Beiträge von qtip

    Ich bin mir noch nicht ganz im Klaren darüber, ob ich richtig verstehe, in wie weit es sich bei einem Bausparverstrag um einen Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer handelt. Ist der Bausparvertrag jetzt tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer und kann somit in Gänze nach §489 BGB gekündigt werden? Oder enthält der Bausparvertrag nur einen Komponente die einen Darlehensvertrag mit der Bausparkasse als Darlehensnehmer darstellt; folglich könnte nur dieser Teil nach §489 BGB gekündigt werden?


    Der BGH bezieht sich hierzu analog auf einen Paragraphen im BGB, bei dem es um Nichtigkeit (und nicht Kündigung von Verträgen) geht:
    § 139 Teilnichtigkeit
    Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


    Das allein halte ich schon für ein starkes Stück. Der Gesetzgeber hat nie regeln wollen, dass das auch für die Kündigung von Verträgen gelten soll, und der BGH sagt einfach das gilt auch analog.


    Jetzt ist es aber so, dass der Bausparer durch die Ausweitung der Kündigung auf den ganzen Vertrag auch den Anspruch das Bauspardarlehn verliert. Da dieses ja eigentlich auch noch in Jahrzehnten beansprucht werden könnte, hat dieses tatsächlich einen kleinen, aber positiven Wert für den Bausparer. Mir stellt sich jetzt die Frage nach den Rechtsfolgen der Kündigung. Für einen Darlehensvertrag ist das klar: Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Das ist auch das einzige, was $489 BGB regeln wollte. Aber hier ist zusätzlich der Anspruch des Bausparers auf Erteilung eines Darlehens betroffen. Was sind die Folgen, wenn ein solcher Vertrag (einfach) (mit) gekündigt wird. Ist der Bausparer für den Verlust des Darlehensanspruchs zu entschädigen?