Nochmals zur Frist 20.6./21.6.:
- Fest steht, dass die Ausschlussfrist nur für vor dem 11.6.2010 abgeschlossene Verträge gilt.
- Aus Gründen der Vorsicht sollte man davon ausgehen, dass
- es für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs hierbei auf den Zugang ankommt (also ggf. rechtzeitige Absendung nicht ausreichen könnte) sowie
- dass die Frist ggf. schon mit Ende des Montag 20.6. abläuft (und es - so eine z.B. von Prof. Omlor vertretene Auffassung - bereits mit Beginn des Dienstag, also 21.6.2016 um 0:00 Uhr - zu spät sein könnte).
- Ich würde des Weiteren davon ausgehen, dass schlimmstenfalls*) alle vor dem 11.06.2010 geschlossenen Verträge betroffen sein könnten, auch wenn das Gesetz "ab 1.9.2010" aussagt.
- Daraus leiten wir z.B. in dem anwalt24-Artikel http://www.anwalt24.de/beitrae…ief-fuer-widerrufsjoker-1 die Empfehlung ab: bei (allen) vor dem 11.6.2010 abgeschlossenen Verträgen den Widerruf so zu erklären, dass der Zugang des Widerrufs spätestens am Montag, 20.6.2016 um spätestens 14 Uhr nachgewiesen werden kann. Ob es ggf. auch reicht, wenn z.B. im Extremfall bis zum Ablauf des 21.6.2016 23:59 Uhr die Absendung abgeschlossen ist, sollte man m.E. nicht ohne Not austesten. Vermutlich wird es irgendwann dazu Rechtsprechung geben - wenn diese aber zu Ungunsten der weiten Auslegung der Frist ausfällt, hat man ggf. alles verloren, weil man einen Tag bzw. . eineinhalb Tag zu lange gewartet hat.
*) Man sollte nicht vergessen, dass ein Recht nicht nur durch Zeitablauf (Verjährung oder wie hier: gesetzliche Erlöschensfrist) verloren gehen kann, sondern auch wegen "Treu und Glauben". Man muss kein Prophet sein, um vorhersagen zu können, dass von Bankenseite das Argument kommen wird, dass ein Widerrufsrecht, das ggf. nicht am 21.6.2016 "erlischt", gleichwohl nicht mehr ausgeübt werden kann, weil angeblich das Recht verwirkt sei oder eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt. Wenn also z.B. bei einem Vertrag aus 2000 ein Haustürgeschäft vorlag und aus diesem Grund - Haustürwiderrufsrecht - noch ein nicht verjährtes Widerrufsrecht bestehen könnte, wird ggf. argumentiert werden, ein Widerruf sei zwar formal nicht durch die Erlöschensregelung ausgeschlossen, aber nach Treu und Glauben.
M.E. sollten hier in diesem Forum gegebene Empfehlungen dem Vorsichtsgedanken folgen. Ich denke, dass Sie @alpenveilchen und @RAe KQP dem zustimmen können - Ihre hochinteressante Diskussion ändert daher m.E. an der Praxisempfehlung, lieber 'auf Nummer sicher zu gehen', nichts.
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