Es ist wie immer - im Prinzip möglich!
Man muss natürlich noch auf die exakte Formulierung des zur Wahl stehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages achten und die Wartezeiten beachten und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags-RS - vor allem im Bezug auf Versicherungsverträge ....
Letztendlich geht das dann aber um die Frage, worum konkret gestritten wird. Das muss dann, wenn es zum Streit kommt genau geprüft werden. ggf. wird auch gestritten.
Also ist festzustellen, dass die Frage pauschal nicht beantwortet werden kann, sondern nur dem groben Sinn nach!
Dass der (hier BU) Vertrag abgeschlossen wurde, bevor man die Rechtsschutz abschließt, ist dagegen irrelevant.
BGH Urteil vom 25.02.2015 AZ: IV ZR 214/14
Tenor:
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)
1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruchgegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnendenPflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem derVersicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.
2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen,die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischenSchadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegungdes Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihreBegründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einerVertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.
http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=70508&pos=0&anz=1