Beiträge von VersSulting

    Zitat von Gamper

    Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung: Zu Vorversicherungszeiten gilt grundsätzlich § 9 SGB

    Nein, das ist falsch. Es gilt grundsätzlich § 188 abs. 4 SGB V und die Ausnahmen sind andere fälle, als der hier genannte!





    Zitat von Gamper

    mit mehreren Krankenkassen frühzeitig (also in der Pflichtversicherungszeit) Kontakt aufzunehmen und den Übergang Pflichtversicherung in freiwillige Versicherung mit diesen abzustimmen. Bevorzugen Sie diese Krankenkasse, die Ihnen den Übergang ohne Probleme ermöglicht.

    Mal davon abgesehen, dass die Krankenkassen nicht dazu beraten, wie Sie in die GKV zurück kommen oder wenn nur in generellen Aussagen, aber nicht als individuelle Problemlösung, sind die Entscheidungen der Krankenkassen immer gieich, weil die Fälle geprüft werden.










    Zitat von Gamper

    Ein letzter Hinweis: Bitte berücksichtigen, dass Sie – im Falle des Vorhandenseins von kapitalbildenden Lebensversicherungen (u.a.) mit dem Übergang PKV in freiwillige GKV das Steuerregime wechseln. Beispielsweise müssen Sie dann auf den Auszahlungsbetrag in aller Regel Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

    1. die Definition Steuerregime kommt aus dem Bereich der Doppelbesteuerung, die ich hier aber nicht erkennen kann!


    2. das Steueregime ändert sich hier auch nicht!Der Status der GKV Mitgliedschaft (pflichtig oder freiwillig) wäre zu beachten!


    3. der Auszahlungsbetrag einer privaten Kapitallebensversicherung wird von der GKV nicht verbeitragt! Auch nicht bei freiwillig Versicherten! Die Verbeitragung betrifft betriebliche Versorgungen oder private "Kapital"-RENTENversicherungen. Die betriebliche Versorgungen übrigens IMMER. Die Rentenleistung einer Rentenversicherung nur freiwillige Mitglieder.


    4. in über 90% der Fälle, die wir betreuen und begleiten - der Älteste GKV-Rückkehrer war übrigens deutlich über 80, der Zweitälteste 78 - und beiden wurde jahrelang von der GKV gesagt, dass es keine Möglichkeit gibt - spielt die Frage der Beitragszahlung aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V keine Rolle!


    P.S.: Second-Hand-Informationen??!! Herr Gamper hören Sie bitte auf über Leistungen von Wettbewerbern zu schwadronierten, die Sie nicht einmal im Ansatz beurteilen oder bewerten können!

    Aber da muß ich eben erstmal ohne große Unterbrechnung der Arbeitszeit "reinkommen"...Meine jetzige Praxisbesitzein würde mich anstellen und danach wieder freiberuflich tätig werden lassen. Ich möchte auch nicht in einer Praxis angestellt werden und in der anderen freiberuflich arbeiten,

    Das wird lustig enden, was Sie da so vor haben .... und nein ich äußere mich zu diesem Fall nicht weiter öffentlich!


    Das geht so in die Hose, wie sie und Ihre Praxisbesitzerin sich das nicht vorstellen können.







    Zitat von Kathinka

    Und deshalb meine Frage: reichen ca. drei Monate in der GKV als Angestellte, um dann als Freiwilliges Mitglied weiter versichert zu werden, oder gibt es dort "gesetzliche" Grenzen/Fristen einzuhalten?

    In Ihrem und diesem speziellen Fall eher NEIN!

    Zu Herrn Müller: Dieser hat Ihnen sicherlich per Konservation Leistungen gegen Vergütungen offeriert. Die oben genannten Hinweise sind aus meiner Sicht „Second-Hand-Informationen“, die ein vernünftiger Berater (wissen muss und) m.E. nicht getrennt von der Erbringung von höherwertigen Leistungen verkaufen sollte. Wenn mich jemand anruft und danach fragt, gebe ich diese Auskünfte ohne die Berechnung einer Vergütung.


    Wo habe ich das getan?


    Ihre hinweise sind tatsächlich Second-Hand-Informationen.

    Herr Gamper,


    das gibt die Fallbeschreibung sehr wohl her - mit hoher Wahrscheinlichkeit!


    Aber ich bin ja nur ein SELBSTERNANNTER .... wann hören sie eigentlich endlich auf hier im Forum sich ständig an mir abzuarbeiten? Ich finde Ihr Verhalten mir gegenüber - vom ersten Tag an - mehr als befremdlich! Ich bin entsetzt, dass Ihnen die Administratoren noch nicht Einhalt geboten haben!


    Ansonsten habe ich der Fragestellerin gesondert geantwortet und vor Ihren üblichen "Beleerungen" gewarnt!


    Ich würde sie bitten sich meiner - i.d.R. berechtigten sachlichen und fachlichen Kritik einmal selbstkritisch zu stellen und Ihre Anfeindungen mir gegenüber - SELBSTERNANNT - bitte zu unterlassen!

    Innerhalb der nächsten Jahre- ich habe ja Zeit bis ich 54 Jahre alt bin- möchte ich von der PKV in die GKV wechseln, aber irgendwie meine Freiberuflichkeit erhalten.

    Das ist von vielen Voraussetzungen abhängig und bedarf einer intensiven individuellen Prüfung.

    Zitat von kathinka

    Lt. Infos muß ich mich erstmal anstellen lassen, um überhaupt in eine GKV zu kommen (bin dann sicher unter der BMG). Danach würde ich eben gerne wieder meinen Status in Freiberuflichkeit ändern, aber möchte in der GKV bleiben, die ich dann als freiwillige GKV weiterführen möchte.


    Unter der JAEG-KV (Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung - nicht BBG Beitragsbemessungsgrenze und nicht BMG) muss das Einkommen liegen, weil sonst tritt keine Versicherungspflicht ein!





    Zitat von Kathinka

    Gibt es Fristen, wie lange ich als Angestellte arbeiten muß,um dann in der Versicherung als Freiwilliges Mitgleid weiter versichert werden zu können?


    Ja, auch das ist zu beachten.


    P.S.: 55 ist zwar eine Ausschlussgrenze, aber keine Grundsätzliche. auch das wäre zu prüfen!

    Herr Gamper,


    Voraussetzung ist, wie Sie korrekt sagen, der Bezug von ALG I gemäß SGB III.


    Nun überlegen wir uns die Wahrscheinlichkeit, dass der Fragesteller Anspruch auf ALG I hat!


    Das ist relativ unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen! Insoweit sollte man die Frage stellen, ob die Freiberuflichkeit schon mehr als 24 Monate andauert bzw. wann zuletzt sv-pflichtige Beschäftigung vorgelegen hat bzw. ob sich der Fragesteller ggf. in der Arbeitslosenversicherung pflichtig gemacht hatte?

    Zum Thread 28 noch eine Randbemerkung: Übrigens wurde die "Internationale Krankenversicherung" von Herrn Thorulf Müller bzw. Der KVProfi noch in 2012 als möglicher Lösungsweg für Menschen ohne Krankenversicherung propagiert.


    Vielleicht doch keine so gute Lösung?

    Herr Gamper,


    so ist es und 2014/2015 war ich ein entschiedener Gegner der teile der VAG Novelle, die von BLD für den PKV-Verband geschrieben wurden. ROM-I Vertrag ist Ihnen scheinbar unbekannt?


    1. ist und war es eine Lösung in bestimmten Fällen, die ich hier weder diskutiere noch öffentlich nennen werde, denn es ist immer die Frage der individuellen Aufgabenstellung.


    1.1. es ist weiterhin eine anderweitige Absicherung


    2. die Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ist durch die VAG Novelle zum 0.01.2016 nicht mehr gegeben.


    2.1. die VAG Novelle verstößt nach Ansicht von Rechtsexperten gegen EU-Recht


    3. nach dem Wortlaut und der Begründung dieses Urteils verstößt fast jeder Tarif einer deutschen PKV gegen die Pflicht zur Versicherung!

    Da Sie Ihre Erwerbstätigkeit in ein anderes EU-Land verlegen, denn nur dann können sie dort der Sozialversicherungspflicht unterfallen, ist Ihr Eingangssatz schon mal falsch!


    Natürlich verlegen sie auch den gewöhnlichen Aufenthalt, aber das ist nach EU-Recht nicht entscheidend!


    Die Pflegepflichtversicherung wird wegen Pflichtversicherung dann auch auf Anwartschaft gestellt.


    Die Empfehlung Ihrer PKV hätte ich gerne inklusive Begründung im Wortlaut gesehen, dann könnte man das diskutieren!


    Darüber hinaus sollten sie sich die Frage stellen, ob Sie den aktuellen Sachverhalt nicht nutzen sollten um ganz in die GKV zu wechseln. auch dafür bedarf es einer umfassenden Beratung!

    Maklerversicherer? Nu ja, so würde ich das jetzt nicht sagen wollen.


    Spezialversicherer in Nischen wäre korrekter.


    Und wenn die BaFin doch den Geschäftsbetrieb einstellt und das Sicherungsvermögen schont ...


    SOVAG geht an ein Run-Off, also sehr wahrscheinlich ... widerspricht Ihrer Aussage!


    Kein Journalist dieser Welt hätte das vor der Insolvenz erkennen können!


    Und welche Relevanz das Thema für Verbraucher haben sollen, verschließt sich mir auch!


    Gut ist aber, dass sie nur die drei, und nicht die anderen Fälle kennen!!!

    Dem muss ich widersprechen, denn Finanztip kann das ja gar nicht.


    Zuständig sind BaFin und ggf. andere europäische Aufsichtsbehörden.


    Die müssen einem Versicherer die Erlaubnis erteilen oder widerrufen. Solange sie erteilt ist, ist alles OK und kein journalistisches Portal sollte dann das Gegenteil behaupten!


    Vielleicht sollten Verbraucher qualifizierte Versicherungsvermittler und -berater beauftragen?


    Für die meisten Bereiche stehen zudem Abwicklungsgesellschaften (Run-Off) oder Sicherheitsnetze (Protector/Medicator) zur Verfügung!

    Sorry, bereits beim Ombudsmann-Verfahren, sollte man sich eines VersicherungsBERATERS bedienen!


    Eigentlich schon bei der Vorstandsbeschwerde .... die ja Vorausetzung ist!


    Oder noch besser -> JETZT!


    Nein, das ist nichts für DoItYourself!


    Das ist nichts für - ich schreibe mal selber etwas!


    Spätestens wenn der Versicherer merkt, dass er mit Profis kommunizieren muss, wir er einlenken!

    Halte ich anhand des Auszuges aus den AVB für angreifbar!


    "mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
    Nennbetrag übersteigt;"


    Ist eigentlich damit klar nicht dieser Position zuzuordnen!


    Hausrat ist ja Neuwert also Wiederbeschaffungswert und ich unterstelle, dass man die Gedenkmünzen aktuell nicht zum Nennbetrag bei einer öffentlichen Stelle erwerben kann, sondern nur noch auf einem "eigenständigen Markt".


    Dennoch muss man an solche Sachverhalte ganz anders herangehen, wenn man eine möglichst optimale Lösung erreichen will!

    Wenn der PKV-Ombudsmann einer Beschwerde statt gibt, dann spricht er eine Empfehlung aus.


    Einer Beschwerde kann er nur statt geben, wenn es dafür auch eine rechtliche Grundlage gibt. Und sei es nur im weitesten Sinne!


    Was zu den Preisverzeichnissen und der Anpassung derselben zu sagen ist - und es gibt ja zwei verschiedene Formen der Anpassung und Sie reflektieren gerade nur auf eine der beiden Formen - steht im Vertrag, also MB/KK oder individuelle AVB!


    Wenn dort nichts steht, dann gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Anpassung der Preisverzeichnisse!


    Ganz im Gegenteil könnte man höchstrichterlicher Rechtssprechung sogar ableiten, dass sie damit ausgeschlossen ist, weil es eine "aufgezwungene Leistungsverbesserung" wäre! Die ist nur in bestimmten Fällen und unter ganz eng ausgelegten Rahmenbedingungen zulässig ist. Wie man s etwas macht, habe ich um die Jahrtausendwende bei der DKV gelernt und danach bei vielen Versicherern als Berater umgesetzt!


    Die HUK Coburg, um die es ja mutmaßlich geht, hat nun schon seit mindestens 2004 laufend bewiesen, dass sie dieses KnowHow nicht hat oder nicht anwenden will. Denn bis heute arbeiten die mit Prospekten, in denen sie mehr Leistung versprechen (Versprochen ist versprochen - jeder kann sich mal versprechen) als die MBKK Teil I bis III hergeben!

    Es gibt in der PKV keine Familienversicherung!


    Sie haben einen eigenständigen PKV-Vertrag, ggf. als versicherte Person unter der Versicherungsscheinnummer Ihrer Eltern!


    Seit 01.01.2012 gilt die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 abs. 4 SGB V), d.h. das ein Tag GKV-Pflicht reicht! Das ist aber erst einmal blasse Theorie. In Ihrem konkreten Fall müsste dieses krankenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mindestens 3 Monate (und einen Tag) oder mindestens 70 Tage fortbestehen!


    Ausreichen würde eine erstmalige Beschäftigung oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 3). Voraussetzung ist aber, dass sie noch nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren! Das wäre dann sogar sofort verbindlich und würde nach einem Tag in die freiwillige Versicherung führen.


    Damit wäre jetzt später definiert!


    Und ein klares JA, wenn man es richtig macht!

    Ssehe ich auch so, außer das mit dem "telefonieren", weil ich das nicht tue (ich schriebe Briefe oder Mails) und mit dem Kaltgetränkt, denn zum Glück muss ich nur mit menschen ein Kaltgetränk trinken, mit denen ich das auch will .....


    Leider versucht sich hier jemand - und nicht nur hier, sondern auch schon woanders - an mir abzuarbeiten. Warum weiß ich nicht!

    Herr Gamper,


    iIch kenne aber das Schreiben ....


    Es ist nichts sagend und nicht verbindlich! Es löst auch nicht die Kernfrage rechtsverbindlich auf!


    Bitte verschonen sie uns mit dem ständigen Versuch mich zu belehren und zu korrigieren!


    HGB ist kein relevantes Gesetz zwischen Versichertem und Versicherer - das war IHR Fehler, den sie bitte einmal einsehen sollten.


    Auch das Textform, mit bestimmten Ausnahmen, geregelt ist, ist mir bekannt.


    Ansonsten hatte ich "gesetzliche Normen" geschrieben!


    Als Rechtsnorm oder Rechtsvorschrift bzw. Rechtssatz versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene oder eine im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. Da sie für eine Vielzahl von Sachverhalten wirkt, ist sie abstrakt; aufgrund der Wirkung für eine Vielzahl von Personen ist sie generell. Ist eine Rechtsnorm nur auf eine Person oder einen einzigen Sachverhalt anwendbar, spricht man von einem Einzelfallgesetz. Der Begriff der Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft verschieden weit definiert. Das zugehörige Adjektiv ist normativ.

    Herr Gamper


    "#HerrMüller: Können Sie Ihren klaren Hinweis in Bezug auf die "Angreifbarkeit" der Beitragsanpassungen auch mit Quellenangaben unterlegen?"


    Ja kann ich und werde ich dann auch im konkreten Fall tun, wenn ich den Versicherer dazu anschreibe.


    Da ich ja viele Jahre auch mit Kalkulation von PKV Tarifen beschäftigt war, kenne ich mich da schon aus!


    Ansonsten Zweifel ich an der Rechtskraft des Schreibens. Das HGB findet seit wann Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer? Haben Sie da eine Quellenangabe?


    Zwischen Versichertem und Versicherer gelten andere gesetzliche Normen!