Zur (fehlenden) Akzeptanz von Schlichtersprüchen durch die Bausparkassen
Zu ASSMANN Beitrag 1062 und Rheingold Beitrag 1070
Zunächst danke, ASSMANN, für Ihre Gratulation zu dem von mir erwirkten - leider nur teilweise - positiven Schlichterspruch gegen das BHW. Leider hat das BHW diesen Schlichterspruch nicht akzeptiert, sondern tut so, als ob die Anrufung des Schlichters insgesamt erfolglos geblieben wäre. Insoweit befinde ich mich wohl in einer ähnlichen Lage wie Rheingold im Verhältnis zu seiner BSQ-Bausparkasse.
Ich habe bisher insoweit nichts weiteres unternommen, weil es nach dem Schlichterspruch letztlich nur um die Zahlung weiterer Zinsen für einen Zeitraum von sechs Wochen geht, die das BHW nachzahlen müsste. Das ist also eine vergleichsweise niedrige Summe. Ich habe aber mit dem Schlichterspruch angestrebt, dass der Schlichter die zum 1.7.2015 vom BHW ausgesprochene Kündigung insgesamt für unwirksam erklärt mit der Folge, dass das BHW erst eine neue Kündigung aussprechen müsste, deren rechtliche Wirksamkeit wiederum in vollem Umfang überprüft werden könnte. Dieser Rechtsauffassung, die auch die Stiftung Warentest auf eine Onlineanfrage von mir einmal vertreten hat, hat sich der Schlichter aber leider nicht angeschlossen. Letztlich ist die Frage nach der rechtlichen Wirkung einer von der Bausparkasse "verfrüht" ausgesprochenen Kündigung aber - jedenfalls nach meiner Kenntnis - (ober)gerichtlich noch nicht geklärt. Eine juristische Forenbetreuerin von Finanztipp hat meiner Rechtsauffassung unter Angabe von juristischen Fundstellen zugestimmt - ich muss mir deren E-Mail aber erst noch einmal heraussuchen und werde sie dann in dieses Forum stellen.
Noch eine zweite Info: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zur Frage "Positive Schlichtungsvorschläge für Verbraucher" eine Pressemitteilung herausgegeben. Diese Pressemitteilung liegt mir im vollen Wortlaut vor, ich möchte sie aber nicht als Dateianhang beifügen, weil ich sie heute noch in keinem Presseorgan veröffentlicht gefunden habe. Wer googelt, findet diese Pressemitteilung aber im vollen Wortlaut unter dem in Anführungszeichen gesetzten fettgedruckten Text auf der Homepage eines Rechtsanwalts. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat zudem ihre Verbraucherinformationen zur Kündigungswelle bei Bausparverträgen auf ihrer Internetseite aktualisiert. Man findet sie unter www.vz-bw.de/node/11927.
Ich habe den Eindruck, dass dieses Forum etwas "eingeschlafen" ist. Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass sich einige früher sehr aktive Forenteilnehmer mittlerweile aus diesem Forum zurückgezogen haben, weil sie von den Bausparkassen letztlich das bekommen haben, was sie erstrebt haben. Es ist in diesen Verfahren wohl gängige Praxis, dass die Bausparkassen den betroffenen Bausparern ein "Schweigegelübde" über den Inhalt der Einigung abverlangen. Es zeigt aber auch, dass die hier in Mitten stehenden Rechtsfragen durch die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH keineswegs bereits allgemein zu Gunsten der Bausparkassen geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es für die von der Kündigungswelle der Bausparkassen betroffenen Bausparer sehr unglücklich, dass der BGH seinerzeit nur zwei Bausparverträge der Wüstenrot-Bausparkasse sozusagen "vor der Flinte hatte" und nicht zugleich auch sog.Renditebausparverträge des BHW und der (seinerzeitigen) HuK Coburg (nunmehr Aachener Bausparkasse). Nach meiner Einschätzung hat gerade das BHW diese Bauspartarife massiv beworben. Wenn der BGH seinerzeit zugleich auch über diese Bauspartarife entschieden hätte, wären wir alle schlauer und müssten jetzt nicht letztlich "Kaffeesatz lesen", was der BGH mit seinem kryptischen obiter dictum - also wann die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze ausnahmsweise nicht gelten - gemeint hat. Leider ist es dadurch versäumt worden, auch in diesen Fällen Rechtssicherheit zu schaffen.
Insgesamt bin ich persönlich der Meinung, dass die Rechtsposition der Bausparkassen in den Kündigungsfällen rechtlich keineswegs so in Stein gemeißelt sind wie die Bausparkassen tun - und die Bausparkassen dies auch durchaus wissen. Deshalb versuchen sie ja auch, wo es nur geht, obergerichtliche Entscheidungen zu ihren Ungunsten um jeden Preis zu vermeiden. Ein Ansatzpunkt, die Rechtsposition der Bausparkassen zu erschüttern, könnte aus meiner Sicht möglicherweise auch die Sammelklage sein, die der Gesetzgeber noch in diesem Jahr einführt. Jedenfalls würde ich als betroffener Bausparer zumindest versuchen, die Sache gegenwärtig noch offen zu halten, wenn ich nicht ohnehin über meine Rechtsschutzversicherung mit einem in diesen Streitfällen erfahrenen Anwalt den Klageweg bestreiten kann. Ein Weg, diese Offenhaltung zu erreichen, kann m.E. auch der Gang zum Schlichter sein, weil für die Dauer des Schlichtungsverfahrens die Verjährung gehemmt ist.
Abschließend kann ich mich dem Wunsch von Herrn Nauhauser von der VZ Baden-Württemberg, dass sich die Bausparer, die im Recht sind, nicht entmutigen lassen, nur anschließen.
obiter25 (13.8.2018)