Anklageberater ist bitte was?
Diese Phantasienamen immer .....
Anklageberater ist bitte was?
Diese Phantasienamen immer .....
Wer nach Vollendung des 55 Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden würde, wird nicht krankenversicherungspflichtig, außer er erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen für die Ausnahme.
Wenn es so ist, wie Du es oben darstellst, dann kannst Du nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden.
Die Teilzeit darf aber auch wirklich erst nach Deinem Geburtstag beginnen.
Suche bitte einen Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO
Ich empfehle Anette Weiß, die auch als Geldlehrerin (Geldlehrer e.V.) aktiv ist ...
Sehr kompetent, sehr nett und ausgesprochen seriös!
Die Performance lässt sich eigentlich nur mit sehr schlechter Fondsauswahl erklären!
Zum "Finanzvermittler" (was das auch immer sein soll) - er hatte also keine Ahnung - also damals. Anscheinend ist seine Ahnung heute aber noch geringer! Goldsparpläne haben natürlich ganz niedirge Kosten und sind die beste Geldanlage EVER - Achtung Sarkasmnus!
Bitte erst beraten lassen und dann GGF. etwas "verändern"! Ich denke, dass Dein Ansatz aktuell nicht wirklich schlau ist und sich die Fehler, die sich bereits addiert haben nicht durch noch mehr weitere Fehler kompensieren lassen!
Dieser Satz:
"Im Falle einer Sanktionierung durch dass Arbeitsamt (z.B. bei eigener Kündigung) jedoch erst ab dem 2. Monat der Arbeitslosigkeit"
ist falsch!
Die Regelung wurde durch HHVG am 11.04.2017 geändert!
Versicherungspflicht tritt sofort ein und nicht erst ab dem zweiten Monat! Das galt bis zum 10.04.2017.
und mal wieder ein falscher Text im Artikel
"Für Menschen, die bereits vor dem Jahr 2003 privat krankenversichert waren, entspricht die JAEG der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze."
Das ist FALSCH!
Dann musst du dich von jemanden beraten lassen, der die Anwendungen bedienen kann!
Soll ich meine Antwort noch einmal wiederholen?
BBK-KV ist ein Tippfehler - es ist die BBG-KV gemeint!
BBG - Beitragsbemessungsgrenze!
KV - Krankenversicherung!
BBG-KV = besondere JAEG
JAEG ist allgemeine JAEG!
Für diese Fragestellung § 10 Abs. 3 SGB V gilt immer die (allgemeine) Jahresarbeitsentgeltgrenze!
Und dort, wo die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze KV) gilt, gilt diese NICHT für Ihre Frau, weil Ihre Frau am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmerin über der BBK-KV in der PKV versichert war.
Sie wollen wissen, welcher Versicherer (ich mutmaße mal PKV) welche Selbstbehaltsstufen anbietet und wo Sie 'Vorsorge ggf. außerhalb der Selbstbeteiligung und möglicherweise außerhalb einer Beitragsrückerstattung, erstattet bekommen?
Ist es auch irgendwie noch relevant, ob Reiseschutzimpfungen und Zahnreinigung bezahlt werden, ohne das Selbstbehalte oder Beitragsrückerstattung gefährdet sind?
Sie sind ja gesund? Können Sie das auch für die Zukunft garantieren? Oder besteht ggf. die Möglichkeit, dass man auch ernsthaft erkrankt? Könnten dann möglicherweise auch die versicherten Inhalte einer PKV relevant sein?
Ach ja - und ganz zuletzt? Wo sind Sie denn versichert, wann sind Sie geboren, was haben Sie gelernt und was machen Sie beruflich ganz genau ? Was ist mit Familie, mit beruflicher und privater Perspektive inkl. Lebensmittelpunkt in den nächsten 40-50 Jahren?
Welche Leistungen in der GKV sind nicht garantiert?
Oder auch andersherum: wenn die Garantie der Vertragsinhalte bei zunehmendem medizinischen Fortschritt doch die Versicherten in den Tarifen stark einschränken?
Nehmen wir den größten Teil der Versicherten und betrachten deren Tarife, dann sind sehr viele Leistungen, die heute als Kosten anfallen, überhaupt nicht genannt und im Tarif berücksichtigt.
Ein heute 80jähriger hat sich ggf. Mitte/Ende der 70er Jahre versichert und hat nun keinen Anspruch auf Ergotherapie, Logopödie, lebenserhaltende Hilfsmittel, Fahrt- und Transportkosten, häusliche Behandlungspflege, etc.
Wenn wir dann also heute nehmen und 40 Jahre in die Zukunft denken?
'
Eine solche Aussage "Wir halten eine solche Versicherung nur selten für wirklich sinnvoll." halte ich für grenzwertig.
Wenn Sie sagen würden, dass man den Abschluss einer Unfallversicherung individuell kritisch prüfen sollte, dann wäre ich bei Ihnen!
Im Artikel steht:
Kinder und Extremsportler
Kinder können in jungen Jahren noch nicht gegen Berufsunfähigkeit versichert werden. Für sie ist eine Kinderinvaliditätsversicherung, die auch bei Krankheit zahlt, sinnvoller als ein reiner Unfall-Schutz. Denn in der Regel erholen sich Kinder schnell von Stürzen und tragen nur selten bleibende Schäden davon. Unfälle sind bei Kindern laut Statistischem Bundesamt noch seltener Ursache einer schweren Behinderung als bei Erwachsenen
Kinderinvaliditätsversicherungen beinhalten natürlich ggf. auch Renten bei Unfallfolgen i.d.R. > 50%
Bei der Information "mit garantierter Beitragsrückgewähr" könnte man allerdings generell sagen, dass es sinnlos ist!
P.S.: obwohl ich nun wahrlich kritisch bin, was Versicherungen generell betrifft: Kinder und Unfallversicherung ist ein eindeutiges JA! Kleinkinder, weil schnell etwas passieren kann und größere weil auch da viele Risiken lauern!
Das Risiko Invalidität durch Krankheit ist oft im ersten Lebensjahr realisiert und damit in der Regel gar nicht versicherbar!
Eine Kombination aus den richtigen Produkten kann sinnvoll sein und dazu gehört die Risiko-Unfallversicherung!
Womit wir in das POLITISCHE abdriften ...
Es ist legitim eine Neuordnung unseres Gesundheitswesen zu fordern und es ist auch legitim dafür zu sein, dass alles so bleibt, wie es ist ...
Fakt ist, dass das Ergebnis der Studie sehr wohl richtig ist - ob die Auswahl der Kriterien für ein Individuum richtig ist, ist fraglich, denn dafür gibt es ja individuelle Beratung durch Fachleute wobei der mündige Bürger ja selbst entscheidet, wer ihn zum Thema GKV oder PKV "beraten" soll ...
Das ist übrigens genauso individuell und niemals richtig oder falsch - deswegen ist die Frage, ob Ottonova Ihren Bedarf befriedigt oder eben nicht, auch nur Ihre Meinung und damit grundsätzlich für jede andere Person irrelevant!
Wer ist denn wir?
Und was wollen Sie wie beobachten?
Als Hinweis: Ottonova fährt einen gemangten Ansatz und diese Studie benachteiligt insbesondere gemangte Ansätze in der PKV - Zitat: "Es wurden in der PKV nur jene Leistungen als versichert bewertet, die vertraglich garantiert sind. „Kann-Regelungen“, die nur nach vorherigerZustimmung des Versicherers gewährt werden, wurden als „nicht versichert“bewertet."
An einigen Kommentaren kann man ja auch erkennen, dass Meinungen und Wissen etwas unterschiedliches sein können.
"Mein teurer Tarif deckt das alles gut ab (teils besser als GKV)."
Was meint BESSER? Meint das HÖHER? Das wäre dann Einbettzimmer statt allgemeine Pflegeklasse? Das ist 1. nicht medizinisch notwendig und 2. für jeden GKV-Versicherten auch erreichbar!
In der Studie geht es aber eben nicht um die Höhe einer Erstattung, sondern um die Breite möglicher Leistungsarten und das auch unabhängig von der Zielgruppe, weil bei bestimmten Leistungsarten die Notwendigkeit in Abhängigkeit vom Versicherungsstatus in der Deutschen Rentenversicherung variieren kann.
Auch bei der Frage "Familienwunsch" wird dieser Vorausgesetzt und ist der gar nicht gegeben (oder biologisch ausgeschlossen) dann wäre die Studie auch nicht anzuwenden.
In der Breite der Leistungsarten ist die GKV weit vor der PKV. Und wenn man nicht die aktuellen Unisex-Neugschöftstarife im Vergleich angewendet hätte, sondern die Bestandstarife bisex, dann wöre das noch nachteiliger ausgegangen!
Übrigens ist es ja nicht nachteilig, wenn etwas nicht versichert ist, weil man dann dafür auch keine Beiträge zahlt!
Die Mär, dass die PKV besser ist, als die GKV, war schon IMMER falsch! - die PKV ist ANDERS!
Da ich viel in der EU unterwegs bin - das E104 lässt man sich als Verbraucher ausstellen, wenn man geht!
Da hat sich jetzt aktuell nicht geändert ....
NHS stell kein E104 mehr aus? Der Brexit ist doch erst am 29.03.2019?
Noch einmal: die AOK muss Sie nehmen: über die nachrangige Pflichtversicherung, da KVdS raus ist, wenn Sie Über 30 sind und die Ausnahmen davon nicht greifen.
Sagen Sie bitte "nachrangige Pflichtversicherung" wenn Sie beim nächsten Mal da sind!
Klassische Fehlberatung der AOK - allerdings muss man ja auch die Fragen richtig beantworten.
Wir beginnen mal bei Ausland - EU ist nicht Ausland, sondern EU. Kamen sie aus dem Ausland zurück, aus der EU, EWR, Schweiz?
Wenn Ausland - welches Land, weil es auch SV-Abkommen gibt!
Dann zum Studium - wurde denn die KVdS nicht geprüft oder erfüllen sie oder das Studium die Voraussetzungen nicht?
AOK ist die letzte Krankenkasse und die Aufnahme kann auch über die nachrangige Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 erfolgen!
Das Formular E104 gibt es noch!
Ein Formular S401 gibt es dagegen nicht!
Es gibt S1, S2, S3, DA1 und a1 - welches hätten die denn nun gerne?
Ja, ein Verbraucher kann auch eine Lizenz für den LUX von KVPro.de GmbH erwerben und dort findet man alle Tarife inkl. der geltenden AVB!
Es wäre aber besser einen Profi zu beauftragen - es soll Versicherungsberater geben, dien sich damit auskennen - u.a. Oliver Beyersdorffer u.a.
Ja wenn Sie das meinen - ich würde empfehlen fachlich FALSCHE Aussagen zu löschen ... dann wöre es auch insgesamt übersichtlicher!