Beiträge von RAWedekind

    blocknix: Verbraucherzentralen verlangen für die Vorprüfung JE VERTRAG eine Gebühr. Wenn Sie 1x bezahlt haben, bekommen Sie auch nur 1x Vertrag geprüft :)
    Wie es mit dem 2ten Vertrag genau aussieht, lässt sich per Ferndiagnose leider nicht sagen. Könnte eine bloße Konditionenneuvereinbarung sein, oder auch nicht.
    Vielleicht doch einfach noch die Prüfung des 2ten Vertrags bezahlen ;)
    (Wenn Sie beim Bäcker ein zweites Brötchen wollen, kostet das auch noch ein 2tes Mal.)

    Viele unserer Mandanten machen Folgendes (selbst!)

    • Police raus suchen
    • schauen welche ARB gelten (steht in der Police)
    • ARB anschauen (ggf. im Internet downloaden)
    • unseren Artikel (oder andere Info zum Thema) lesen http://www.anwalt.de/rechtstip…cherung-deckt_060343.html
    • so hinsichtlich möglicher Einwände präpariert bei der RSV anrufen
    • ... und wenn die Antwort der RSV vorliegt, dann ggf. einen RA fragen, ob die RSV Recht hat (mit einer Ablehnung).

    Wenn die RSV unproblematisch Deckungszusage erteilt, ist doch kein wohl weiteres Nachdenken erforderlich, sondern erfolgt der nächste Schritt.


    Ich plädiere nachdrücklich dafür: Machen Sie einen Schritt nach dem anderen. Suchen Sie nach Antworten auf Fragen, möglichst (erst) dann, wenn sie sich in Ihrem konkreten Fall stellen.


    Alles Gute!


    P.S.: Hier geht es offenkundig nicht um die Finanzierung der Anschaffung eines Neubaus, sondern eine Anschlussfinanzierung, noch dazu bei einer anderen Bank. Wahrscheinlich liegt KEIN Deckungsausschluss vor. Leider sind viele Rechtsschutzversicherer in "Ablehnlaune" wie es @Ibanez formuliert.
    Bevor die RSV nicht abgelehnt hat, würde ich mir allerdings den Kopf nicht allzu sehr zerbrechen. Siehe oben. Einen Schritt nach dem anderen.

    Ibanez: Danke für die Blumen ;)


    Bei allen taktischen Überlegungen möchte ich hier einmal 6 Buchstaben in den Raum werfen ...
    S.C.H.U.F.A ...
    (dazu wissen andere hier sicherlich mehr als ich, ich bin ja 'nur' Rechtsanwalt)


    Es hat m.E. einen Grund, warum z.B. die Muster-Widerrufsschreiben der Verbraucherzentrale Hamburg den Passus beinhalten "Weitere Zahlungen von mir erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht." Kurz gesagt geht die VZ HH offenbar von "weiteren Zahlungen" aus, m.E. mit gutem Grund.


    Keine weitere Zahlungen zu leisten, mag im Einzelfall richtig sein, sollte also im Einzelfall wohl überlegt sein.

    test.de/kreditwiderruf berichtet aktuell (28.10.2014), das Landgericht Köln habe es der DSL Bank untersagt, Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens...“ als „hinreichend und nicht irreführend“ zu bezeichnen.


    Außerdem habe das Gericht der DSL-Bank untersagt, unter Berufung auf das Oberlandesgericht Köln zu behaupten, dass allein durch jahrelange Ratenzahlung eine Verwirkung des Widerrufsrechts eintrete. Die Bank dürfe nicht verschweigen, dass das OLG Köln als entscheidend die Rückzahlung des Darlehens angesehen hatte, die Jahre zuvor erfolgt war.


    https://www.test.de/Kreditwide…rende-Ausreden-4768062-0/

    Stefan: Sie haben Recht, dass man in jedem Einzelfall rechnen muss, ob es sich lohnt oder nicht.


    1. 80% Erfolgs-Chance lt. z.B. Verbraucherzentralen Hamburg + Bremen und ARD-plusminus


    Zu den Zahlen: Die Verbraucherzentrale Hamburg hat nur eine Stichprobe der insgesamt geprüften Verträge detailliert ausgewertet. Zunächst umfasste die Stichprobe 300 Fälle - von diesen hatten 2/3 (also knapp 70%) angreifbare Widerrufsbelehrungen. Dann hat man weitere Fälle ausgewertet (insgesamt: 1.823 Stand 17. Juni 2014) und festgestellt, dass sogar 80% der Verträge angreifbar sind.
    Quelle: http://www.vzhh.de/baufinanzie…n-meistens-ungueltig.aspx


    Insgesamt sind bereits einige Zehntausend Verträge vorgeprüft worden. Diese alle detailliert auszuwerten, wäre teuer. Daher hat es die Verbraucherzentrale Hamburg bislang bei der Auswertung von rd. 2.000 Verträgen belassen. Die Einschätzung, dass ca. 80% der Widerrufsbelehrungen rechtlich angreifbar sind, halte ich für fundiert. Sie entspricht meiner eigenen Einschätzung nach Prüfung einiger hundert Verträge. Auch ARD-plusminus nennt diese Quote von 80% unter Berufung auf eine weitere in Sachen Widerrufs-Joker sehr aktive Verbraucherzentrale, nämlich die in Bremen.


    Quelle: http://www.daserste.de/informa…lienfinanzierung-100.html


    Kurz gesagt: Die Erfolgschance ist also 80%. Allerdings wehren sich die Banken, und auch die Rechtsschutzversicherer machen z.T. Probleme. Die Herausforderung ist also die Durchsetzung des Rechts. Und dafür braucht es - wie für jeden Rechtsstreit - den festen Willen, auch für das eigene Recht zu kämpfen. Und das bedeutet ggf., selbst 'Geld in die Hand zu nehmen' und ein kalkuliertes Risiko einzugehen.


    2. Rechnet sich der Widerrufs-Joker am Ende?


    Es mag sein, dass nur 1/3 bis 1/2 der rechtlich aussichtsreichen Fälle auch wirtschaftlich Sinn macht - das hängt aber weniger an der Höhe der Anwaltsvergütung als an anderen Daten des Einzelfalls. Daher plädiere ich ja immer wieder dafür, sich nicht auf rechtliche Vorprüfung der Widerrufsbelehrung zu beschränken, sondern mit konkreten Zahlen abzuschätzen, ob 'unterm Strich' voraussichtlich etwas heraus kommen wird.


    Was man m.E. auch nicht unterschätzen sollte: Die Zinsen waren nicht immer so niedrig. Wer noch eine Zinsbindung von einigen Jahren hat, hat ein Risiko, dass die Zinsen dann wenn in einigen Jahren die neue Zinsvereinbarung getroffen wird, sehr viel höher sein könnten als jetzt.


    Wer jetzt den Widerrufs-Joker nutzt, kann heute auf 10, 15 oder auch 20 Jahre (oder gar 30 Jahre) einen Zinssatz festschreiben, der in den allermeisten Fällen niedriger ist als der bisherige Vertragszins. Das ist ein enormer Pluspunkt in Bezug auf Planungssicherheit. Ich kann mich noch an Hochzinsphasen erinnern, wo viele Häuslebauer in finanzielle Not geraten sind, weil die Zinsen so stark angestiegen waren, dass die neue Zinsfestschreibung so hoch lag, dass sie kaum noch zu bewältigen war.


    Sie bekommen heute ggf. eine 20-jährige Zinsbindung zu 2,50%! Und eine 30-jährige Zinsbindung ggf. zu 2,75%!


    Das bedeutet Planungssicherheit, was für private Häuslebauer ein wichtiger Faktor ist.


    3. Fazit:


    Die Aussage, dass 80% der von Verbrauchern geschlossenen Kreditverträge - zumindest vom 01.11.2002 bis 10.06.2010 - noch heute mit dem Widerrufs-Joker angreifbar sind, halte ich für seriös. Bei den Verträgen ab 11.06.2010 ist die Rechtslage etwas schwieriger und die Prüfung wird aufwändiger, aber auch da ist bei vielen Forward-Darlehen und sog. Fernabsatzgeschäften oft etwas zu machen. Bei Verträgen vor dem 01.01.2002 ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob ggf. etwas machbar ist, und die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2002 ist eine rechtlich schwierige Zwischenphase. Eine wichtige Frage bei den sehr alten Verträgen ist immer, ob ein Haustürgeschäft vorliegen könnte. Die Prüfung und Beratung in derartigen Fällen kann aufwändig werden - ob die Kosten dafür Sinn machen, muss man im Einzelfall besprechen.


    M.E. liegt die eigentliche Herausforderung darin, einen Anwalt zu finden, der sorgfältig prüft und berät und der wirklich Ahnung hat.


    Die Erfolgsliste bei test.de und die Statistik der Verbraucherzentrale Hamburg sind nur ein Ausschnitt der Gesamtheit der Fälle. M.E. ist es ein repräsentativer Ausschnitt. Die Liste der ca. 60 bei test.de genannten Anwaltskanzleien mit Erfolgen beim Widerrufs-Joker ist sicher nicht abschließend, aber m.E. eine Entscheidungshilfe.


    M.E. braucht es einen Anwalt, der rechnen kann und zumindest überschläglich realistische Szenarien abschätzen kann.

    Und deswegen kann eine Ersteinschätzung der isolierten Widerrufsbelehrung m.E. auch nur der erste Schritt sein. Denn in 80% ist das Ergebnis dieser Vorprüfung positiv. Die entscheidende Frage kommt danach: Welche realistischen Szenarien gibt es für mögliche Ergebnisse? Und das ist eine Frage des Einzelfalls. Daher bieten wir in unserer Kanzlei z.B. seit Längerem keine kostenlose Ersteinschätzung mehr an, sondern fangen mit einer anwaltlichen Erstberatung an - Kostenpunkt: 200 bis 250 Euro. Es gibt etliche andere Anwälte, die das inzwischen auch so machen.


    In der Erstberatung können mögliche Verläufe und auch mögliche Zahlen besprochen werden.


    Wir haben bislang in allen Fällen für unsere Mandanten 'unterm Strich' etwas erreicht. Weil wir über Zahlen offen sprechen - bevor es richtig teuer wird.

    1.
    Der Streitwert richtet sich nach dem Gesetz und ist entweder die Rest-Darlehenssumme oder ggf. sogar der Ursprungs-Kreditbetrag. (Was der Streitwert beim Widerrufs-Joker ist, steht so spezifisch nicht im Gesetz, sondern wird von den Gerichten ausgelegt. @Britta hatte dazu bereits Ausführungen gemacht und ein Urteil verlinkt).


    2.
    Im gerichtlichen Verfahren ist dieser Streitwert zwingend maßgeblich. Das Gericht setzt den Streitwert fest.


    3.
    Außergerichtlich KANN zur Vergütung etwas anderes vereinbart werden - das bindet das Gericht im gerichtlichen Verfahren bei der Festsetzung des Streitwerts und der Gebühren aber nicht.


    Der entscheidende Punkt ist m.E., dass Anwalt und Mandant über Zahlen offen sprechen sollten.


    Hier einmal an meinem obigen - dem ARD-plusminus-Fall nachgebildeten - Beispiel illustriert. Dort geht es um einen angestrebten Vorteil von insgesamt 40.000 EUR (das ist eine durchaus realistische Zahl).


    3.1. Mindest-Erfolg lt. test.de: Einsparung 50% der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE)


    Test.de sieht alles als Erfolg an, wo mindestens 50% der seitens der Bank verlangten VFE eingespart werden.


    Rechnet der Anwalt im Beispiel nach der Restschuld als Streitwert ab, bekommt er für eine außergerichtliche Einigung ingesamt rd. 8.000 Euro.


    Selbst dann wenn die außergerichtliche Einigung nur zu einer Einsparung von 50% der Vorfälligkeitsentschädigung führen würde, die ich hier einmal mit 10% der Restschuld annehme, dann sähe die Rechnung ggf. so aus:


    +20.000 Euro Zinsvorteil für die nächsten 4 Jahre
    +10.000 Euro Zinsvorteil für die daran anschließenden 11 Jahre
    ----------------------------
    +30.000 Euro Vorteil


    -10.000 Euro Zahlung iRd Einigung von 50% der verlangten VFE
    - 8.000 Euro Anwaltskosten (voll selbst bezahlt)
    ----------------------------
    +12.000 Euro 'unterm Strich'


    Oder wenn es besser läuft ...


    3.2. Z.B. Einsparung VFE 75% - Bank trägt 75% der Kosten und zahlt 75% der verlangten Zinsdifferenz


    Dann sähe die Rechnung ggf. so aus:


    +20.000 Euro Zinsvorteil für die nächsten 4 Jahre
    +10.000 Euro Zinsvorteil für die daran anschließenden 11 Jahre
    + 7.500 Euro Zinsdifferenz (75% des verlangten Betrags)
    -----------------------
    +37.500 Euro Vorteil


    - 5.000 Euro Zahlung iRd Einigung von 25% der verlangten VFE
    - 2.000 Euro Anwaltskosten 25% (die übrigen 75% trägt die Bank)
    ----------------------------
    +30.500 Euro 'unterm Strich'


    4.
    Ich kann nicht erkennen, was "unfair" daran sein sollte, wenn der Mandant am Ende 20.000 Euro Vorteil erlangt und 8.000 Euro an den Anwalt zahlt, so dass 'unterm Strich' immerhin noch 12.000 Euro finanzieller Vorteil verbleiben, die der Mandant sonst nicht hätte. Dass man ggf. außergerichtlich etwas Anderes aushandeln kann, steht auf einem anderen Blatt, aber das ändert m.E. nichts daran, dass die nach RVG berechnete Vergütung fair wäre.


    Ggf. ist der Vorteil 'unterm Strich' sogar noch mehr, z.B. ggf. bei 75% Erfolg 'unterm Strich': gut 30.000 Euro (s.o. 3.2).


    Oder wenn es richtig gut läuft, stehen vielleicht am Ende sogar die vollen 40.000 Euro. Diese Zahl 40.000 Euro stammt übrigens aus dem Fernsehbeitrag von ARD-plusminus. Ich halte die Zahl für realistisch und den Bericht für realitätsnah und seriös. Schauen Sie einfach selbst und bilden Sie sich selbst eine Meinung:
    http://www.daserste.de/informa…lienfinanzierung-100.html


    Selbstverständlich verstehe ich, wenn jemand den Preis 'drücken' und so den eigenen finanziellen Vorteil vergrößern möchte. Man sollte allerdings wissen, dass test.de nur ca. 60 Kanzleien benennt, die nachweislich schon mit dem Widerrufs-Joker Erfolg hatten. Dem stehen gegenüber mehrere Zehntausende von Fällen, die von den Verbraucherzentralen vorgeprüft sind, aber überwiegend noch nicht beim Anwalt angekommen sind. Die große Welle kommt also noch.


    Die Preisverhandlungen sollten selbstverständlich fair und offen geführt werden. Auch sollte beidseitig über die weiteren obig genannten Zahlen Klarheit bestehen, damit die Entscheidungen auf der Basis von realistischen Szenarien getroffen werden.


    4.
    Was konkret zwischen Anwalt und Mandant unter vier Augen besprochen und vereinbart wird, ist dann eine Frage des Einzelfalls.


    Das RVG ist jedenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers von einer fairen Vergütungsordnung. Die Rechtsschutzversicherungen rechnen auch nach RVG ab.


    Wenn also hier für Fairness geworben wird, dann bitte ich, auch insoweit fair zu sein.


    Die Frage nach selbst zu tragenden Anwaltskosten stellt sich erst dann, wenn klar ist, dass keine Rechtsschutzversicherung greift. Hier sollte man keineswegs zu früh kapitulieren.


    Anwälte kalkulieren ihre Mandate vor und nach - gerade große Kanzleien sind da oft sehr strikt. In der Regel gibt es ein internes Stundenkontingent, das für den Fall nicht überschritten werden soll. Wer also einen niedrigen Pauschalpreis aushandelt, tut sich am Ende ggf. keinen Gefallen ... Widerrufs-Joker-Fälle sind rechtlich schwierig und sehr arbeitsaufwändig. Die Vergütung nach RVG hat jeder Anwalt 'im Hinterkopf', auch wenn er ggf. im Einzelfall Abweichungen vereinbart.


    5.
    Das Thema Rechtsschutzversicherungen ist in der Tat oft lästig, weil viele Versicherungen zunächst die Deckung ablehnen. Die Ablehnung der Deckung ist aber in den meisten Fällen unberechtigt. Notfalls muss man halt die Rechtsschutzversicherung verklagen. Die meisten Widerrufs-Joker-Fälle fallen nicht unter Deckungsausschlüsse. Hier sollte man also an der 'richtigen Front' kämpfen.


    Viele unserer Mandanten haben übrigens in letzter Zeit positive bis sehr positive Erfahrungen mit einigen Rechtsschutzversicherungen gemacht.


    Unsere Mandanten lesen zur Vorbereitung i.d.R. unseren zweiteiligen Artikel und machen dann ihrer Versicherung 'Dampf'. Der sog. Baurisikoausschluss ist nämlich meist sehr viel enger gefasst, als die Hotlines vieler Versicherer zunächst glauben machen wollen. Sprich: Meist muss die Rechtsschutzversicherung doch zahlen!


    Hier der Link: http://www.anwalt.de/rechtstip…cherung-deckt_060343.html


    6.
    Fazit:


    In vielen Fällen, wie z.B. im obigen durchaus typischen Beispiel, lohnt sich der Widerrufs-Joker auch dann, wenn man ggf. die nach der Restschuld als Streitwert berechnete Anwaltsvergütung voll selbst bezahlen müsste.


    Wichtig ist, sich rechtzeitig Klarheit über alle relevanten Zahlen zu verschaffen und mit dem Anwalt des Vertrauens offen über diese Zahlen und über mögliche Szenarien zu sprechen. Da trennt sich dann zum Teil 'die Spreu vom Weizen'. Sie brauchen einen Anwalt, der etwas von Kreditrecht versteht und der mit Zahlen umgehen kann.


    ARD-plusminus und viele anderen große Medien haben m.E. seriös über den Widerrufs-Joker berichtet. Schauen Sie ggf. einfach selbst. (Link zu plusminus s.o.)


    Erfolge sind erzielbar. Das belegt die Liste auf der Finanztest-Seite. https://www.test.de/Immobilien…gen-raus-4718800-4719374/
    Dort sind mehr als 150 Erfolge gegen mehr als 100 Banken genannt, und es werden immer mehr.


    Nur Mut!

    Wie finde ich einen Anwalt?


    Hierzu gibt es z.B. bei test.de eine Anwalts-Liste:
    https://www.test.de/Immobilien…gen-raus-4718800-4719373/


    Zur Kosten und deren Tragung:


    Schritt 1 sollte immer sein, mit Nachdruck zu klären, ob die Rechtsschutzversicherung decken muss. Einige Tipps finden Sie z.B. in meinem zweiteiligen Beitrag auf anwalt.de:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…cherung-deckt_060164.html


    Zum Streitwert und dem wirtschaftlichen Vorteil hatte ich hier schon einmal etwas geschrieben:
    Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Seite 12 - Aktuelle Themen diskutieren - Finanztip Community


    Ergänzend hier noch ein kurzer Beitrag von Britta:
    Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Seite 6 - Aktuelle Themen diskutieren - Finanztip Community


    Schlussbemerkung:


    Dass Erfolge möglich sind, zeigt z.B. die Liste bei test.de.
    Wichtig ist, dass man einen Schritt nach dem anderen macht.


    Lesetipp: http://www.finanztip.de/ratgeb…errufsbelehrung-darlehen/
    Das ist m.E. ein exzellenter Artikel. Lesen Sie ihn bitte. Dort ist das Vorgehen Schritt für Schritt beschrieben.


    Lassen Sie sich von den Erfolgen anderer ermutigen (z.B. auf test.de/kreditwiderruf ) und:


    Machen Sie einen Schritt nach dem anderen, wie es der Finanztip-Artikel empfiehlt.


    Viel Erfolg.

    Nochmals zu Zahlen ...


    Im ARD-plusminus-Fall hat die Familie durch den Widerrufs-Joker insgesamt 40.000 Euro gespart.


    Bei einem Streitwert von 40.000 Euro bekommt der Anwalt für die Erzielung einer außergerichtlichen Einigung nach RVG knapp 4.000 Euro.


    Nehmen wir einmal an, die Restschuld in dem Fall wären 200.000 Euro (und die für die Vergangenheit beanspruchte Zinsdifferenz, s.u., ggf. 10.000 Euro), dann würden sich nach einem Streitwert von 200.000 Euro eigentlich Anwaltskosten von ca. 7.500 Euro ergeben, bzw. bei einem Streitwert von 210.000 Euro Anwaltskosten von ca. 7.800 Euro.


    Der fünffache Streitwert führt also nur knapp zu einer Verdoppelung der Anwaltsgebühren. Das liegt daran, dass die Gebühren nicht linear ansteigen.


    Nehmen wir des Weiteren an, dass es dem Anwalt gelingt, dass die Bank zumindest die Hälfte der Kosten erstattet, kommt unterm Strich heraus, dass die Geltendmachung des Widerrufs-Jokers den Verbraucher in diesem Fall max. ca. 4.000 Euro kostet, also von dem Vorteil von 40.000 Euro ggf. noch 36.000 Euro verbleiben.


    Ein Anwalt, der seine Mandanten fair und offen berät, wird am Ende immer zu Zahlen kommen, die für alle Seiten okay sind. Die Frage ist nur, wie man das genau hinbekommt. Und das ist gar nicht so einfach ...


    Die Berechnungen, die im Zusammenhang mit Krediten anzustellen sind, sind leider kompliziert. Oder wüssten Sie, wie die weiteren Rahmendaten sein müssen, damit im oben genannten Beispiel tatsächlich 40.000 Euro Vorteil heraus kommt? ARD-plusminus hat interessanter Weise den Rechenweg nicht erläutert. Vermutlich, weil das fast niemand hätte nachvollziehen können.


    Hier ein möglicher Ansatz, der schon illustriert, warum es schwierig (und fehleranfällig) ist, den 'wirtschaftlichen Vorteil' zu errechnen. Der Rechenweg ist stark vereinfacht (Tilgungseffekte sind nicht berücksichtigt; unterschiedliche Tilgungssätze und Sondertilgungen haben z.T. stärkere rechnerische Effekte, als man zunächst annehmen würde; daher bitte beachten: die nachfolgenden Berechnungen sind nur überschläglich).


    Nehmen wir an, dass von der 10-jährigen Zinsbindungsfrist 6 Jahre um sind. Ohne Widerrufs-Joker könnte man z.B. heute eine Forward-Vereinbarung treffen und den Zins von 2019 bis 2029 auf 2,8% festschreiben, müsste aber bis dahin noch 4 Jahre lang den bisherigen hohen Vertragszins von z.B. 4,8% bezahlen.


    Wenn man heute mit dem Widerrufs-Joker sofort umfinanzieren könnte, wären für eine 15-jährige Zinsbindung z.B. 2,3% p.a. erzielbar.


    Der Vorteil des Widerrufs-Jokers ist also für die nächsten 4 Jahre z.B. 2,5%-Punkte, also rd. 20.000 Euro. In den folgenden 11 Jahren ist der Vorteil z.B. 0,5%-Punkte, also ca. 10.000 Euro. Wenn für die vergangenen 6 Jahre noch eine Zinsmarge von 0,5%- bis 1,0%-Punkten zu erstatten wäre, wären das ggf. rd. weitere 10.000 Euro. So könnte man insgesamt auf 40.000 Euro Vorteil kommen.


    Ganz schön kompliziert. Man könnte auch sagen: Der Anwalt rechnet nach der Restschuld als Streitwert ab (hier z.B. 200.000 Euro bzw. incl. Zinsdifferenz für Vergangenheit ggf. z.B. 210.000 Euro) - Kosten: knapp 8.000 Euro, versucht das möglichst vollständig von der Gegenseite zu bekommen und trifft mit dem Mandanten eine Vereinbarung, dessen persönlichen Anteil auf z.B. max. 50% zu begrenzen, sprich max. 4.000 Euro.


    Fazit: Gehen Sie im Zweifel davon aus, dass Sie persönlich mindestens 50% der Vergütung zahlen müssen, die sich nach RVG nach einem Streitwert (bemessen nach der Restschuld) errechnet.


    Hier ist übrigens ein RVG-Rechner: http://www.soldan.de/aktion/rvg-rechner/


    Die entscheidende Frage ist: Wissen Sie, wie hoch der wirtschaftliche Vorteil in Ihrem konkreten Fall wirklich ist? Wie hoch wäre der Vorteil, wenn die Einigung mit der Bank beinhaltet, dass Sie einen Teil (z.B. 25% oder ggf. 50%) der seitens der Bank verlangten Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen?*)


    Gut, wenn Sie zu diesen Fragen im Rahmen einer Erstberatung**) etwas erfahren, damit Sie mit realistischen Zahlen kalkulieren und die Überraschungen im Zweifel positive sind ...


    *) Nehmen wir an, dass die anteilige Vorfälligkeitsentschädigung, die Sie am Ende zahlen, 10.000 Euro sind, dann bleibt unterm Strich immer noch ein Vorteil von über 20.000 Euro.


    **) Insofern ist eine echte Erstberatung durch einen Anwalt, der sich auskennt und auch keine Angst vor Zahlen hat, ggf. doch ein Wenig mehr Sie im Rahmen einer kostenlosen "Ersteinschätzung" bekommen. Aber bitte: Jeder soll selbst rechnen und entscheiden, ob ein möglicher Vorteil von 20.000 Euro bis 40.000 Euro rechtfertigt, selbst etwas Geld 'in die Hand' zu nehmen.


    Viel Erfolg.

    Gast 72: Die Liste bei test.de nennt ca. 60 Kanzleien - die haben Sie alle gefragt? ;)


    Zu den Preisen:
    Auch wenn das RVG mit RVG-VV für den außergerichtlichen Bereich nicht zwingend ist, bietet es zumindest eine Orientierung, was der Gesetzgeber als einen angemessenen Preis ansieht - die Rechtsschutzversicherungen orientieren sich auch daran.


    Ansonsten ist es wie mit der Suche nach Handwerkern: Manche nehmen immer den billigsten Anbieter, andere versuchen es selbst, andere wiederum wissen, dass Qualität ggf. mehr kostet ... Treffen Sie die Entscheidung, die Sie für richtig halten. Sie haben die Freiheit/Qual der Wahl.

    @Peter
    Bürgschaften und Mithaftung(en) sind ein sehr komplexes Thema.
    Näheres z.B. hier: http://www.rawedekind.de/Mithaft.htm


    Der Widerruf des Darlehens nützt dem Bürgen grundsätzlich erst einmal wenig, denn durch einen erfolgreichen Widerruf entfallen nicht alle Ansprüche der Bank. Denn es entsteht ein sog. Rückabwicklungsschuldverhältnis.


    Wenn Sie das Thema weiter verfolgen wollen, würde ich anregen, dass Sie sich eine individuelle Beratung einholen. Achten Sie darauf, dass der Anwalt etwas vom Verbraucherwiderrufsrecht und vom Thema Bürgschaften versteht.


    Viel Erfolg.

    @Gast72: Es gibt unter der großen Zahl an Anwälten sicherlich einige, die Ihren Fall adäquat betreuen könnten. Schauen Sie z.B. bei test.de oder hier bei Finanztip zum Thema Auswahl des Anwalts.


    Die Preismodelle sind z.T. unterschiedlich. Meine Frau und ich (Anwälte in Sozietät) haben uns zum Grundsatz gemacht, über Leistungsumfang und Preise im vertraulichen Gespräch (telefonisch oder persönlich) aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu sprechen. Ich denke, dass viele Anwälte das so machen.


    Einziger wesentlicher Unterschied ist meist, ob das erste Gespräch etwas kostet oder nicht. Wenn man insoweit Preise vergleichen will, sollte man auch darauf schauen, was die gebotene Leistung ist. Eine "Ersteinschätzung" (die einige unentgeltlich anbieten) ist möglicher Weise weniger als eine "Erstberatung", und selbstverständlich ist eine volle Beratung wiederum mehr als eine "Erstberatung", dementsprechend ist auch der Preis anders.


    Wir z.B. bieten an, dass man uns unverbindlich und unentgeltlich die Unterlagen zum Fall senden kann - vorzugsweise per Email. Und dann machen wir ein konkretes Preisangebot zum weiteren Vorgehen. Ich nehme an, dass viele andere Anwälte das auch anbieten würden, wenn Sie danach fragen.


    Wenn Sie speziell mir eine derartige Anfrage senden wollen, freut mich das natürlich. Die Kontaktdaten finden Sie auf meinem Profil.


    Aber wie gesagt: Anwälte, die geeignet sein dürften, Ihren Fall zu betreuen, gibt es sicher einige. Es bedarf nur etwas Mühe, den für den eigenen Fall passenden Anwalt zu finden.


    Viel Erfolg.

    @Franziska
    Kurz gesagt: Bei Fernabsatzverträgen müssen i.d.R. weitere Informationen erfolgen, und es müssen in der Widerrufsbelehrung zusätzliche Passagen stehen - das variiert leider auch wieder je nach Zeitraum.


    Mein Tipp: Wer meint, dass sein Vertrag im Fernabsatz zustande gekommen ist, frage einfach den Anwalt, ob er sich die Widerrufsbelehrung auch unter dem Aspekt "Fernabsatz" angeschaut hat. Wenn Sie das Gefühl haben, Ihr Gegenüber weiß, worauf Sie anspielen, haben Sie bei der Anwaltswahl wohl alles richtig gemacht. Sonst ...

    Beim im Fernabsatz zustande gekommenen Verbraucherkreditverträgen gilt grds. dieselbe Frist. Es gibt im Ergebnis auch grds. nur EIN Widerrufsrecht. Aber beim Fernabsatz gibt es noch weitere Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist und die entsprechende Belehrung darüber, und das wird in der Praxis oft übersehen: Die Banken haben es meist nicht beachtet. Und ggf. sieht es auch nicht jeder, der sich nur einmal schnell ins Thema eingelesen hat.


    Da es für diverse Zeiträume unterschiedliche Muster-Widerrufsbelehrungen gibt, verbieten sich m.E. jegliche absoluten Pauschalaussagen zur allgemeinen Rechtslage. Hinzu kommt, dass die 'Muster-Widerrufsbelehrung' eine Art Bastelbogen ist: Aus ca. 10 sog. Gestaltungshinweisen müssen für verschiedene Fallgruppen erst die für diese Fallgruppe geltenden Muster erstellt werden, und damit erst wird dann die individuelle Widerrufsbelehrung verglichen.


    Diese Rechtsmaterie ist hoch-komplex und hoch-kompliziert. Ich rate dringend, sich eine individuelle Einschätzung einzuholen, wenigstens im ersten Schritt bei einer Verbraucherzentrale.

    @Gast72: Danke für die Frage, was man mit oder ohne Anwalt macht ...


    Vorab: Mir persönlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, was dagegen spricht, wenigstens 70 Euro zu investieren, um erst einmal eine schriftliche Stellungnahme von der Verbraucherzentrale zu bekommen.


    Auf der Basis dieser Einschätzung der Verbraucherzentrale kann man dann entscheiden, ob man einen Anwalt konsultiert. Eine anwaltliche Erstberatung kostet max. 250 Euro.


    Und auf der Grundlage der anwaltlichen Erstberatung kann man dann entscheiden, wieviel Geld man bereit ist im Weiteren zu investieren und legt dann gemeinsam mit dem Anwalt die Strategie fest.


    Schon das eigentliche Widerrufsrecht ist rechtlich sehr komplex.


    Da es ein 'Kampf David gegen Goliath' ist, kommt es sehr auf taktische Überlegungen an. Taktik öffentlich zu diskutieren ist ein No-Go - fragen Sie jeden beliebigen Fußballtrainer ...


    Hinter dem 'naiven Schreiben', das hier zitiert wird, steckt m.E. ein taktisches Kalkül. Es würde zu weit führen, das hier zu erläutern. Ob diese Taktik klug ist, ist eine Frage des Einzelfalls.


    Fazit:
    Ich rate dringend davon ab, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben, einfach mal selbst loszulegen. Wir haben sehr gute Erfahrungen gemacht, wenn Mandanten erst bei einer Verbraucherzentrale waren, dann bei uns eine - entgeltliche - Erstberatung in Anspruch genommen haben, und dann entschieden haben, welche Schritte sie dann mit unserer anwaltlicher Unterstützung machen wollen.


    Billiger Rat ist oft am Ende der teuerste.


    Wir haben bei einigen Mandanten den Fall 'übernommen', die selbst die ersten Schritte gemacht hatten und dann 'feststeckten'. Meist lehnen wir aber die Übernahme derartiger Fälle ab. Warum?
    Fragen Sie mal einen Fliesenleger, wie begeistert der ist, wenn ein Kunde angefangen hat, selbst zu fliesen, bis er eingesehen hat, dass er es wohl doch alleine nicht hinbekommt. Wahrscheinlich würden die meisten seriösen Fliesenleger einen derartigen Auftrag nicht wollen, und wenn: würden sie vermutlich bis auf den Putz runter alles abschlagen, um sicher zu sein, dass am Ende alles von Grund auf fachgerecht gemacht ist. So ähnlich denkt ein 'Rechts-Handwerker' auch.


    Also: Meine Empfehlung. Wenn Sie kostenbewusst sind, gehen Sie in Schritten vor: 70 Euro für eine Verbraucherzentrale und dann ca. 200 bis 250 Euro für eine anwaltliche Erstberatung.


    Gut 300 Euro - dann haben Sie eine Grundlage zu entscheiden, wie es weitergeht.
    Wenn Ihnen 3 Monate Wartezeit bei der Verbraucherzentrale zu lang ist, gehen Sie ggf. gleich zum Anwalt. Dann allerdings ist es wichtig, dass Sie sehr sorgfältig schauen, zu welchem Anwalt Sie gehen. Das ist eine maßgebliche Weichenstellung, die man wohlüberlegt und gut informiert vornehmen sollte.


    Wegen der vorgenannten 300 Euro würde ich persönlich auch nicht allzu viel Streit mit einer Rechtsschutzversicherung führen - wenn die das auf erstes Anfordern zahlen, freuen Sie sich. Ansonsten ist die Frage, ob Sie sich wirklich wegen 300 Euro davon abhalten lassen wollen, die eigentliche Hauptsache zeitnah in Angriff zu nehmen.


    Schauen Sie bei test.de oder finanztip.de zum Thema: "Wie finde ich für Widerrufs-Joker-Fälle den richtigen Anwalt?"


    Es ist möglich, Erfolg zu haben. Alles Gute.

    Zu der Frage "Was bringt der Widerrufs-Joker?" empfehle ich, ggf. den aktuellen plusminus-Beitrag zum Thema zu schauen.


    Dort spart die dargestellte Familie insgesamt 40.000 Euro und reduziert die monatliche Belastung um 300 Euro.


    Hier der Link zu dem Video und dem ebenfalls sehr lesenswerten Begleittext:
    http://www.daserste.de/informa…lienfinanzierung-100.html
    (in der ARD-Mediathek bis 08.10.2015, also noch ca. 1 Jahr verfügbar)


    Auch das Thema Anschlussfinanzierung und angebliches Verweigerungskartell wird dort angesprochen.


    Also: Wer nicht die Zeit hat, den m.E. exzellenten Finanztip-Artikel durchzulesen, schaut vielleicht einfach das ca. 7 Minuten lange plusminus-Video an. Das stellt m.E. sehr abgewogen und realitätsnah dar, wie man zum Erfolg kommen kann.


    Viel Spaß beim Anschauen und viel Erfolg.