Beiträge von RAWedekind

    Guten Tag,


    zu den sehr kompetenten Ausführungen der Finanztip-Expertin Britta möchte ich noch einen kleinen praktischen Tipp ergänzen.


    Nach meiner Erfahrung ist es i.d.R. unproblematisch, von der Bank einen vollständigen Satz an Kopien zum Vertrag zu bekommen. Schließlich gehen Unterlagen ja 'mal beim Umzug verloren ... etc.


    Wir haben es uns zur festen Regel gemacht, im Zweifel unsere Mandanten zu bitten, sich die vollständigen Kopien der Unterlagen von der Bank zu holen, bevor wir zu einer Einschätzung kommen. Und tatsächlich findet sich dann in den Unterlagen der Bank oft doch noch Einiges. So waren dann doch in einigen Fällen Widerrufsbelehrungen (mit Kundenunterschriften) in der Bankakte. Selbst wenn die Widerrufsbelehrungen dann im Ergebnis fehlerhaft sind (was meistens der Fall ist), ist es unangenehm, wenn die Bank den Widerrufs-Joker erst einmal mit dem Einzeiler zurückweisen kann, entgegen der Behauptung sei sehr wohl eine Widerrufsbelehrung erteilt worden.


    Daher mein Tipp: Wenn Sie sich nicht 100% sicher sind, dass Ihre Unterlagen vollständig sind, holen Sie sich ggf. einen Satz Kopien von der Bank. Das kostet nicht viel Zeit und macht die Einschätzung der Rechtslage und der Handlungsoptionen verlässlicher.


    Alles Gute.

    Guten Tag,


    Finanztip-Expertin Britta hat das m.E. schon sehr gut und abgewogen dargestellt.
    Ich möchte noch einen Aspekt ergänzen: die sog. Verwirkung.


    Die aktuelle BGH-Rechtsprechung sagt m.E. ziemlich klar, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts (sog. Widerrufs-Joker) nicht in Betracht kommt, solange der Vertrag noch läuft. (Das 'übersehen' viele Banken.)


    Aber hier, wo 2013 die Rückzahlung erfolgt ist, tickt die Uhr. Es gibt leider keine exakte Zahl, wann Verwirkung eintritt.
    "Verwirkung" ist anders als "Verjährung" nicht allgemein für bestimmte Fallgruppen im Gesetzt definiert, sondern wird von Gerichten nach den Besonderheiten des Einzelfalls entschieden. Es kommt immer auf ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment (Umstände des Einzelfalls) an.


    Was das Zeitmoment der Verwirkung angeht, werden nach meiner Kenntnis diskutiert: 1 Jahr, 5 Jahre oder 7 Jahre nach vollständiger Rückführung des Vertrages.


    Wenn Sie also überlegen, noch etwas gegen die Bank geltend zu machen, sollten Sie ggf. nicht zu lange zögern.
    Allerdings dürfte es bei allem, was über die Vermeidung der Zahlung oder die Rückerstattung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung hinaus geht (so wie hier: Zinsdifferenz für Vergangenheit bzw. Saldo der wechselseitig bei wirksamem Widerruf zu zahlenden Nutzungsentschädigungen) kaum ohne Klage gelingen, etwas zu erreichen - dass es nicht leicht werden dürfte, hatte Finanztip-Expertin Britta ja schon geschrieben, und das schätze ich ähnlich ein.


    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind