Beiträge von anderitor

    Hallo @Pumphut,


    vielen Dank noch einmal für die Unterstützung. Ich versuche alle Fakten so gut wie möglich wiederzugeben:
    Bei einem Einbruchdiebstahl wurde eine Münzsammlung entwendet. Neben anderen Münzen, wurde dabei auch eine beträchtliche Anzahl an deutschen 10 Euro und 20 Euro Gedenkmünzen entwendet.
    Die Versicherung hat in der Schadensaufstellung eine komplette Liste von mir erhalten mit den entwendeten Münzen, Kaufpreis wo vorhanden, Wiederbeschaffungspreis und Quelle für den Wiederbeschaffungspreis (wirklich realistische Preise eher am unteren Rand).
    Diese Liste wurde an einen Sachverständigen gegeben, woraus ein Gutachten hervorging. In dem Gutachten wurden die 10 Euro/20 Euro Gedenkmünzen nicht betrachtet und ohne Festlegung eines Wiederbeschaffungswert als Bargeld deklariert. Dies hat zur Folge, dass bei den Entschädigungsgrenzen der Versicherung eine niedrigere Grenze für Bargeld greift, als für Münzen, Wertsachen etc. und dadurch der Großteil dieser Münzen keine Berücksichtigung findet. Für andere Münzen wurden Wiederbeschaffungswerte festgelegt, wenn auch in einer Höhe die mir die Wiederbeschaffung nicht wirklich ermöglicht (dies ist aber eine andere Baustelle).
    Der von der Versicherung beauftragte Regulierer ist numismatisch nicht wirklich bewandert und hat mich nach meiner Reklamation diesen Vorgehens direkt an den Sachverständigen verwiesen. Den Gutachter habe ich mit Verweis auf geltende Rechtsprechung (BGH-Urteil) sowie die Versicherungsbedingungen aufgefordert das Gutachten insoweit anzupassen, dass die 10/20 Euro Münzen auch als Münzen (nicht Bargeld) klassifiziert werden und entsprechende Wiederbeschaffungswerte herangezogen werden. Dies wurde vom Sachverständigen jedoch abgelehnt, mit der Begründung, dass die Münzen nach §2 Münzgesetz offizielles Zahlungsmittel seien und daher nur der Nennwert zu berücksichtigen sei. Das ist in meinen Augen - mit Verlaub gesagt - Quatsch (und wird auch vom BGH so gesehen). Weiterhin hat mir der Sachverständige geschrieben, dass seine Bewertung unabhängig von Versicherungsbedingungen sei, da dieser Vertrag zwischen mir und dem Versicherungsunternehmen bestünde. Hier frage ich mich dann allerdings wozu überhaupt ein Gutachten angefertigt wird, wenn es letztlich nicht die Versicherungsbedingungen berücksichtigt.
    Nun stehe ich vor der Situation, dass ich einen Regulierer habe der den Schaden numismatisch nicht einzuschätzen weiß (ob gespielt oder nicht, bin ich mir nicht sicher) und sich auf einen Gutachter verlässt der den Wert einer Münze anhand deren Nennwert fest macht, was sowohl der Rechtssprechung des BGH als auch den Versicherungsbedingunen widerspricht. Der Gutachter ist nicht von der Versicherung, allerdings spezialisiert auf SChmuck und Uhren.


    Den Auszug aus den Versicherungsbedingungen hatte ich bereits in Beitrag 3 gepostet und lasse ich an dieser Stelle weg, um diesen Beitrag nicht länger als nötig zu machen.


    Danke und Gruß!

    Danke zunächst für die Antwort.
    Den Nachweis, dass die Münzen einen höheren Wiederbeschaffungswert haben, habe ich gegenüber der Versicherung erbracht . Das Problem ist, dass die Versicherung ein eigenes Gutachten beauftragt hat und der versicherungseigene Gutachter eine Art Gefälligkeitsgutachten erstellt hat. Er hat sich erst gar nicht die Mühe gemacht, den Wiederbeschaffungswert zu recherchieren sondern sofort den Nennwert als Bargeld gewertet.


    Eine Aufforderung meinerseits das Gutachten zu ändern wurde abgelehnt mit der Begründung Gedenkmünzen sind Zahlungsmittel.

    Hallo und Danke für die Antwort. Anbei unsere Versicherungsbedingungen:


    13.2 Entschädigungsgrenzen
    13.2.1 Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Je
    Versicherungsfall werden Wertsachen maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
    Entschädigungsbetrag entschädigt.
    13.2.2 Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und
    verschlossenen Wertschutzschranks (siehe Ziffer 13.1.2) befunden haben, ist die Entschädigung
    je Versicherungsfall außerdem begrenzt auf
    1. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Bargeld und auf
    Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
    Nennbetrag übersteigt;
    2. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Urkunden einschließlich
    Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
    3. den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag für Schmucksachen,
    Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und
    Platin.


    Das Bargeld wird im Versicherungsschein mit maximal 1.500 € versichert; Münzen u.ä. bis 20.000 €. Bei dem Diebstahl sind aber Gedenkmünzen mit einem wesentlich höheren Betrag als 1.500 € abhanden gekommen.. Die Versicherung bezieht sich auf §2 Münzgesetz wonach die Gedenkmünzen Zahlungsmittel sind. Sie setzen den Nennwert der Münze 10 € Silbermünze= 10 € Bargeld und kappen alles was über 1500 € liegt.


    Wie könnte man jetzt weiter vorgehen?

    Mir wurden bei einem Einbruch eine Vielzahl von 10 € und 20 € Silber-Gedenkmünzen gestohlen,. Die Versicherung wertet das als Bargeld, da man in Deutschland diese auch als Zahlungsmittel verwenden könnte. Die Münzen waren polierte Platte oder Stempelglanz alle gekapselt. Der Wiederbeschaffungswert liegt ca 10 bis 15 Prozent höher. Ist es rechtens, dass diese Münzsammlung den engen Entschädigungssätzen des Bargeldverlustes unterliegt? Für mich ist das eine klassische Münzsammlung, die als Münze mit Wiederbeschaffungswert zu ersetzen ist. Da es sich um eine sehr große Anzahl von Münzen handelt ist die maximale Entschädigungshöhe von 1500 € für Bargeld überschritten. Was kann ich tun? Wo finde ich eine Vorschrift, die das widerlegt?. Wer kann helfen? Anderitor