Beiträge von VersSulting

    Ihre Auskünfte liegen seit Freitag vor ...


    Sie werden Morgen Ihre Ausarbeitung erhalten...


    Es ist leider so, dass es Versicherer gibt, die sich versuchen dem Thema zu verweigern ...


    AXA hat von uns ca. 20 Fälle aus Januar erst heute - nach massivem Druck über BaFin und Aufsichtsrat - bearbeitet!


    Hintergrund ist, dass wir nicht nur Beiträge anfordern, sondern einen umfassenden Frage-Katalog haben, der zu beantworten ist, damit wir tatsächlich qualifizierte Empfehlungen aussprechen können.


    Zusätzlich laufen gegen AXA mehrere Verfahren, die wir in Bezug auf die Kosten tragen!

    moin,


    mit Musterbedingungen bewegt sich der GDV allerdings auf ganz dünnem Eis ...


    "Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, die Freistellung vom Kartellverbot für Mitversicherungsgemeinschaften (Pools) und die branchenweite Statistikarbeit mit Einschränkungen zu verlängern. Eine Verlängerung der GVO für Musterversicherungsbedingungen und Sicherheitsrichtlinien war dagegen nach Meinung der Kommission nicht notwendig. In diesen Bereichen dürfen die Versicherer zukünftig ohne sektorale Sonderregelung auf der Grundlage des allgemeinen Kartellrechts zusammenarbeiten."


    24.03.2010 - http://www.gdv.de/2010/03/gdv-…rbeit-weiterhin-moeglich/


    P.S.: ich habe hier keine persönliche Differenz, sondern vertrete eine fachliche Ansicht.....

    Ich biete Ihnen ein einfaches Beispiel: Kite Surfen.


    Sie machen Urlaub am Meer und wollen es einmal ausprobieren .....


    Und nun schauen Sie doch bitte nach, ob es versichert ist - i.d.R nicht!


    Natürlich spielt das keine Rolle, wenn Sie niemals auch nur im Ansatz auf die Idee kommen würden es zu tun. Das ist aber eben immer anders .....


    PHV ist zwar nicht meine persönliche Kernkompetenz, aber es ist ja mein gelernter Beruf und ich habe auch auf solche 'Themen ein Auge.


    Ich gebe Ihnen aber insoweit Recht, dass nicht jeder den vollumfänglichen Premium Schutz braucht .... es geht um die individuelle Situation!

    Der Begriff §Geld abknöpfen'" ist schon unpassend.


    AHB sind AVB ( Allgemeine Versicherungsbedingungen) und sie unterliegen sogar der AGB Kontrolle.


    PHV ist zwar im Kern des Produktes immer gleich, unterscheidet sich aber im Detail deutlich.


    Ob das 'Schnickschnack ist, ist eine Frage der individuellen Bedürfnisse und der persönlichen Lebenssituation.


    Man kann natürlich etwas falsch machen, wenn man Risiken nicht erkennt und deshalb nicht absichert und es im Standard nicht enthalten ist.


    Und sicher gibt es Versicherer, die Ihre Produkte mit überdurchschnittlichen Margen an den Markt bringen.


    Und weil wir in einer freien Gesellschaft leben, darf sich da jeder so informieren, wie er es für richtig hält.


    P.S.:


    Versicherungsberater verkaufen keine Versicherungen, sondern beraten Verbraucher und Unternehmen.


    Versicherungsmakler kaufen für den Kunden 'Versicherungen ein.


    Verkaufen tun nur Versicherungsvertreter bzw. Versicherer.


    Frage: was machen Sie beruflich? Kann man das nicht auch einsparen? Eigentlich ist doch jede Art von Tätigkeit gegen Geld in Frage zu stellen. Bekommt man alles ja auch umsonst!

    Andere Produkte haben die gleiche Herausforderung der Garantie.


    Die relevante Stellschraube sind die Kosten. Die Perfomance wird von den Kosten aufgefressen.


    Eine weitere, die -frage wann der Rentenfaktor bestimmt wird.


    Beachten Sie die 6 Riester Fragen (nach meinem geschätzten Kollegen Joachim Haid)



    1.) Soll die garantierte Rente bzw. der garantierte Rentenfaktor zu 100% unabänderbar garantiert sein?
    2.) Soll nach einer Beitragspause das Weitersparen ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
    3.) Soll ein Vorverlegen des Rentenbeginns ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
    4.) Soll ein Hinausschieben des Rentenbeginns ohne neue, für den Kunden nachteilige Rechnungsgrundlagen möglich sein?
    5.) Sollen bis zu 30% des zum Rentenbeginn aufgebauten Kapitals förderunschädlich kapitalisierbar sein?
    6.) Auf welchem Wert soll die Garantie aus der 1. Frage basieren, auf dem eher zu erwartenden niedrigeren Garantieguthaben, oder dem zu erwartenden, höheren Vertragsguthaben?“


    http://softfin.de/6-riester-fragen/


    Bei Riester geht es auch nicht um "Erträge", sondern um die lebenslang garantierte Rente.

    Übrigens ist es eine Netiquette in Internetforen, nicht den kompletten Beitrag eines Users zu zitieren.

    danke für den Hinweis ... war mir neu ... werde ich sehr gerne beachten!


    P.S.: ich verkaufe keine Versicherungen


    Wir kaufen aber sehr wohl für unsere Mandanten passenden Versicherungsschutz ein!

    Der Eintritt des Versicherungsfalles ist die aktive Handlung des Versicherers. Also zum Beispiel Rücktritt!


    Eine wichtige Frage ist auch, was man Ihnen konkret vorwirft: bei Betrug könnte es völlig egal sein, wann der Vertrag abgeschlossen ist.


    Recht ist immer eine Beurteilung des gesamten konkreten rechtlichen Sachverhaltes.


    Sie können aber ein Rechtsschutzversicherung eben auch heute abschließen und die ist dann leistungspflichtig, auch wenn die BU vorher beantragt wurde, wenn alle Voraussetzungen für die Leistungspflicht ansonsten erfüllt sind.

    Kann man bei einer PHV wirklich was falsch machen, ausser dass man erst gar keine hat? Ich denke nein, der Gesetzgeber hat da schon ziemlich ein Auge drauf bei den Anbietern was da so in den AGBs steht, das gäbe ziemlich Ärger wenn sich da ein Versicherer ein Hintertürchen einbauen würde. Gelegentlich lohnt sich ein Wechsel, weil die Leistungen (bei gleichem, sogar besserem Preis!) besser werden. Zum Beispiel habe ich jetzt den Forderungsausfall und Firmenschlüssel mit drin, und zahle insgesamt weniger als zuvor! (Bei einem anderen Anbieter, der alte Anbieter wurde stets um die 10% teuerer jedes Jahr, aber was ist das schon bei 50 Euronen das Jahr). Wer auf Nummer hundertprozentig sicher gehen will, kann ja ein paar Mark in eine Zeitschrift der Stiftung Warentest investieren, da gibt es manchmal eine Beurteilung der privaten Haftpflichtversicherungen, welche Mindestkriterien erfüllen müssen. Aber wirklich notwendig ist das denke ich nicht, ausser vielleicht, man wählt wirklich ein Mauerblümchen von Versicherungsgesellschaft.

    1, falsch machen? JA! wenn mögliche Risiken nicht versichert sind!


    2. Es gibt keine gesetzliche Kontrolle der AGB (es heißt AVB)!


    3. es gibt viele "Hintertürchen" oder besser gesagt = Leistungsausschlüsse oder fehlende Leistungseinschlüsse!


    4. das Preis-/Leistungsverhältnis, dass NICHTS mit Schäden zu tun hat! Die Beiträge steigen, weil die Schäden steigen und nur deshalb! und wenn etwas günstiger ist, dann ist es temporär oder NETTO!


    Ggf. auch weil Sie in einem altem Kollektiv sind, und Sie sich nicht kümmern! oder keinen KÜMMERER haben.


    5. Man kann eine Zeitschrift kaufen oder jemanden beauftragen, der sich kümmert!


    P.S.: Ich mache keine PHV!! Nur falls jemand denkt, dass das Werbung sein könnte!

    Letzter Tip:


    1. Versicherungen gibt es Brutto und netto!


    2. Brutto = inkl. Kosten für Versischerungsvermittlkung


    2.1. VV = Versicherer haftet für nachweisliche Aussagen des VV


    2.2. VM = VM haftet für nachweisliche Aussagen des VM


    3. NETTO


    Gibt es zum Beispiel bei Versicherungsberatern


    Der haftet für seine Beratung!


    Der Vermittler oder Berater muss seine Beratung beweisen!


    Wenn Sie abschließen wollen, dann lassen Sie sich beraten und achten Sie auf die Dokumentation der Antworten auf Ihre fragen!

    Zusatzfrage:
    Im Produktblatt für den Tarif "Privatkunden JURPRIVAT" der KS/AUXILIA steht unter dem Punkt "Produkt-Highlights" folgender Passus:


    5-Jahres-Regelung: nach 5 Jahren Versicherungsschutz kein
    Einwand der Vorvertraglichkeit


    Was bedeutet dieser Passus?

    Vergleiche auch:


    § 21 Abs. 3 VVG!!!

    (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.


    https://dejure.org/gesetze/VVG/21.html


    MfG!

    Sorry, ich unterliege keinem IRRTUM!


    Ich kenne mich mit der Thematik aus!


    Es war nur ein ironisches Beispiel, dass auch versicherungspflichtige aus einem Mindesteinkommen Beiträge abführen. Ausnahmen bestätigen Regeln, wie z. B. Auszubildende!


    Dennoch Danke, dass Sie dachten, dass Sie mir das erklären müssen.... ich nehme es mit Humor!


    Ansonsten - ein Arbeitnehmer der weniger verdient als 450,01 ist ein MiniJobber! Hat er sonst keine Einkünfte ist er in der FamVers!


    Ein Rentner unter 450,01 Rente und andere Einkommen hat Anspruch auf FamVers!


    Insoweit stimmt meine Aussage und ihre Verbesserung ist ein IRRTUM!

    Nein Herr Gamper, ich meine das ganz allgemein.


    Und nur wer sich angesprochen fühlt, sollte reagieren! Außer man wird angesprochen!


    Ich mache nur ganz konzentrierte Themen: KV, PV, AKS und vvA!


    Ich bin aber immer wieder begeistert, was Sie alles tun, können und machen! dafür bewundere ich Sie!

    Aus dem BGH Urteil geht es doch eindeutig hervor ...


    Der Streit wird durch die Verweigerung der Leistung ausgelöst. Das ist der Versicherungsfall. Der tritt ein, wenn der Versicherer nicht leisten will, weil sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben, oder nicht BU sein sollen.


    Zu dem Zeitpunkt muss der Vertrag bestehen.

    Es ist wie immer - im Prinzip möglich!


    Man muss natürlich noch auf die exakte Formulierung des zur Wahl stehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages achten und die Wartezeiten beachten und die konkrete Ausgestaltung des Vertrags-RS - vor allem im Bezug auf Versicherungsverträge ....


    Letztendlich geht das dann aber um die Frage, worum konkret gestritten wird. Das muss dann, wenn es zum Streit kommt genau geprüft werden. ggf. wird auch gestritten.


    Also ist festzustellen, dass die Frage pauschal nicht beantwortet werden kann, sondern nur dem groben Sinn nach!


    Dass der (hier BU) Vertrag abgeschlossen wurde, bevor man die Rechtsschutz abschließt, ist dagegen irrelevant.


    BGH Urteil vom 25.02.2015 AZ: IV ZR 214/14


    Tenor:


    AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005)


    1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruchgegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnendenPflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem derVersicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet.


    2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen,die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischenSchadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegungdes Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihreBegründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einerVertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung.


    http://juris.bundesgerichtshof…t=en&nr=70508&pos=0&anz=1

    Zum Beispiel:


    "Der Gesetzgeber ist von Verfassungswegen nicht gehindert, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem vollen Einkommen zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 <313>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6). Hierbei ist er allerdings nicht von vorneherein verpflichtet, alle Rentner immer gleich zu belasten. Er kann Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist."


    Aus - 1 BvR 2257/06 -


    Auch hier ging es, auch wenn im Detail um eine andere Frage, um die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Gruppen!

    Ich will Ihren Enthusiasmus nicht schmälern, aber es gibt zum § 240 SGB V über 700 Entscheidungen und eine Vielzahl davon BSG und auch BVerfG.


    https://dejure.org/gesetze/SGB_V/240.html#Rspr


    Diese Rechtssprechung sagt immer wieder ganz deutlich, dass ja nur der als Rentner nicht in der KVdR ist, der sich eine zeitlang (mindestens 1/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens) aus dem Sozialsystem verabschiedet hat.


    Ich denke, dass Sie mit Klagen scheitern werden bergpr !


    Möglich ist natürlich der Versuch, die Politiker zu motivieren. Dazu müsste es aber eine stabile Rot-Rot-Grüne Mehrheit im nächsten Bundestag geben.


    Oder eine sehr starke SPD in einer großen Koalition, die sich dann des Themas Mindestbeitrag/Mindesteinkommen freiwillig Versicherter annehmen kann.


    Übrigens ist davon auszugehen, dass die Thematik "andere Einkunftsarten" in einer ganz anderen Art und Weise dann greifen kann- die Bevorzugung der Pflichtversicherten könnte fallen.

    Was ist seit meinem ersten Beitrag nicht verständlich?


    Vorauszahlungen sind bis zu 2,5 Jahren definiert


    Für rückwirkende Zahlungen gibt es keine abweichende Rechtssprechung zur Einnahme-Überschussrechnung!


    Was der Versicherer konkret auf welcher Rechtsgrundlage wie zu bescheinigen hat, kann Ihnen das zuständige Finanzamt und ggf. auch Ihre PKV-Versicherer mitteilen ....


    Gibt es dazu Schriftverkehr und ggf. Bescheide kann man gegen die Entscheidungen vorgehen!