Beiträge von obiter25

    Zur Frage der Auszahlung von Bonuszinsen im Falle der Kündigung der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder § 488 Abs. 3 BGB (Ergänzung meines Beitrags Nr. 939)


    Anscheinend zahlen andere Bausparkassen in den o.a. Fällen der Kündigung durch die Bausparkasse keine Bonuszinsen aus.


    (siehe Kommentare von Bausparern der BSQ unter https://www.test.de/Bausparen-…htswidrig-sein-5162255-0/).


    Nachdem die Bausparkassen in den Kündigungsfällen ja offensichtlich sehr gut "vernetzt" sind, scheint es mir vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass auch das BHW die von ihm im Jahr 2015 praktizierte Regelung möglicherweise ändern wird.


    Falls seitens von Forenteilnehmern insoweit Erfahrungen aus aktuelleren Kündigungsfällen (aus 2016 oder 2017) vorliegen, wäre dies in diesem Forum sicher von allgemeinem Interesse.


    Gruß


    obiter25 (15.05.2017)

    Die Bonuszinsregelung in § 3 Abs. 2 ABB zum BHW DispoPlus (V 10 DP / 10.97) mag man in der Tat bei überschlägiger Betrachtung als nicht eindeutig ansehen können, was das Tatbestandsmerkmal "Kündigung" betrifft.


    Aus meiner Sicht betrifft sie aber nicht nur die Kündigung durch den Bausparer, sondern auch die Kündigung durch die Bausparkasse. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABB regelt den Fall des Verzichts des Bausparers "bei Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen", § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB hat den von eagle_eye in seinem vorstehenden Zitat völlig zutreffend wiedergegebenen Wortlaut. Satz 2 enthält also keinerlei Einschränkungen bezüglich des Vertragspartners, der die Kündigung ausspricht, oder der Gründe, die für die Kündigung angeführt werden oder maßgebend sind. Eine Argumentation des BHW, welche die Bonuszinsregelung auf eine Kündigung durch den Bausparer beschränken wollte, findet daher im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 ABB keine Stütze.


    Auch wenn die Bausparkassen in der Tat bei der Durchsetzung ihres Interesses, hochverzinste Bausparverträge zu kündigen, aus meiner Sicht in ihrer Argumentation in der Tat sehr "kreativ" sind, ein letzter Satz zur Beruhigung: Das BHW hat - wie in meinem Beitrag #872 beschrieben - trotz Kündigung durch das BHW gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB den Bausparvertrag einschließlich Bonuszinsen abgerechnet. Auch in anderen Kündigungsfällen (vgl. @Taxxer Beitrag 873 zu einer Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB) hat das BHW die Bonuszinsen bei der Endabrechnung des Bausparvertrags offensichtlich hinzugerechnet.


    Gruß und ein schönes Wochenende


    obiter25 (13.5.)

    @eagle_eye (Beitrag 902)


    "Allen einen guten Morgen!


    @obiter25 #900:

    …, der leider sämtliche Unterlagen, die er für nicht mehr wichtig erachtet hat, "entsorgt" hat - dazu gehören z.B. leider auch die seinerzeitigen ABB, …“

    Die diesbezüglichen Dispo-Plus-ABB liegen in meinem Ordner. Einfach kurz melden, falls Du Bedarf an dem kompletten Wortlaut hast."

    Ich habe Interesse an den seinerzeitigen Dispo-Plus-ABB sowie den Werbeaussagen, mit denen das BHW für diesen Tarif zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Februar 1998) geworben hat.


    Mir geht es darum, im Hinblick auf die Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 Az. XI ZR 272/16 in RdNr. 81,


    dass es zur Beurteilung der Frage, wann die geschuldete Darlehensvaluta vollständig ausgezahlt worden ist, auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Pflicht des Bausparers zur Darlehensgewährung und den Vertragszweck ankommt,


    die Argumentation zu stützen, dass es sich beim Tarif Dispo Plus des BHW um einen (weiteren) Ausnahmefall i.S. der Ausführungen des BGH handelt und im Übrigen - als weitere Argumentationslinie - eine Berufung des BHW auf die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 489 Abs. 1 Satz 3 BGB aF im Hinblick auf die seinerzeitige massive Bewerbung dieses Tarifs durch das BHW als "Renditeknaller" o.ä. einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.



    @berghaus


    Mir geht es genauso. Ich verstehe es auch nicht, wie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG Celle in dem genannten Urteil ein entsprechender Bauspartarif, der unter die vom BGH genannte Ausnahmeregelung fällt, rechtlich ausgestaltet ist und ob es einen solchen Tarif in der Praxis überhaupt gibt.


    @Allgemein


    Im Anhang das in meinem Beitrag Nr. 924 genannte Urteil des OLG Celle v. 12.4.2017 im vollen Wortlaut. Das BHW hat in den Entscheidungsgründen offensichtlich sämtliche Hinweise auf den dieser OLG-Entscheidung zugrunde liegenden Bauspartarif unkenntlich gemacht. Eine seltsame "Anonymisierungspraxis", wenn das Urteil der Beleg dafür sein soll, dass ein konkreter Bauspartarif mit Bonusregelung nicht unter die vom BGH genannte Ausnahme fällt.



    Gruß
    obiter25 (8.5.2017)

    @nemkinjata


    Nachdem mein BHW-Fall noch bei der Schlichtungsstelle anhängig ist, ist mir das von Ihnen genannte Urteil des OLG Celle vom 12.4.2017 Az. 3 U 285/16 (Anm.: in Ihrem Beitrag nennen Sie versehentlich als Entscheidungsdatum den "12.4.2016") heute in anonymisierter Form von der Schlichtungsstelle übermittelt worden. Es ist richtig, dass diese Entscheidung in der Rechtsprechungsübersicht der niedersächsischen Justiz derzeit (noch) nicht veröffentlicht ist. Vielleicht kommt es aber noch - die letzte dort veröffentlichte Entscheidung des OLG Celle datiert vom "11.4.2017". Ich werde versuchen, die OLG Celle-Entscheidung v. 12.4.2017 einzuscannen und meinem nächsten Beitrag als Anhang beizulegen (falls dies in diesem Forum möglich ist).


    In der Sache hält das OLG Celle (überschlägig betrachtet) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und setzt sich - was die Bejahung des Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF betrifft - insbesondere mit der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (U.v. 30.3.2016 - 9 U 171/15; U.v. 4.5.2016 - 9 U 230/15) - auseinander. Das Ganze hätte man im Hinblick auf die beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 sicher kürzer fassen können. Der vom BGH in den beiden Entscheidungen genannten Ausnahme (Rd.Nr. 81 bzw. Rd.Nr. 84) widmet das OLG Celle auf S. 10/11 der Entscheidungsgründe hingegen nur zwei kurze Absätze. Nach Auffassung des OLG ist die Ausnahme im konkreten Fall nicht einschlägig. Um welchen BHW-Tarif es sich hierbei gehandelt hat, lässt sich der OLG-Entscheidung allerdings nicht eindeutig entnehmen, weil insoweit im Sachverhalt auf das Urteil des Landgerichts (LG Hannover, U.v. 7.7.2016- 3 O 482/15) Bezug genommen wird.


    Die einschlägigen Ausführungen des OLG Celle lauten wie folgt:


    "Ein solcher Ausnahmefall [Anm. des Unterzeichners: ergänze "nach den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2017 RdNr. 81 bzw. 84")] würde zum Beispiel vorliegen, wenn der Bausparer im Fall eines zeitlich begrenzten Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen Zinsbonus erhält. Mit der hier in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 ABB geregelten Bonusverzinsung haben die Parteien den Vertragszweck allerdings nicht dahingehend modifiziert., dass er mit der Erlangung des Zinsbonus erreicht wäre. Denn die Beklagte gewährt der Klägerin den Zinsbonus von bis zu 5% nach dem Ta.... [(Anm.; des Unterzeichners: offensichtlich wird hier der konkrete Bauspartarif genannt, wobei für mich kein sachlicher Grund für diese Unkenntlichmachung durch "Ausweißeln" erkennbar ist] lediglich für den Fall eines vollständigen Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen. Der nur zeitlich begrenzte Verzicht führt nicht zur Erlangung des Zinsbonus. Die Klägerin erhält entweder den Zinsbonus oder das Bauspardarlehen, sodass eine Modifizierung des Vertragszwecks nicht vorliegt und es bei dem Regelfall bleibt, dass das Darlehen im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF vollständig empfangen ist."


    Mich würde interessieren, ob ein Forenteilnehmer einen Bauspartarif kennt, auf den die vom OLG genannten Kriterien augenscheinlich zutreffen würden. Es muss sich ja auch der BGH bei seinen einschlägigen Ausführungen in RdNr. 81 und 84 etwas gedacht, möglicherweise sogar einen konkreten Bauspartarif im Auge gehabt haben.


    Gruß obiter25

    @Florence


    Danke, Florence, genauso wollte ich es! Aber der Antwort-Button hat seinerzeit nicht so funktioniert wie von mir gewünscht - vielleicht habe ich mich aber auch nur zu dumm angestellt.


    @nemkinjata (Beitrag 913)


    Dann dürfte es sich bei dem Beschluss des OLG München wohl um ein Verfahren gegen die Bayerische Landesbausparkasse handeln. Wenn die Aachener BSK auf einen unveröffentlichten Beschluss des OLG München verweist, in dem sie offensichtlich nicht selbst verfahrensbeteiligt ist, zeigt dies, dass die Bausparkassen untereinander sehr gut vernetzt sind. Entsprechendes würde ich mir auch für die Bausparerseite wünschen!


    Wenn ich selbst Verfahrensbetroffener wäre, würde ich die BSK unter Hinweis darauf, dass es beim Zitat einer unveröffentlichten Gerichtsentscheidung ein nobile officium ist, dem Vertragspartner die entsprechende Entscheidung zugänglich zu machen, bitten, mir den zitierten Beschluss des OLG München zu übersenden. Ich würde mich selbstverständlich bereit erklären, diese Gerichtsentscheidung zu prüfen und ggf. hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.


    Allerdings halte ich es für eher fraglich, ob sich allein aus dem Gerichtsbeschluss - ohne Kenntnis des einschlägigen Sachverhalts und der jeweiligen Bausparbedingungen - ohne weiteres entnehmen lässt, ob der vom OLG München zu entscheidende Sachverhalt mit dem ihrigen vergleichbar ist. Es gibt da wohl selbst bei den Bauspartarifen, die grundsätzlich die Zahlung eines Zinsbonus vorsehen, durchaus gravierende und rechtlich erhebliche Unterschiede. Auch in diesem Forum wurde schon intensiv darüber gerätselt, wie die entsprechenden Ausführungen des BGH in RdNr. 81 bzw. 84 der Entscheidungsgründe zu verstehen sind. Dass ein Tarif mit Bonuszins nicht in jedem Fall eine Ausnahme von dem Regelfall darstellt, zeigt sich im Übrigen bereits aus einer der beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017. Denn auch der BGH-Entscheidung mit dem Az. XI ZR 272/16 liegt offensichtlich ein Bausparvertrag mit Bonuszins zugrunde (siehe dort RdNr. 2).


    @-pwmu (Beitrag 915)


    Ich teile Ihre Ausführungen.


    Auch ich habe mit der Aachener BSK entsprechende Erfahrungen gemacht. Ich habe für meine - damals z.T noch minderjährigen - Kinder bei deren Rechtsvorgängerin, der HUK-Coburg Bausparkasse, jeweils Bausparverträge nach Tarif W-PLUS (Optionsvariante) abgeschlossen, und zwar mit der seinerzeitigen (MIndest)Bausparsumme von 5.000 EUR. Der BSV für meine bei Vertragsschluss (20.12.2002) 21-jährige Tochter war z.B. am 31.1.2008 zuteilungsreif. Nach Überrnahme der HUK-Coburg BSK durch die Aachener BSK hat diese seit ca, Mitte 2013 versucht, meine Tochter zur Auszahlung des Guthabens unter Verzicht auf ein (etwaiges) Darlehen zu bewegen. Ab ca. Mitte 2015 wurden diese Schreiben zunehmend geradezu "zudringlich" (Wegfall der wesentlichen Geschäftsgrundlage, Interesse der gesamten Bauspargemeinschaft; Dringende Terminsache!). Ich begrüße es daher außerordentlich, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen diesen (Schein-)Argumenten der BSK ganz deutlich eine "Abfuhr" erteilt hat (vgl. BGH XI ZR 272716 RdNrn. 94 - 96). Die Aachener hat in 2016 auch zweimal den BSV gekündigt, einmal weil meine Tochter der Aufforderung zur Leistung der monatlichen Regelsparbeiträge - einmalig - nicht nachgekommen ist, ein weiteres Mal, weil das Bausparguthaben unter Einrechnung des Zinsbonus die Bausparsumme überschritten habe. Beide Kündigungen hat die Aachener aber jeweils nach Erhebung entsprechender substantiierter Einwendungen zurückgenommen bzw. es konnte (wenn auch erst nach einigem Hin und Her) eine einvernehmliche Beendigung des Vertrags zu einem in naher Zukunft liegenden Zeitpunkt erzielt werden. Maßgebend war hierfür sicherlich, dass zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das Bausparguthaben (ohne Zinsbonus) nahezu 99% der Bausparsumme erreicht haben wird.


    @nemkinjata (Beitrag 919)


    Wenn Sie die mit einem Schlichtungsverfahren verbundenen Mühen nicht scheuen, könnte es jedenfalls einen Versuch wert sein, den Schlichter ein weiteres Mal anzurufen. Selbst wenn es fruchtlos sein sollte, kostet das Schlichtungsverfahren ja - im Gegensatz zur Anrufung eines Gerichts - nichts. Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass das 1. Schlichtungsverfahren wohl schon wegen des Ausschlusstatbestandes des § 2 Abs. 2 Buchst d Verfahrensordnung 2001 (höchstrichterlich nicht geklärte Grundsatzfrage) keinen Erfolg hatte, so dass also der Schlichter seinerzeit nicht zur Sache entschieden hat.


    Allerdings würde ich mir überlegen, ob es - falls keine Verjährung droht - nicht sinnvoll ist, mit der Anrufung des Schlichters noch etwas zuzuwarten. Ich nehme an, dass in absehbarer Zeit zur Problematik möglicherweise neue Erkenntnisse vorliegen. Auch dürften wohl Bausparer, die bisher den Schlichter noch nicht angerufen haben, im Hinblick auf die Ausführungen des BGH in RdNr. 81 bzw. 84 der Entscheidungen vom 21.2.2017 nun erstmals den Schlichter anrufen. Möglicherweise gibt es daher in absehbarer Zeit eine Praxis der Schlichterstellen. Sollte der Schlichter in vergleichbaren Fällen zugunsten des Bausparers entscheiden, hätte ich die Erwartung, dass die BSK bei einem entsprechenden Hinweis auch in meinem Fall einlenkt, so dass sich die Anrufung des Schlichters erübrigt. Entsprechendes würde natürlich auch umgekehrt gelten, wenn die Schlichter in vergleichbaren Fällen zugunsten der BSK entscheiden sollten.


    Grüße
    obiter25 (30.4.)

    Danke, -pwmu, für den Hinweis, dass der Schlichtungsspruch nach der ab 1.1.2017 geltenden Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für die Bausparkasse nicht mehr bindend ist, wenn der Beschwerdegegenstand 5.000 EURO nicht übersteigt. Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies erst für die Verfahren gilt, die ab 1.1.2017 bei der Schlichtungsstelle anhängig geworden sind. Für Beschwerdeverfahren, die bereits im Jahr 2016 (oder früher) bei der Schlichtungsstelle eingegangen sind, gilt nach wie vor die alte Verfahrensordnung (vgl. http://www.schlichtungsstelle-…fahren/verfahrensordnung/).


    Hierzu ein auszugsweises Zitat aus der Statistik der Schlichtungsstelle (siehe deren Homepage) zu dem hier einschlägigen Problemkreis::


    "2. Angaben zu Problemstellungen, die systematisch bedingt sind oder signifikant häufig auftraten und Anlass für Anträge auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens waren.


    Wie bereits aufgezeigt, betrafen 572 der 1221 eingereichten Beschwerden die Kündigung eines Bausparvertrages durch eine Bausparkasse. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer durch eine Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung eines Bausparvertrages handelt es sich um eine Fragestellung, die bereits seit mehreren Jahren Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und zahlreicher Gerichtsverfahren ist. Während die Kündigung eines vollbesparten, d. h. eines bis zur Bausparsumme oder darüber hinaus besparten Bausparvertrages nach § 488 Abs. 3 BGB in der Regel von der Rechtsprechung als wirksam angesehen wird, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung eines nicht vollbesparten, aber mehr als zehn Jahre zuteilungsreifen Bausparvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB umstritten. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der zuletzt genannten Frage am 21. Februar 2017 auseinandersetzen und diese voraussichtlich klären. Bis dahin werden die noch offenen Verfahren, die diese Frage zum Gegenstand haben, ausgesetzt, d.h. die Schlichter werden erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abschließend wieder über die Verfahren entscheiden können."


    Nach den beiden BGH-Entscheidungen vom Februar 2017 ist also noch mit einigen Entscheidungen der Schlichtungsstelle auf der Grundlage der alten Verfahrensordnung (von 2001) zu rechnen.


    Eine erneute Befassung der Schlichtungsstelle dürfte jedenfalls wohl dann nicht in Betracht kommen, wenn wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. § 3 der neuen Verfahrensordnung).


    Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihre umfangreiche Übersicht "Kündigungswelle bei Bausparverträgen" am 3.4.2017 aktualisiert. Hier der entsprechende Link http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/media246187A.pdf. Darin wird u.a. auch eingegangen auf Praktiken der Aachener BSK und der Leipziger BSK und eine rechtliche (natürlich tendenziell verbraucherfreundliche) Einschätzung gegeben.


    Gruß
    obiter25 (26.04.)


    .

    zu wn25421pbg Beitrag 897 und zur Frage der Rechtsfolgen einer "verfrühten" Kündigung der BSK


    Die Stiftung Warentest hat zu ihrem Artikel vom 31.3.2017 (siehe Beitrag 897) eine entsprechende Anfrage wie folgt beantwortet:



    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/images/svgicons/arrow-right.svg]Stiftung_Warentest schrieb am 18.04.2017 um 15:31 Uhr:
    [Blockierte Grafik: https://www.test.de/nutzerprofil/cdecede0-290d-4ef9-a7b8-e9f6a38539aa.png/]Rechtsfolgen einer "verfrühten" Kündigung der BSK
    @failey51: Eine Kündigung, die unwirksam ist, weil sie vor Ablauf der geltenden Frist erklärt wurde, wird nicht durch Zeitablauf im Nachhinein wirksam. Die Bausparkasse muss also eine neue Kündigung aussprechen, wenn sie vor dem Ablauf der 10 Jahre gekündigt hat. (maa)




    Das wäre also immerhin etwas. Das entspricht im Übrigen auch meiner Auffassung. Mal sehen, wie das BHW jetzt darauf reagiert..


    Grüße
    obiter25 (18.4.2017)

    Richtigstellung zu meinem Beitrag Nr. 900


    In meinen Ausführungen zu den Beiträgen von eagle_eye und berghaus Beiträge 895 und 896 habe ich geschrieben:


    Die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben bei Annahme der Zuteilung
    - nach 3 Jahren und 3000,00 DM Guthaben auf 3%
    - nach 5 Jahren und 5.000,00 DM Guthaben auf 4%
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben oder bei Kündigung
    - nach 7 Jahren und 7.000,00 DM Guthaben auf 5%.

    ...."


    "Auch bei dem BHW Dispo plus Vertrag bedarf es daher für die Gewährung des Bonuszinses einer aktiven Mitwirkung des Bausparers (Verzicht auf das Bausparguthaben)."

    Es muss natürlich statt "Bausparguhaben" jeweils richtig "Bauspardarlehen" heißen!


    obiter25

    Hallo liebe Forenteilnehmer,


    danke für Eure letzten Beiträge und den Link auf den Artikel der Stiftung Warentest vom 31.3.2017


    Zu eagle_eye und berghaus Beiträge 895 und 896


    Danke für Eure zutreffende Klarstellung, dass es auch beim BHW-Dispo plus-Tarif die Gesamtverzinsung von 5 % nicht "automatisch" nach (frühestens) 7 Jahren und einem Guthaben von 7.000 DM gibt.


    Ich nehme insoweit privat die Interessen eines hochbetagten Bausparers wahr, der leider sämtliche Unterlagen, die er für nicht mehr wichtig erachtet hat, "entsorgt" hat - dazu gehören z.B. leider auch die seinerzeitigen ABB, das Zuteilungsschreiben des BHW sowie die Jahreskontostände aus den Jahren 2003 und 2004. Immerhin hat er noch das von ihm und dem BHW-Berater unterschriebene Antragsformular vom 17.2.1998 und die "BauSparvertrag Annahmeurkunde", die als Vertragsbeginn den 24.02.1998 aufweist.


    Auf der Rückseite dieses Antragsformulars heißt es unter Nr. 2 Tariferläuterungen (Gebühren und Zinsen) Tarif DISPO PLUS auszugsweise wie folgt:
    "Das Bausparguthaben wird mit 2 v.H. jährlich verzinst (§ 3 der ABB).
    Die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben bei Annahme der Zuteilung
    - nach 3 Jahren und 3000,00 DM Guthaben auf 3%
    - nach 5 Jahren und 5.000,00 DM Guthaben auf 4%
    bei Verzicht auf das Bausparguthaben oder bei Kündigung
    - nach 7 Jahren und 7.000,00 DM Guthaben auf 5%.
    ...."


    Hier noch einmal (siehe Beitrag 872) zusammenfassend die Eckdaten des o.a. BHW-Vertrags:
    Tarif BHW DISPO PLUS; Vertragsbeginn: 24.2.1998; Bausparsumme 100.000 DM; 15.6.2004 Zuteilungsschreiben des BHW mit Mitteilung, dass der BSV am 1.9.2004 zugeteilt wird. 8.12.2014 Kündigung durch BHW unter Hinweis auf § 489 I Nr. 2 BGB zum 1.7.2015. Abrechnung zum 1.7.2015 einschließlich Bonuszinsen und Rückerstattung der Darlehensgebühr abzüglich KESt, Soli und Kirchensteuer. Dieser Betrag ruht derzeit noch auf einem BHW-Konto.


    Anmerkung: Das Zuteilungsschreiben hat mir das BHW auf meine Anforderung hin nochmals in Kopie kostenlos übersandt. Für eine Kopie der Jahreskontoauszüge würde das BHW 15 EUR je Kontoauszug verlangen.


    Auch bei dem BHW Dispo plus Vertrag bedarf es daher für die Gewährung des Bonuszinses einer aktiven Mitwirkung des Bausparers (Verzicht auf das Bausparguthaben).


    Zu berghaus Beiträge 898 und 899


    Ich stimme Ihrer Einschätzung zu, dass sich der Zeitpunkt, ab dem die BSK unter Zugrundelegung der Ausführungen des BGH zu RdNr. 81 (BSV mit Bonuszinsvereinbarung) auf der Grundlage des § 489 I Nr. 3 BGB a.F. (jetzt § 489 I Nr. 2 BGB) unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten frühestens kündigen darf, dann noch weiter nach hinten verschieben kann, wenn die Zuteilung wegen sparsamer Besparung später als 7 Jahre nach Vertragsabschluß erfolgt (Beitrag 898).


    Letztlich müssen aus meiner Sicht beim Tarif BHW DISPO PLUS unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH zu RdNr. 81 also immer sämtliche Voraussetzungen vorliegen, damit für den Beginn der 10-Jahresfrist des § 489 I Nr. 2 BGB nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife, sondern ein anderer (= späterer) Zeitpunkt maßgebend ist. Das bedeutet also: Zuteilungsreife; Erreichen der höchsten Zinsbonusstufe, das ist frühestens 7 Jahre nach Vertragsbeginn; Erreichen des Mindestguthabens von 7.000 DM; Verzicht des Bausparers auf das Mindestguthaben oder Kündigung - letztes Tatbestandsmerkmal dürfte in der Praxis wohl nur auf eine Kündigung durch die BSK zutreffen.
    Je nach den Umständen des Einzelfalls, z.B. Höhe der Bausparsumme, vergleichsweise niedrige oder Aussetzung der Spareinzahlungen, kann sich m.E. dadurch die Kündigungsmöglichkeit auf der Grundlage des § 489 I Nr. 2 BGB ggf. sogar erheblich nach hinten verschieben, wenngleich dies wohl eher die seltene Ausnahme sein dürfte.


    Andererseits kann die BSK natürlich auf der Grundlage des § 488 III BGB a.F. auch schon vor Ablauf der im vorausgegangenen Absatz genannten 10 Jahresfrist mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn die Bausparsumme voll angespart ist, weil ab diesem Zeitpunkt ein Bauspardarlehen nicht mehr beansprucht werden kann. Diese Kündigungsmöglichkeit hat der BGH in seinen beiden Entscheidungen bei seiner Prüfung des § 488 III BGB a.F. (insoweit mit der ganz allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur) als einzigen, eine derartige Kündigung rechtfertigenden Grund anerkannt (RdNr. 26). Auch insoweit stimme ich Ihrer Einschätzung (Beitrag 899) zu.


    Zu wn25421pbg Beitrag 897


    Den Link auf den Stiftung Warentest-Artikel v. 31.3. finde ich sehr hilfreich, insbesondere auch den dort gemachten Hinweis auf Ausführungen eines Fachanwalts zur Frage der Zulässigkeit von Kündigungen durch die Debeka-BSK. Nach dem dort genannten Fallbeispiel steht danach der BSK ein Kündigungsrecht frühestens im September 2020 zu.


    Nicht ausdrücklich beantwortet wird hierbei allerdings die mich (und wohl auch andere Forenteilnehmer) interessierende Frage nach den Rechtsfolgen, wenn die BSK unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung RdNr. 81 zwar "verfrüht" gekündigt hat, mittlerweile aber die Voraussetzungen für eine "rechtmäßige" Kündigung vorliegen. Immerhin sind ja seit der ersten Kündigungswelle der BSK (im 2. Halbjahr 2014) mehr als 2 1/2 Jahre vergangen, sodass wohl im Regelfall jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt auch bei einem BSV mit Bonuszinsvereinbarung die vom BGH in RdNr. 81 aufgestellten entsprechenden Voraussetzungen vorliegen dürften. Nachdem ich selbst Abonnent der Zeitschriften test und Finanztest bin, werde ich insoweit einmal bei der Stiftung nachfragen und über deren Antwort hier berichten.



    obiter25 (2.4.2017)

    Nicht einmal zum heutigen Fünf-Uhr-Tee hat es gereicht. Jetzt liegen auch die vollständigen Urteilsgründe der zweiten BGH-Entscheidung vom 21.2.2017 vor.


    Und nach meinem ersten überschlägigen Eindruck enthält diese Entscheidung gegenüber der ersten Entscheidung weder in den entscheidungstragenden Erwägungen (was ohnehin nicht zu erwarten war) noch in den sonstigen Ausführungen etwas Neues oder Ergänzungen gegenüber der ersten Entscheidung. Die Ausführungen zu RdNr. 81 der ersten Entscheidung finden sich jetzt in der RdNr. 84.

    Das Landgericht hat das in einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss festgestellt.

    Danke für die Info. Was das für ein "noch nicht rechtskräftiger Beschluss" des Landgerichts sein soll, verstehe ich zwar nicht so recht. Aber das kann man mal so stehen lassen.


    Das von Dir aufgeworfene Problem, was geschieht, wenn die Bausparkasse unter Anwendung der vom BGH in RdNr. 81 skizzierten Grundsätze verfrüht gekündigt hat (und dabei wahrscheinlich auch die Sechsmonatsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB nicht beachtet hat), stellt sich auch in meinem Fall und dürfte auch für nicht so wenige andere Betroffene von Bedeutung sein.


    Vielleicht bringt ja auch die noch ausstehende zweite BGH-Entscheidung etwas Licht ins Dunkel. Es ist jedenfalls aus meiner Sicht auffällig, dass diese Entscheidung noch nicht mit vollständigen Urteilsgründen vorliegt. Vielleicht enthält sie ja noch klarstellende Ausführungen oder weitere Fallkonstellationen, bei denen nach Auffassung des BGH eine Ausnahme von der von ihm selbst aufgestellten Regel gegeben ist.


    Bevor wir hier im Forum weiter spekulieren, was im Einzelnen die Ausführungen des BGH (insb. zu RdNr. 81) für BHW-Betroffenene bedeuten, wäre es daher aus meiner Sicht vernünftig, erst einmal die schriftlichen Urteilsgründe der zweiten BGH-Entscheidung abzuwarten.


    Zu Deiner im Beitrag 887 aufgeworfenen Frage: Ohne ins Detail gehen zu wollen: eine rechtliche Bindung der Instanzgerichte an die "Randnotizen der beiden BGH-Urteile" (Anm.: gegenwärtig ist es ja erst 1 Entscheidung) besteht schon deswegen nicht, weil es sich bei den Ausführungen des BGH zu RdNr. 81 eben nur um nicht entscheidungstragende Ausführungen, also ein sog. Obiter Dictum, handelt. Aber natürlich nehmen die Instanzgerichte diese Ausführungen zur Kenntnis und werden sie im Allgemeinen wohl auch versuchen umzusetzen, es sei denn, sie glauben es besser zu wissen als der BGH. Im Grunde genommen geht es den Instanzgerichten - wenn sie jetzt über einen Kündigungsfall z.B. des BHW, der Debeka oder der Aachener Bausparkasse (zumindest diese BSK haben ja Bonusklauseln in gewissen Bausparverträgen) zu entscheiden haben, wohl nicht anders wie uns in diesem Forum: Auch die Gerichte werden möglicherweise darüber "rätseln", was der BGH mit diesen Ausführungen gemeint hat und welche rechtlichen Konsequenzen diese Ausführungen konkret auf die von ihnen aktuell zu entscheidenden Fälle haben.


    Ich werde jedenfalls - was meinen eigenen Fall betrifft - erst einmal "abwarten und Tee trinken", bis die Urteilsgründe der 2. BGH-Entscheidung vorliegen.


    In Deinem Fall scheint ja möglicherweise noch ein gerichtliches Verfahren anhängig zu sein, bei dem Du überdies anwaltlich vertreten bist. Wenn es Dir daher in dieser Frage eilig ist, solltest Du Dich deshalb an Deinen Anwalt wenden.


    Gruß


    obiter25 30.3.2017

    Hallo nicname #882:


    Ich halte es für sehr zweifelhaft, ob man soweit gehen kann, den Vorschlag der BSK an Dich, auf ein BS-Darlehen zu verzichten, um im Gegenzug Abschlussgebühren einzusparen, als Angebot auf Zweck-Umwandlung des (ersten) Vertrags anzusehen.


    Vielmehr könnte man den übereinstimmenden Vertragswillen m.E. auch lediglich darin sehen, dass nunmehr


    1. ein zweiter BSV zwischen Dir und der BSK geschlossen wird, für den - in Abweichung von den ABB - keine neue Abschlussgebühr erhoben wird bzw. die BSK auf diese Abschlussgebühr verzichtet, und dass
    2. - was den ersten BSV betrifft - Du Deinerseits auf Deinen vertragsmäßigen Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens verzichtest,


    ansonsten aber alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus beiden Verträgen unberührt bleiben sollen.


    Damit wären diese Erklärungen auch für die Frage, wann der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs gegeben ist, ohne Bedeutung. Man wird wohl auch kaum davon ausgehen können, dass die BSK mit Ihrem Angebot auf die Geltendmachung Ihres Kündigungsrechts über den in seiner finanziellen Wirkung ja wohl ganz beschränkten Verzicht auf die Erhebung einer Abschlussgebühr gleichzeitig auf deutlich weitergehende Rechte, wie z.B. auf ihr Kündigungsrecht aus § 489 I Nr. 2 BGB, verzichten oder dieses modifizieren wollte.


    Aber das ist natürlich nur meine ganz persönliche Meinung.


    Gruß


    obiter25

    Hallo orbiter25,


    so sehe ich das (leider) auch. MIr ist nur unklar, wie entschieden wird, wenn (wie bei mir) die Kündigung kurz vor Ablauf von 17 Jahren ausgeprochen wurde. Nun sind allerdings durch die Rechtsgeschichte die 17 Jahre überschritten. WIrd das dann so umgedeutet dass BHW Recht bekommt (mit verschobenen Kündigungstermin) oder muss eine erneute Kündigung ausgesprochen werden und das aktuelle Verfahren ist für mich gewonnen?
    Ich bin da schon gebranntes Kind, gekündigt wurde mir nach BGB 488, was nun im weiteren Verlauf auf BGB 489 umgedeutet wurde!

    Eine Verständnisfrage: Wer hat umgedeutet - BHW, ein Gericht oder wer sonst? Ist die Zulässigkeit einer derartigen Umdeutung in Ihrem Fall bereits rechtskräftig entschieden?


    orbiter25

    Zitat

    Hallo liebe Forenteilnehmer,


    die letzten Diskussionsbeiträge (z.B. @Taxxer #873; @Fuchs0815 #877; @berghaus '880) zeigen doch ganz deutlich, dass auch nach den beiden BGH-Entscheidungen vom 21.2.2017 noch viele Fragen offen sind - es fehlen im Übrigen ja wohl noch immer die vollständigen Entscheidungsgründe zum zweiten BGH-Urteil.


    berghaus: Ich gebe Ihnen vollkommen Recht, dass bei den BHW-Tarifen vor 1999 unter Zugrundelegung der vom BGH unter Rz. 81 geäüßerten Rechtsansicht der Zeitgewinn für längere Zinszahlungen wohl relativ kurz ist. Bei dem von mir unter #876 genannten Fall (Tarif BHW DISPO PLUS; Vertragsbeginn: 24.2.1998) waren es wohl sogar nur einige Monate. Die Frage ist aber doch auch, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das BHW bereits vor Ablauf des maßgebenden Zeitpunkts auf der Grundlage des § 489 I Nr. 2 BGB gekündigt hat, weil es fälschlicherweise (so jedenfalls nach BGH) das davor liegende Datum der Zuteilungszusage als maßgeblich erachtet hat? Damit hat das BHW (konsequenterweise) auch die in dieser Vorschrift genannte 6-Monatsfrist nicht eingehalten. Erfreulicherweise hat der BGH in seiner Entscheidung wohl ja auch klar zum Ausdruck gebracht, dass alle anderen im Wüstenrot-Verfahren herangezogenen Rechtsgrundlagen für eine Kündigung (insbesondere § 488 III BGB) nicht durchgreifen. Wird dann eine rechtlich fehlerhafte Kündigungserklärung "irgendwann" wirksam, ist sie in eine fehlerfreie umzudeuten oder trägt - was ich für überzeugender halte - derjenige, der die Kündigung erklärt - das volle Risiko, dass die Kündigung den rechtlichen Vorschriften entspricht? - Das hätte zur Folge, dass einer solchen fehlerhaften Kündigungserklärung keine vertragsbeendigende Wirkung zukommt, mithin der Vertrag (mit der Konsequenz des höheren Zinsanspruchs) jedenfalls so lange fortbesteht, bis die Bausparkasse eine rechtlich einwandfreie Kündigung erklärt. Auf diese Weise kämen für den Bausparer im Hinblick darauf, dass die erste Welle von Kündigungserklärungen wohl Ende 2014 erklärt worden sind, unter dem Strich jedenfalls 2 - 2 1/2 Jahre dazu, selbst wenn das BHW jetzt in den (möglicherweise) unter die Rz. 81 des BGH-Urteils fallenden Fällen alsbald entsprechende neue Kündigungsschreiben verschicken sollte.


    In dem Zusammenhang eine Frage an die Forenteilnehmer allgemein: Hatte denn irgendjemand von Euch/Ihnen auch nur ansatzweise damit gerechnet, dass der BGH die von ihm unter Rd. 81 als Beispiel ("z.B.") genannte Fallkonstellation explizit als - einzige - Ausnahme von der vom BGH selbst unter Rz. 80 aufgestellten Regel nennen würde? Ich hatte da eher andere Fallkonstellationen im Auge wie z.B. die von @berghaus #880 eindrucksvoll wiedergegebene Anpreisung des BHW zum Disp maXX (2003). Die BGH-Formulierung zu Rz. 81 lässt ja durchaus auch noch Spielraum, weitere Beispiele zu formulieren und nicht alles, was ein Vertragspartner dem anderen bei Vertragsschluss verspricht (oder sogar zusagt!) als nicht Vertrags relevantes Werbeversprechen anzusehen.


    Ich habe die Diskussion der letzten Jahre zur Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung alter (hochverzinster) Bausparverträge zwar nicht in allen Verästelungen verfolgt, war und bin aber doch privat (im Hinblick auf verwandtschaftliche Beziehungen und in meiner Funktion als Beirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft) mit der Kündigungspraxis verschiedener Bausparkassen (BHW, Wüstenrot, Debeka, Aachener - vormals Huk) befasst. Die Bausparkasse Wüstenrot war hierbei sicher nicht die Bausparkasse, über die ich mich am meisten geärgert habe. Und der vom BGH entschiedene Wüstenrot-Fall, in dem die vollständigen Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, ist aus meiner Sicht in der Tat eher ein "klassischer" Bausparvertrag, auch wenn er von Wüstenrot offenbar zusätzlich mit dem Argument "Altersvorsorge" vertrieben worden ist: Vertragsschluss 13.9.1978; Bausparsumme 40.000 DM; Zuteilungsreife ab 1.4.1993; Kündigung zum 24.7.2015. Die Bausparerin konnte sich also immerhin fast 38 Jahre lang über "üppige" Zinsen freuen. Und die Bausparkasse hat nach der Zuteilungsreife auch noch mehr als zwanzig Jahre Geduld gezeigt.


    Die BHW-Verträge sind aus meiner Sicht jedenfalls mit diesem Wüstenrot-Vertrag nicht ohne weiteres vergleichbar. Allgemein: Seinem Wesen nach dient der Bausparvertrag sicher der wohnwirtschaftlichen Verwendung und gibt dem Bausparer ein Recht auf ein ("zinsgünstiges") Bauspardarlehen. Es darf aber doch nicht übersehen werden, dass jede Bausparkassse eine Fülle von Bauspartarifen angeboten hat und noch immer anbietet, um - gerade in der Konkurrenz zu anderen Finanzprodukten - möglichst viele Kunden anzusprechen. Ein aktueller Bausparvertragsvergleich stellt z.B. die Eingangsfrage "Wie möchten Sie den Bausparvertrag nutzen?" und gibt als Auswahlmöglichkeiten a) den Bausparvertrag zur Immobilienfinanzierung, b) das Bausparen als Altersvorsorge, c) das Bausparen mit maximaler staatlicher Förderung und d) den Bausparvertrag als Geldanlage. Je nach dem vom Bausparer geäußerten Wunsch schlägt er dann aus der Fülle der Bauspartarife verschiedener Bausparkassen einen oder mehrere dem Wunsch entsprechende optimale Bauspartarife vor. Ein eigenes Beispiel: Ich habe für meine bei jeweiligem Vertragsschluss über 16 Jahre alten Kinder diverse Bausparverträge mit der Mindestbausparvertragshöhe (10.000 DM) abgeschlossen allein zu dem Zweck, dass sie die staatliche Förderung erhalten, ggf. der Arbeitgeber zusätzlich darauf VL-Leistungen einzahlt und die Bausparkasse vielleicht sogar noch einen Ausbildungsbonus gewährt und im Falle eines Darlehensverzichts die Abschlussgebühr erstattet und ei Bonus gewährt wird. Also unter dem Strich reine Renditebausparverträge, bei denen die Vertragsparteien schon aufgrund der Gesamtumstände übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.


    Bei dem von berghaus#880 genannten Anpreisungsbeispiel betr. dern Tarif Dispo maxxs (2003) frage ich mich im Übrigen persönlich schon, ob dem BHW in diesem Fall nicht zumindest der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann, nämlich einerseits seinerzeit massiv (man kann es auch "aggressiv" nennen) völlige Wahlfreiheit versprochen zu haben, dieses Versprechen aber jetzt mit der Kündigung wegen Nichtabrufens des Darlehens nicht mehr wahrhaben zu wollen. Einem widersprüchlichen Verhalten kann unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium im Einzelfall durchaus rechtliche Bedeutung zukommen. Auch ansonsten können Gesichtspunkte von Treu und Glauben der Ausübung eines Rechts im Einzelfall einmal Grenzen setzen. Auch in der BGH-Entscheidung vom 21.2.2017 wird zumindest an einer Stelle (Rz. 33) der Grundsatz von Treu und Glauben (allerdings unter einem anderen rechtlichen Aspekt) erwähnt


    Letztlich zeigen diese Fragen nur, dass es auch angesichts der beiden BGH-Entscheidungen noch durchaus rechtlich offene Flanken gibt. Auch über die vom OLG Celle verneinte Frage, ob die Bonuszinsen zum Bausparguthaben gerechnet werden dürfen mit der Folge, dass die Bausparsumme früher erreicht wird, ist meines Wissens ja höchstrichterlich noch nicht entschieden.


    Ich habe auf der Homepage des BGH unter der aktuellen Terminvorschau recherchiert, ob dort schon weitere Termine zur Thematik "Kündigung hochverzinster Bausparverträge durch die Bausparkassen" genannt sind, bin aber dort nicht fündig geworden. Wenn jemand aus diesem Forum insoweit mehr weiß, wäre ich natürlich dankbar, dies zu erfahren.


    Vermutlich werden ja einige beim BGH anhängige Revisionen von Bausparern im Hinblick auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH v. 21.2.2017 zurückgenommen werden. Ich würde mir aber wünschen, dass der BGH in absehbarer Zeit auch noch über einen offensichtlichen Renditebausparvertrag des BHW zu entscheiden hat, auch wenn das Ergebnis schwer vorhersehbar und das Kostenrisiko für den nicht Rechtsschutz versicherten Bausparer damit wohl unvertretbar ist. Vielleicht können sich ja aber Verbraucherschützer und/oder Rechtsschutzversicherungen darauf verständigen, einen besonders krassen Fall als "Musterfall" zur Entscheidung zu bringen.


    Grüße


    obiter25 (27.3.2017)
















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    Hallo berghaus,


    das ist das grundsätzliche Problem, wenn ein Gericht - wie der BGH in Rz. 81 - Rechtsausführungen sozusagen lediglich als "Nebenbemerkung" (Obiter Dictum) macht. Eine endgültige Klärung werden wir erst bekommen, wenn der BGH in einem Revisionsverfahren über eine Klage gegen die Kündigung durch das BHW entscheidet, der die entsprechenden BHW-Bonusbedingungen zugrunde liegen.


    Andererseits: Der BGH hat sich sicher etwas gedacht, wenn er in Rz. 81 ausdrücklich diese Formulierung als - einziges - Beispiel für eine Ausnahme von der von ihm selbst formulierten Regel gebraucht hat. Entweder hat er die entsprechenden vorinstanzlichen Entscheidungen - er hat je in seinem Urteil eine ganze Reihe derartiger Entscheidungen zitiert - schon ganz genau (also auch, was die Tatbestandsfeststellungen betrifft) gelesen oder es liegen ihm bereits selbst entsprechende Revisionsverfahren vor.


    Ich würde die BGH-Ausführungen in der Tat so interpretieren, dass damit (leider nur) der frühestmögliche Zeitpunkt gemeint ist , also konkret "Ablauf der 7 Jahre" und damit eine Kündigung durch das BHW unter Berufung auf § 489 I Nr. 2 BGB frühestens 17 Jahre nach Vertragsschluss möglich ist (siehe auch meinen Beitrag Nr. 872).

    Liebe Forenteilnehmer,


    zunächst überrascht mich, dass der BGH nicht beide Entscheidungen vom 21.2. gleichzeitig auf seine Homepage gestellt hat. Lange dürfte es aber wohl nicht mehr dauern, bis auch die zweite Entscheidung veröffentlicht wird.


    Abgesehen davon, dass auch ich mir natürlich gewünscht hätte, der BGH hätte am 21.2. insgesamt zugunsten der Bausparer entschieden, kann ich den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen als BHW-Betroffener aber auch durchaus etwas Positives abgewinnen.


    Der BGH hat sich nämlich in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Ausführungen zu Fragen beschränkt, die zur Entscheidung des konkreten Wüstenrot-Falls unbedingt notwendig - also dort entscheidungserheblich - waren. Sondern er hat sich bei der Gelegenheit auch in Form mehrerer sog. "Obiter Dicta" zu Fragen geäußert, die im zu entscheidenden Fall ersichtlich überhaupt keine rechtliche Bedeutung hatten. So gibt es in dem streitgegenständlichen Wüstenrot-Vertrag ersichtlich keine vertragliche Vereinbarung, wonach der Bausparer im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält (vgl. Rz. 3). Gleichwohl hat sich der BGH in Rdz. 81 explizit dazu geäußert, dass in einem solchen Fall - abweichend von dem in Rdz. 80 genannten Regelfall - der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert ist, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist. Und genau diese Aussage gibt mir in meinem konkreten Fall Hoffnung.


    Nebenbei bemerkt: Ich hätte mir ohnehin gewünscht, dass der BGH nicht nur über die Kündigung der beiden Wüstenrot-Verträge gemeinsam verhandelt und entschieden hätte, sondern zugleich auch über die Kündigung von BHW-Verträgen (auch insoweit hatte nach meiner Kenntnis die Vorinstanz ja bereits die Revision zugelassen) und ggf. anderer Bausparkassen. Dann wären entsprechende Ausführungen nämlich entscheidungserheblich und damit für die Instanzgerichte von größerer Rechtsverbindlichkeit. Gleichwohl ist natürlich auch ein solches Obiter Dictum des BGH für die künftige Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht bedeutungslos.


    Zu den konkreten Fakten des hier einschlägigen BHW-Vertrags: Tarif BHW DISPO PLUS; Vertragsbeginn: 24.2.1998; Bausparsumme 100.000 DM = 51.129,19 EUR; Verzinsung des Bausparguthabens mit 2% jährlich nach § 3 ABB; die Gesamtverzinsung erhöht sich rückwirkend ab Vertragsbeginn bei Verzicht auf das Bauspardarlehen stufenweise auf 3%/4%/5%. Die höchste Zinsstufe wird erreicht "bei Verzicht auf das Bausparguthaben oder bei Kündigung nach 7 Jahren und 7.000 DM Guthaben". Mit Schreiben vom 8.12.2014 Kündigung durch BHW unter Hinweis auf § 489 I Nr. 2 BGB zum 1.7.2015. Trotz Widerspruchs gegen diese Kündigung hat BHW den BSV zum 1.7.2015 einschließlich Bonuszinsen und Rückerstattung der Darlehensgebühr abgerechnet. Abzüglich KESt, Soli und Kirchensteuer ergab sich ein Auszahlungsbetrag von mehr als 44.000 €. Dieser Betrag liegt derzeit noch auf einem BHW-Konto. Über die Beschwerde gegen die Kündigung hat der Ombudsmann auf meinen Wünsch bisher noch nicht entschieden.


    Unter Zugrundelegung der Ausführungen des BGH in Rz. 81 der Entscheidungsgründe war im konkreten Fall die vom BHW ausgesprochene Kündigung aus meiner Sicht also verfrüht; sie hätte vielmehr frühestens zum 24.2.2015 mit einer Frist von 6 Monaten ausgesprochen werden dürfen, weil erst dann sämtliche Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 489 I Nr. 2 BGB vorgelegen haben.


    Ich bin mir nur noch nicht darüber im klaren, welche Rechtsfolgen daraus konkret abzuleiten sind. Am günstigsten wäre es natürlich, wenn es damit insgesamt an einer wirksamen Kündigung fehlen würde und das BHW für eine wirksame Beendigung des Bausparvertrags erneut (mit Einhaltung einer Frist von 6 Monaten) kündigen müsste.