Beiträge von Lange Oog

    "und hatte eine Dirketversicherung bei der ich aufgrund der Versicherungsbedingungen keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe"


    Die Antwort ist NEIN.

    Die Aussagen sind weitestgehend fachlich nicht korrekt.


    Es gibt von der KZBV - Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung - eine entsprechende Ausarbeitung, wann die Vollnarkose - ggf. andere Formen der Sedierung - Gegenstand des Leistungsumfang der kassenzahnärztlichen Versorgung ist.


    Zahnärzte wollen hier aber oft gegen Recht und Gesetz Privatliquidation durchsetzen.


    KZBV, KZV und BÄK bzw. die zuständige Zahnärztekammer bzw. Ihre GKV helfen da schon, wenn man das richtig anspricht.

    Honorarberater ist ist ein laut BaFin:



    Gesetzlich geschützter Begriff und öffentliches Register


    Die Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ ist gesetzlich geschützt. Das soll es dem Kunden ermöglichen, diese qualifizierte Form der Anlageberatung erkennen und darauf vertrauen zu können, dass die Beratung den besonderen Wohlverhaltenspflichten genügt. Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sind. Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung erfüllen.
    Anleger können das Honorar-Anlageberaterregister ab dem 1. August auf der Internetseite der BaFin einsehen und sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Institute Honorar-Anlageberatung erbringen. Diese Institute müssen nach § 33 Absatz 3a Satz 3 WpHGzusätzlich auf ihrer Internetseite angeben, in welchen Filialen sie Honorar-Anlageberatung anbieten. So können Kunden diese Form der Anlageberatung gezielt nachfragen.


    Verstoßen Institute nachhaltig gegen die besonderen Wohlverhaltens- und Organisationspflichten für die Honorar-Anlageberatung, kann die BaFin sie aus dem Honorar-Anlageberaterregister löschen. Sie dürfen dann die gesetzlich geschützte Bezeichnung Honorar-Anlageberatung nicht mehr verwenden.


    Honorar-Fiananzanlageberater ist gemäß § 34h GewO:



    § 34h Honorar-Finanzanlagenberater


    (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
    (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
    (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.



    Im Bereich Versicherung ist das ein Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und § 59 abs. 4 VVG!!


    (2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein
    1.den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
    2.den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
    3.für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
    Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.


    Einfach mal die Begriffe richtig verwenden, wäre sicher sinnvoll und förderlich im sinne der generellen Verbraucherbildung!

    Die Antwort ist sogar ganz einfach!


    Alles, was die Witwe und die Beihilfe betrifft, ist in der geltenden Beihilfeverordnung festgelegt. Die zuständige Beihilfestelle hilft sicher gerne.


    Die Annahme, dass Sie in der PKV versichert bleibt, ist korrekt. Sie hat ja kein Zugangsrecht zur GKV.


    Sie sollte sich aber unverzüglich mit der PKV in Verbindung setzen und die Versicherungsnehmer-Eigensschaft Ihres Vertragsteils beantragen.Da gibt es eine 2-Monats-Frist mit Ausschlusscharakter.


    Die Fiktion einer zukünftigen Eheschließung bei gleichzeitigem Zugang zur GKV ist, mit Vorsicht bewertet, fraglich. Die Fragestellung wäre ja, ob die Eheschließung ggf. Auswirkungen auf Versorgungsbezüge hat und ob die Versorgungsbezüge dann nicht die Familienversicherung ausschließen.


    Ob sie versicherungspflichtig wird, ist fiktiv aber nicht ausgeschlossen. Das setzt aber wieder andere Sachverhalte voraus, die eintreten müssten.

    Sie wollen mir widersprechen, dass man das prüfen soll, anhand der konkreten für den Vertrag vereinbarten Bedingungen ....


    Ich liebe es, wenn Menschen meinen zu wissen, was wo geregelt ist ohne den genauen Text zu kennen!


    Vielleicht kennen sie aber auch den Text genau dieses Bedingungswerkes und widersprechen zu Recht - dann ist das aber kein Widerspruch, sondern das Ergebnis meiner Empfehlung:


    "Dann könnte man noch die Vorsorgeregelung bis zur nächsten Hauptfälligkeit prüfen - das ist auch im Vertrag geregelt."

    1. gibt es


    2. gibt es auch nettoisiert


    3. sie sind nicht Lohn- und Gehaltsempfänger, sie sind Selbstständiger und suchen nach einem Vertrag für sich - also suchen sie auch bitte nur mit den Kriterien, die sie auch erfüllen!


    Spätestens im Antrag werden sie ja gefragt wer und was Sie wirklich sind!


    Sie brauchen einen Privat-RS ohne Arbeitsrechtsschutz - nur mal als Hinweis!


    4. Sie müssen alle Fragen, die in Textform gestellt werden, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.


    5. ja, das sind "Schäden"!

    [...] Unsere bisherige Erfahrung zeigte immer wieder, dass ein lohnenswerter Tarifwechsel bei beihilfeberechtigten Tarifen innerhalb der Debeka nicht möglich und sinnvoll ist [...]

    Womit Minerva, und ich kenne die handelnden Personen dort sehr gut, meint:


    "Es gibt keine Möglichkeit den Beitrag bei identische oder gleichen bzw. ähnlichen Leistungsumfang zu reduzieren!"


    Minverva betreibt Tarifwechsel als Ersparnismodell in der Beitragsthematik. Daran ist auch das Bezahlungssystem - erfolgsabhängig als Anteil der Beute (Ersparnis) - angeknüpft.


    Das Thema PKV-Vertragsoptimierung im sinne des ganzheitlichen Ansatzes kann man so eben auch gar nicht betreiben!

    Grundsätzlich ist bei der Debeka die Umstellung in die Unisextarife bei Beamten in der Regel zu empfehlen!


    Bei der Frage der Mehrleistungen wird es lustig, denn die meisten sind gar keine!


    Lasik ist zum Beispiel eine Minderleistung.


    Einbettzimmer - wenn bisher nicht abgesichert -und Osteopathie sind es aber!


    Die Bisex-Tarife sind in Teilen der AVB nur noch als "grausam" zu bezeichnen!


    Ob Minerva so etwas durchführt, ist sicher fraglich - die haben ein anderes Geschäftsmodell (Tarifwechsel mit Beitragsreduzierung)!


    Ob man das NICHT-Beamten auch empfehlen sollte, ist aber eine ganz andere Fragestellung, die eine umfassende unabhängige und qualifizierte Beratung voraussetzt!

    Tja, die Meldung und Klärung mit dem Versicherer dauert doch garantiert auch nicht länger, als die Frage hier zu posten!


    Der Begriff Singlebonus - und ich unterstelle einmal, dass er so wirklich heißt - bedeutet ja, dass ein Single versichert ist. Eine Mitversicherung der eheähnlichen Gemeinschfaft ist aber etwas, was durch den Begriff Single an und für sich ausgeschlossen erscheint!


    Dann könnte man noch die Vorsorgeregelung bis zur nächsten Hauptfälligkeit prüfen - das ist auch im Vertrag geregelt.


    Schreiben sie doch bitte Ihre Versicherung an und teilen sie der die Veränderung mit ....

    Das die Sichtweise des Versicherers rechtsirrig ist und man das eben dem Versicherer erklären muss.


    Das muss man argumentieren - zum Beispiel mit dem Gesetz und der BT-Drs zum Gesetz.


    Es ergibt sich ja aus der Logik der Leistungen, aus dem individuellen Einzelfall, etc.


    Wer das System GKV verlässt und sich in der PKV versichert, der muss sich durchsetzen können und sich auskennen oder Dienstleister beauftragen! Das ist das Spiel, das man begonnen hatte!

    Punkt 2 - in 2018 aus mindestens 1.015 Euro mtl.


    Eine hauptberufliche Selbstständigkeit kann ich jetzt nicht erkennen?


    Wenn aber hauptberufliche Selbstständigkeit, dann ....


    Punkt 1 - Beitragszuschuss wozu? Zur beitragsfreien Familienversicherung?


    Punkt 3 - Familienversicherung beginnt per Gesetz und endet per Gesetz - Anzeigen muss man jede Verändern ....

    Wie kommt man ohne konkrete Untersuchung zu einer Therapie? In dem man die Diagnose einfach weg lässt und einen RatSCHLAG erteilt!


    Ohne Akten keine Fakten!


    "wenn 78 Wochen wegen einer Krankheit vorbei sind, gesund geschrieben wegen der Krankheit und eine neue Krankheit ein Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, die nicht im Zusammenhang mit der vorherigen Krankheit steht?"


    Das sagt doch, wenn es so ist, alles!


    Wenn man ALG I bezogen wird (ich bin arbeitslos sagt ja nun wahrlich nichts aus) dann kann man bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und natürlich bei seiner Krankenkassen - Sozialverbände sind dann richtig, wenn es negative Bescheide gibt!

    Seit Mitte 2017 sind sie im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung bereits freiwilliges Mitglied der GKV in der Sie bisher versichert waren.


    Ja, man kann das gemäß § 188 abs. 4 SGB V zum Eintritt mit Folgeversicherungsnachweis beenden, aber sie werden keinen Folgeversicherungsnachweis zum Termin Mitte 2017 erhalten. Damit scheitert jeder weitere Versuch.


    Sie sollten dringen bei der Frage mitwirken, wie Sie ab Mitte 2017 zu verbeitragen sind und sich auf entsprechende Nachzahlungen einrichten, die bis heute (angenommen Juli 2017 bis Februar 2018) mindestens 1.500 Euro betragen werden. Abhängig von Erwerbstätigkeit und Einkommen können das aber auch weit über 5.000 Euro sein.


    Das Wort "kann" können sie in Ihrem Beitrag komplett streichen - Sie könne da gar nichts, außer den Schaden gering halten.

    So auf Anhieb kann ich keine Stolpersteine erkennen. Sollte alles so seinen Gang gehen.

    ich sehe nirgendwo ein Geburtsdatum und ohne Geburtsdatum sage ich - das könnte scheitern!


    Aber wenn der 30. April 2013 WIRKLICH das Datum war, an dem die GKV zuletzt bestanden hat, dann .... tritt am 01.03.2018 tatsächlich Versicherungspflicht unabhängig vom Alter ein, wenn alle anderen Aussagen auch korrekt sind und das Gesetz in allen Voraussetzungen erfüllt ist!


    Ich bin immer wieder begeistert, wie hier rechtliche Rahmenbedingungen durch Hinterfragen geprüft werden!