde jedenfalls jetzt erst einmal die Reaktion des BHW und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BGH (am 25.7.2017) abwarten.


    obiter25 (29.05.2017)

    Liebe Forengemeinde,


    ich habe versucht, für das von mir betriebene Verfahren betreffend die Wirksamkeit der vom BHW nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF ausgesprochenen Kündigung eines im Februar 1998 abgeschlossenen Bausparvertrags nach Tarif BHW DISPO PLUS (ABB V 10 DP / 10.97) die wesentlichen Aussagen des BGH in den o.a. Entscheidungen zum Kündigungsrecht der Bausparkassen bei hochverzinsten Bausparverträgen herauszuarbeiten und den vom BGH formulierten Leitsatz in den Gesamtkontext der beiden Entscheidungen zu stellen.


    Ich lege diese Übersicht im Anhang zur allgemeinen Kenntnisnahme bei. Für - auch kritische - Reaktionen oder Anmerkungen bin ich selbstverständlich dankbar.


    Nachdem das Wochenende naht, hat das eine oder andere Forenmitglied vielleicht Zeit und Interesse, sich die Übersicht an diesem Wochenende anzuschauen.


    Gruß
    obiter25 (19.5.2017)

    Diese Entscheidung würde wohl auch für den BHW-Nachfolgetarif DmaXX (z.B. V 190 DX/3.2002) gelten müssen.
    ........


    berghaus 19.05.17

    Grundsätzlich wirken die vom BGH für den 25.7.2017 terminierten Streitsachen nur "inter partes", also für und gegen die jeweiligen Parteien der beiden BGH-Verfahren. Ein "verständiger" Betroffener - ob er nun Bausparer oder Bausparkasse ist - wird allerdings aus den zu erwartenden BGH-Entscheidungen die gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen. Das gilt natürlich primär für das BHW und Bausparer mit dem Tarif Dispo Plus. Für Bausparer mit einem anderen Bauspartarif kommt es darauf an, ob und wenn ja, welche (grundsätzlichen?) Ausführungen in den Entscheidungsgründen stehen. Generell würde ich annehmen, dass nach dem von Ihnen wiedergegebenen Inhalt der ABB zum BHW-Nachfolgetarif DmaXX die anstehenden BGH-Entscheidungen auch für diesen "Nachfolgetarif" von rechtlicher Bedeutung sein werden. Im Einzelnen wird man dies aber möglicherweise erst dann verlässlich beurteilen können, wenn die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.


    @berghaus zum Beitrag 949


    Auch ich hätte mir eine etwas fundiertere Aussage der Stiftung Warentest gewünscht.


    Mittlerweile gibt es im Übrigen im aktuellen Finanztestheft Juni 2017 einen Beitrag zu aktuellen Praktiken einiger Bausparkassen (speziell Aachener Bausparkasse und BSQ Bausparkasse), in dem auch der Testartikel vom 31.3.2017 zu Bauspartarifen mit Zinsbonus eingearbeitet worden ist (siehe Heft S. 55). Nachdem dort unter Berufung auf die Auskunft eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht ausdrücklich eine von der Debeka ausgesprochene Kündigung unter Berufung auf die Grundsätze in den beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 als unwirksam bezeichnet worden ist, habe ich mal in meinem privaten Bauspar-ABB-Fundus gekramt und bin hierbei auf zwei Verträge der Debeka und der Huk-Coburg (jetzt Aachener BSK) mit Zinsbonusklausel gestoßen, die ich als Anhang diesem Beitrag beilege. Der HUK-Coburg-Tarif trägt die Bezeichnung Tarif W-PLUS (Optionsvariante) und datiert vom 17.4.2002 (Vertragsbeginn), der Debeka-Vertrag wurde im April 2005 abgeschlossen und trug meines Wissens die Tarifbezeichnung BS1. Aus meiner Sicht spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um den im Finanztest-Artikel genannten Debeka-Tarif handelt. In jedem Fall sind die beiden Zinsbonustarife als Vergleichstarife zu den BHW-Tarifen Dispo Plus und BHW DmaXX von Interesse.


    Noch eine Anmerkung zur Praxis der Aachener Bausparkasse lt. dem genannten Finanztestbeitrag: Die Aachener kündigt danach gut verzinste Verträge wegen "Störung der Geschäftsgrundlage" und hält an dieser Praxis trotz der beiden Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 fest. Finanztest bezeichnet diese Praxis aus meiner Sicht zu Recht als "dreist". Dies zeigt aber auch, dass man als Bausparer nicht unbedingt damit rechnen kann, dass eine Bausparkasse als "verständiger" Betroffener die rechtlich gebotenen Konsequenzen aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zieht.


    obiter25 (19.05.2017)

    @wn25421pbg


    Danke für diese Info. Ich hoffe natürlich ebenso wie alle anderen! Als positiv empfinde ich es, dass der BGH diese Streitsachen relativ zeitnah nach Eingang mündlich verhandelt. Wenn man bedenkt, dass die beiden Entscheidungen des OLG Celle jeweils vom 14.9.2016 datieren, in der Regel einige Zeit bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe (des OLG) vergeht (vgl. auch die beiden BGH-Entscheidungen v. 21.2.2017), erst mit Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe des OLG an die Beteiligten die Rechtsmittelfrist und anschließend die Rechtsmittelbegründungsfrist läuft (insgesamt ca. zwei Monate), außerdem noch dem Prozessgegner eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um sich zum Vorbringen des Revisionsführers zu äußern, kann man über die zeitliche Verfahrensgestaltung des BGH wirklich nicht "meckern".


    Hoffen wir also, dass wir auch in der Sache eine für uns erfreuliche Entscheidung des BGH erhalten sowohl was die (unzulässige) Hinzurechnung der Bonuszinsen betrifft als auch was den Vertragszweck des Tarifs Dispo Plus insgesamt angeht. Als positiv sehe ich an, dass der BGH (schon) in seiner Pressemitteilung die entsprechenden Bestimmungen in den ABB (§ 3 Abs. 2) und darüber hinaus in den (vom BHW) ausdrücklich so bezeichneten "Erläuterungen zum neuen BauSparen" ausführlich wiedergegeben hat. Dies lässt mich hoffen, dass der BGH diesen Tarif nicht mehr als "klassischen" Bausparvertrag im Sinne seiner beiden Entscheidungen vom 21.2.2017, sondern als exemplarischen Ausnahmefall im Sinne seiner Ausführungen in RdNr. 81 bzw. 84 Satz 2 der beiden Entscheidungen vom 21.2.2017 sehen wird.


    In diesem Sinne grüßt hoffnungsfroh


    obiter25 (18.05.2017)

    Zur Auslegung des Begriffs "zeitlich begrenzter" Darlehensverzicht in der Leitsatzentscheidung des BGH v. 21.2.2017 - IX 185/16 RdNr. 81

    Ich habe diese Frage auch zu dem Artikel der Stiftung Warentest vom 31.3.2017 (siehe Link in meinem vorstehenden Beitrag Nr. 945) aufgeworfen in der Hoffnung, von der Stiftung Warentest eine Antwort zu erhalten, die etwas "Licht ins Dunkel" bringt.


    Gruß


    obiter25 (15.05.2017)