Beiträge von Taxxer

    Hallo an alle BHW - "Opfer",


    hier einige Informationen, die vielleicht von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit den nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigten und wiederhergestellten Bausparverträgen der BHW sind:


    1. Schadenersatzforderungen aus der Kündigung der Bausparverträge (z.B. Anwaltskosten, Beratungskosten VBZ, Porto usw.) werden von BHW auf schriftlichen Antrag (immer mit Einschreiben senden!!) gegen Nachweis erstattet (natürlich immer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!)
    2. Wird durch die nachträgliche Gutschrift der Basiszinsen für vergangene (gekündigte) Jahre an einem Stichtag (hier: 1.1.2018 für die Jahre 2015, 2016 und 2017) der jährliche Sparerpauschbetrag von 800/1600 Euro überschritten, sollte die sogenannte "10-Tage-Regel" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz für die Zinsen aus dem Vorjahr (hier: 2017) geprüft und beim Finanzamt beantragt werden.
    3. Bei Überschreitung des Sparerpauschbetrags sollte die Abgeltungssteuer von 25% plus Soli auf die "Einmalgutschrift" als Schadenersatz gefordert werden, wenn die Zinsen bei regelmäßiger jährlicher Gutschrift (gesamte Zinserträge also unter dem Sparerpauschbetrag) steuerfrei geblieben wären (hat bei mir funktioniert!).


    Ich habe so neben der zusätzlichen Bonuszinsgutschrift auch noch sämtliche Verfahrenskosten und Steuerbelastungen an die BHW weitergereicht und erstattet bekommen.


    Es macht zwar etwas Arbeit, aber es hat sich gelohnt!!


    Herzliche Grüße an alle "Mitstreiter"

    Hallo berghaus,


    können Sie oder irgendein anderer Forenteilnehmer Angaben dazu machen, wie lange die "kurzfristige" Wiedereinrichtung eines gekündigten Bausparvertrages gedauert hat und wie der nicht ausgezahlte, aber in der Steuerbescheinigung enthaltene Bonuszins-Ertrag im Jahr der Kündigung nach der Wiedereinrichtung von BHW behandelt wurde?


    taxxer, 14.02.2018

    Hallo Eagle_Eye,


    ist Ihnen vielleicht bekannt, ob zu dem Thema "Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB durch Zurechnung der Bonus-Zinsen" bereits eine Revision gegen das Urteil des OLG Celle beim BGH anhängig ist und wenn ja, unter welchem Aktenzeichen? Ich kann nirgends etwas dazu finden!


    Das genannte Urteil des OLG Celle betrifft genau meine Fallkonstellation. Auch bei mir erfolgte die Kündigung durch BHW mit einer Frist von 3 Monaten bereits zum August 2015 vor Fälligkeit des Bonus-Anspruch nach 7 Jahren plus 10 Jahre Zuteilungsreife (frühestmöglicher Kündigungstermin nach BGH: 30.06.2016). Ich überlege zur Zeit noch, ob ich auf eine rechtswirksame Kündigung von BHW nach § 489 BGB warten oder BHW auf die rechtswidrige, weil falsch begründete Kündigung hinweisen soll?!


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!


    Gruß
    Taxxer

    Hallo liebe Forenteilnehmer, ich möchte gerne meinen BHW-Fall ebenfalls kurz vorstellen.


    Mein Vertrag ist ein BHW Dispo plus vom 30.06.1999. Er wurde am 01.12.2003 zugeteilt. Der maximale Bonusanspruch wurde nach meinen Berechnungen am 30.06.2006 erreicht. Die Kündigung erfolgte durch BHW "fristgerecht" zum 03.08.2015 auf der Grundlage von § 488 Abs. 3 BGB durch der Zurechnung des Bonuszinses. Das Guthaben hatte die Bausparsumme noch lange nicht erreicht. Den zugesandten Scheck habe ich nicht eingelöst und der Kündigung zweimal schriftlich widersprochen (mit Rückantwort durch BHW!). Dazu folgende Fragen zu den o.g. Ausführungen zum BGH-Urteil:


    1. Ist die ausgesprochene Kündigung nach § 488 (3) BGB nach den Ausführungen des BGH Urteil vom 21.02.2017 unzutreffend und unwirksam?


    2. Zu welchem Zeitpunkt könnte eine wirksame Kündigung erfolgen?


    3. Müsste BHW jetzt nochmal nach § 489 Abs. 1 BGB kündigen, um die Kündigung "rechtssicher" zu machen?


    4. Sollte ich auf diese "zweite" Kündigung warten oder selbst tätig werden (jedenfalls spätestens VOR Ablauf der Verjährungsfrist)?


    Angebot an Interessierte: Ich bin noch im Besitz eines vollständigen ORIGINAL-Verkaufsprospektes für den BHW-Dispo PLUS VKF 5188 aus dem Jahr 1997 und würde ihn bei Bedarf als PDF-Dokument im Forum zur Verfügung stellen!