Beiträge von VersSulting

    ich weiß jetzt nicht, wo das Problem ist, nur es funktioniert eben andersherum ...


    Man kann nicht allgemein definieren, wann was wie bewertet wird, außer die 100% Fälle!


    Dazu gehören z.B. Arbeitszeit, Einkommen, Angestellte sv-pflichtig, Minijobber (wie viele und additiver Lohn), etc.


    Es prüft ein Sv-Träger und dann gibt es einen widerspruchsfähigen Bescheid!


    Aber wenn wir das obige Beispiel nehmen - eine Blockhütte p.a. - können wir Hauptberuflichkeit wohl ausschließen.


    Das Einkommen, und hier geht es nach ESt-Beschheid - sollte aber eben 425 Euro mtl. nicht übersteigen.


    Es sind also zwei völlig getrennte Sachverhalte: Einkommen und die Frage ob die Selbstständigkeit hauptberuflich ist!



    5.000 geteilt durch 12 sind 416,67Euro also < 425,-- Euro.


    Dabei ist zu beachten, dass von dem Verkaufspreis noch die Materialkosten etc. abzuziehen wären ....

    Doch, denn sie behaupten öffentlich, dass wir nicht geliefert haben und das ist falsch..


    Keine Mail hatte eine Fehlermeldung!


    Kein Brief kam unzustellbar zurück!


    Wir werden gegen diese form der üblen Nachrede rechtliche Schritte prüfen!


    Wie sie bei angeblicher Nichteinhaltung eines Vertrages vorzugehen haben, ist im BGB geregelt. Der Versuch das Internet als modernen Pranger zu nutzen um geschäftsschädigend zu wirken, ist rechtlich nicht geschützt.

    Sehr gerne .... wir tragen auch ja vor, dass wir geliefert haben - und zwar mehrmals!


    Falls sie sich noch einmal öffentlich rechts- und wahrheitswidrig äußern, dass wir unsere Verpflichtung zur Leistung nicht erfüllen oder erfüllt hätten, werden wir diese Angelegenheit unseren Anwälten übergeben.


    Ihnen steht der Rechtsweg offen - der öffentliche Pranger wurde bereits vor vielen 100 Jahren verboten!!

    oekonom ... wenn sie schon zitieren, dann lesen sie doch bitte, was sie zitieren:


    "Weil, die nicht per Post kommen! Da bin ich nicht zuständig, wie lange es dauert! Es ist unfassbar, wie hier gegen ein 'Unternehmen geschossen wird? Unberechtigt!"


    Ich bin nicht zuständig und die Person hat alles mehrfach bekommen. Ist auch njchts zurückgekommen!

    Das ist richtig und auch so etwas gibt es Herr Gamper. Steht sogar in den AVB des jeweiligen Vertrages i.d.R. sehr explizit!


    Das ist aber nicht das 'Thema RZ bei niedrigerem Selbstbehalt!


    Ich meine diese Aussage:


    "Der Beschwerdeführer unterhielt bei seinem Versicherereinen Tarif mit einem jährlichen Selbstbehalt von 1.500 Euro.Nachdem die Beiträge angepasst wurden, beantragte derBeschwerdeführer einen Wechsel in einen günstigeren Tarif.Nach § 204 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer beieinem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnisvom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechselin andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unterAnrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte undder Alterungsrückstellungen annimmt. Soweit die Leistungenin dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif,kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag undinsoweit auch eine Wartezeit verlangen.


    Der neue Tarif sah einen Selbstbehalt von nur 300 Euro vor.Die Reduzierung des Selbstbehaltes um 1.200 Euro stellteeine Mehrleistung dar, die den Versicherer zu einer Risikoprüfung berechtigte. Auf Grund der Vorerkrankungen wurdeunter Berücksichtigung von statistischen Werten ein monatlicher Risikozuschlag von ca. 250 Euro berechnet. Diesenwollte der Beschwerdeführer nicht akzeptieren. Der Ombudsmann kam zu der Auffassung, dass bei einem Tarif-wechsel, bei dem die einzige Mehrleistung in der Reduzierung des Selbstbehaltes besteht, der jährliche Risikozuschlag auf die Differenz der beiden Selbstbehalte zu begrenzen ist. Denn damit ist die Mehrleistung kompensiert. DerVersicherer lenkte ein und bot den Tarifwechsel mit einemRisikozuschlag von monatlich 100 Euro an, denn die jährlicheSelbstbehaltsdifferenz betrug 1.200 Euro."

    Herr Gamper,


    es gibt Gesellschaften, die das seit jeher anders handhaben. Das findet man in den Kalkulationsgrundlagen.


    Es gibt Tarife, in denen es anders geregelt ist (AVB oder MB/KK).


    Es gibt Versicherer die das sogar beim Wechsel in den Standardtarif bei vorher höherem SB einen Risikozuschlag verlangen - andere tun es nicht, was richtig ist, wenn man die Rundschreiben des PKV-Verbandes an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen kennt.


    Quelle: derKVProfi und ein umfassendes Wissen seit mehr als 30 Jahre mit internen tiefen Einblick bei den meisten PKV-Versicherern.


    Dann gibt es die Entscheidung des PKV-Ombudsmannes und die draus abgeleitete Empfehlung.


    Ich weiß schon, wo ich was finde.

    Auf meinem Tisch:


    Versicherungsschein PKV VR, Tarifwechsel nach 3 204, Seite 4 enthält Belehrung über das Widerrufsrecht.


    Da wir so Tarifwechsel öfter machen - es ist immer so, das im Versicherungsschein belehrt wird, weil mit dem ja auch die Bedingungen versendet werden.


    In vielen fällen ist auch der vollständige Versicherungsantrag für den Tarifwechsel notwendig und der Antrag der Versicherer kennt eine Widerrufsbelehrung.


    Widerspruch gegen Aussage


    Wir haben Herrn MoritzalsNachname nicht geraten die HUK mit Anfragen zu ÜBERSCHÜTTEN!


    Wir haben ihm empfohlen es eben nicht alleine zu versuchen.


    Fazit


    Es ist schon mehr als bedenklich, wie sich hier einige Personen aufführen!


    @MoritzalsNachname

    Die Reduzierung des SB kann eine .Mehrleistung sein, muss es aber nicht! Das ist schon grundsätzlich nicht einheitlich geregelt.


    Ebenfalls völlig uneinheitlich sind Erschwerungen und das beginnt schon bei unterschiedlichen Tarifwerken oder -systemen innerhalb eines Versicherers!


    Was die Höhe des Versicherungsmedizinischen Zuschlages für eine Reduzierung des Selbstbehaltes gibt es aber einen maximalen Prozentsatz: 100%!


    P.S.: Ich rate weiterhin davon ab, es alleine zu versuchen!

    !. Den Versicherer fragen - der ist ja zuständig


    2. zur Versicherung gibt es Bedingungen ... dort steht, was genau versichert ist. Bitte nachlesen!


    3. könnte das tatsächlich Gegenstand der Police sein. die großen Anbieter kenne i.d.R. folgende

    versicherte Leistungsfälle:


    Reiserücktrittsversicherung
    AVB RR 09


    § 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt wir die Leistungen?
    1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
    • Tod;
    • schwere Unfallverletzung;
    • unerwartete schwere Erkrankung;
    • Impfunverträglichkeit;
    • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
    • Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
    • Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
    • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden
    Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war oder als Schulabgänger noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte;
    • Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht;
    • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;


    *****


    • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt;


    *****


    • unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.



    Risikopersonen


    Risikopersonen sind


    a) die versicherte Person und ihr Ehegatte, Lebenspartner oderLebensgefährte sowie die jeweiligen Angehörigen. Dies sind:
    • Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
    • Eltern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern;
    • Geschwister;
    • Großeltern und Enkel;
    • Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, verschwägerte Personender versicherten Person;


    b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftigeAngehörige betreuen;


    c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eineReise gebucht haben, und deren Angehörige. Dies gilt jedochnicht, wenn mehr als fünf Personen oder bei Familientarifenmehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht haben;in diesen Fällen sind nur die in a) und b) genannten PersonenRisikopersonen.


    Das sind Auszüge aus den ELVIA AVB RR

    Und nun hören sie bitte auf sich zu winden, wie ein Aal ... ich habe die Frage des Verbrauchers korrekt beantwortet und Ihre Aussagen sind eben nicht richtig gewesen ... sein sie einfach mal Gerade und geben sie das doch einfach zu! Das wäre für die mitlesenden Verbraucher hilfreicher, als dieser Versuch sich irgendwie hier herauszuwinden! Danke Herr Gamper!


    Die Frage war doch ganz einfach - wie bekomme ich heraus, welche Entscheidung der Versicherer bei welchem Tarif treffen wird und kann ich unverbindliche Anträge stellen ... Diese Frage wurde beantwortet ... und damit wir sie final am Edne des Threads finden:


    Jeder Antrag ist ein Probeantrag, weil der Versicherer ja nur so annehmen kann, wie er gestellt ist ...


    Will der Versicherer Zuschläge oder Ausschüsse, so ist das ein Gegenangebot, dass der VN annehmen müsste


    Policiert er Versicherer abweichend, dann greift § 5 VVG (Billigungsklausel).


    Und unabhängig davon ist ein "Antrag auf Abgabe eines Angebotes", also ein Invitatioantrag, ein Probeantrag! Damit gibt es keine Probeanträge mehr seit dem 01.01.2008


    Und ein Antrag, auch ein Änderungsantrag, ist eine Vertragserklärung und deswegen gilt die Widerrufsregelung des § 8 VVG!


    Herr Gamper, was bringt es Herrn Moritz - genau ...


    Warum sollte ich noch irgendetwas liefern, wenn ich das Gesetz zitiert habe.


    § 8 Abs. 1 VVG - Widerruf der VertragsERKLÄRUNG!


    Ich habe die Frage von Herrn Moritz praktisch und einfach beantwortet.


    Sie haben die Frage falsch beantwortet.


    Auf die nicht korrekten Aussagen musste ich nun einmal hinweisen, weil hier ja Verbraucher mitlesen!


    Das sind die Fakten!


    P.S.: Wenn sie Seminare buchen wollen - ich biete solche Seminare an!

    1. das war uns nicht entgangen wo der Fragesteller versichert ist.


    2. welche Erfahrungen mein Arbeitgeber hat ? Ist das wirkliche Ihre Frage an MICH?


    Da ich das Thema ja verantworte, könnten sie mich auch nach meiner Erfahrung fragen, das wäre höflicher!


    3. das Inivitatio-Modell ist ja nur ein Weg, der andere ist einen Gegenvorschlag abzulehnen, den der Versicherer macht.


    P.S,.: Seit wann und auf welcher Basis haben sie die Grundlagen Versicherungsrecht, insbesondere PKV erlernt?

    Wie reagieren VR, wenn man quasi "zur Probe" einen Tarifwechsel mit höheren Leistungen anfragt um die Zuschläge der aktuellen Gesundheitsprüfung zu erfahren? Man könnte quasi einen Probeballon starten...

    Sie brauchen keine Probeanträge stellen! Probeanträge sind sowieso in meinen Augen Unfug ...


    1. Antrag auf Erstellung eines Angebots = invitatio


    2. Antrag, denn wen der Versicherer vom Antrag abweichen will - Ausschluss oder versicherungsmedizinsicher Zuschlag - dann muss er Ihnen ja ein Gegenangebot erstellen.


    Alternativ policiert er abweichend, dann gilt § 5 VVG !!

    Sehr geehrter Herr Gamper,


    in § 8 VVG ....



    § 8
    Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers


    (1) 1Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen.2Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    seine VERTRAGSERKLÄRUNG

    Ein Antrag, auch einer auf Änderung oder Inhaltsänderung, ist ein Vertragserklärung!

    1. Der Versicherungsnehmer hat selbstverständlich ein Widerrufsrecht.


    Für die Aussage, dass er kein Widerrufsrecht hat würde ich schon gerne die Rechtsgrundlage genannt bekommen!


    2. Probeanträge? Was ist das denn?


    Ein Antrag nach Invitatiomodell ist ja im weitesten Sinne ein "Probeantrag"! Und wird eine Erschwerung angeboten, so ist diese auch vom VN gesondert anzunehmen, weil es eine Abweichung vom Antrag wäre und sonst gilt § 5 VVG.


    3. De Versicherer ist sogar berechtigt eine erneute Erstantragsprüfung durchzuführen, in dem vom BVerwG definiert Rahmen.


    4. bei der Frage der versicherungsmathematischen Bedeutung der Relevanz bin ich ja mal gespannt, wie das Experten ohne versicherungsmathematische Basics der Kalkulation der PKV das beurteilen wollen? Ja klar - mit Gutachtern im Gerichtsverfahren ggf. Dazu sollte man aber auch schon mal klare Ansätze liefern können. Es gibt ja Vereicherungsberater, die das können, weil sie selbst Täter waren!


    5. Bei dem Ausschluß von Mehrleistungen auch beachten, dass der BGH dazu - leider -auch dieses Urteil gesprochen hat:



    BGH, 13.04.2016 - IV ZR 393/15
    Amtlicher Leitsatz:


    VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1


    Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen Leistungsausschluss zu verlangen, so ist hierfür nicht erforderlich, dass ein erhöhtes Risiko auf Seiten des Versicherungsnehmers vorliegt.


    Und leider machen die PKV Versicherer davon zur Zeit massiv Gebrauch und sind sehr kreativ bei der Erfindung von Mehrleistungen!

    "Wenn Dein Mann und du beide Mitglied der GKV seid, dann ist es egal wer mehr verdient und in welcher GKV wer versichert ist. die Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung und die ist beitragsfrei und man sucht sich eine GKV aus."


    Was ist an dem Satz nicht zu verstehen ....?


    Ich versuche es noch einmal ... die Regel mit dem Einkommen über JAEG und über dem, des GKV versicherten verheirateten Elternteils gilt nur dann, wenn dieser in der PKV ist ....


    § 10 Abs. (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.