Hallo an alle BHW - "Opfer",
hier einige Informationen, die vielleicht von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit den nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigten und wiederhergestellten Bausparverträgen der BHW sind:
1. Schadenersatzforderungen aus der Kündigung der Bausparverträge (z.B. Anwaltskosten, Beratungskosten VBZ, Porto usw.) werden von BHW auf schriftlichen Antrag (immer mit Einschreiben senden!!) gegen Nachweis erstattet (natürlich immer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!)
2. Wird durch die nachträgliche Gutschrift der Basiszinsen für vergangene (gekündigte) Jahre an einem Stichtag (hier: 1.1.2018 für die Jahre 2015, 2016 und 2017) der jährliche Sparerpauschbetrag von 800/1600 Euro überschritten, sollte die sogenannte "10-Tage-Regel" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz für die Zinsen aus dem Vorjahr (hier: 2017) geprüft und beim Finanzamt beantragt werden.
3. Bei Überschreitung des Sparerpauschbetrags sollte die Abgeltungssteuer von 25% plus Soli auf die "Einmalgutschrift" als Schadenersatz gefordert werden, wenn die Zinsen bei regelmäßiger jährlicher Gutschrift (gesamte Zinserträge also unter dem Sparerpauschbetrag) steuerfrei geblieben wären (hat bei mir funktioniert!).
Ich habe so neben der zusätzlichen Bonuszinsgutschrift auch noch sämtliche Verfahrenskosten und Steuerbelastungen an die BHW weitergereicht und erstattet bekommen.
Es macht zwar etwas Arbeit, aber es hat sich gelohnt!!
Herzliche Grüße an alle "Mitstreiter"