Beiträge von Lange Oog

    Das wird doch die gewählte GKV sicher alles gerne beantworten. Also wenn man sich von der gewählten GKV beraten lässt.


    Grundsätzlich gilt hier aber die obligatorische Anschlussversicherung!


    Zu Risiken und Nebenwirkungen sowie die individuellen Fehler in der Umsetzung informiert Sie dann später der SV-Prüfer.

    Eine Frage die rechtsverbindlich nur der Versicherer Ihrer Eltern konkret beantworten kann.


    Es gilt ja Vertragsfreiheit und man kann alles verhandeln und vereinbaren.


    Grundsätzlich ist aber der Master kein Zweitstudium, wobei es hier auch abweichende Betrachtungsweisen gibt

    Amlegerin123,


    sie benötigen eine qualifizierte Beratung zu dem Thema.


    Riester ist eine sehr rentable Anlage und sie übersehen viele Aspekte, die man prüfen kann, wenn man das nötige KnowHow hat.


    Die Thematik Rentabilität einer Anlage hat nichts mit der Absicherung des Langlebigkeitsrisikos zu tun. Das sind zwei völlig unterschiedliche Anlageziele!


    Zuerst sollten sie sich klar werden, was Sie wollen und wie sie Es gerne hätten!


    Es soll dafür professionelle und unabhängige Berater geben. die sind an Vermittlung und abschlossen nicht interessiert, sondern werden dafür bezahlt, dass sie das entsprechend Ihren Wünschen organisiert bekommen und über die Risiken, die sie eingehen ausreichend informiert werden.


    Altersversorgung basiert aber zuerst auf einer lebenslangen Rente und Riester gleich nur die Rentenkürzung aus, die durch die Reform 2004 beschlossen wurden.


    Da sie die Beiträge UND die Zulagen garantiert bekommen, haben sie immer einen Ertrag - in Höhe der Zulagen!


    Sie können auch Geld frei ansammeln und je höher die Chancen, desto höher die Risiken. das entscheiden ja sie, denn es ist Ihr Geld!


    Ihr aktuelles Vorgehen halte ich für hochgradig problematisch!

    Liebe erdnuss,


    Deswegen hatte ich auf Kosten hingewiesen und ja darauf muss man achten, aber man muss auch auf alle Kosten achten. In Bank- und Fonds-Sparplänen gibt es bei Beginn der Rentenphase Kosten und Kostenrisiken, die Vorne nicht thematisiert werden.


    Und die Wirkung setzt Überschüsse voraus.Es ist also unsere gemeinsame Meinung, dass es relevant ist, nur das ich es differenzierter betrachte, vor allem wenn öffentlich ständig fehlerhaft und vordergründig über Kosten diskutiert wird. Dann müssten wir bei Riester Bank- und Fondssparplan die Kosten für die lebenslange Rentengarantie bitte noch berücksichtigen, die bei einer Versicherungslösung bereits enthalten sind.


    Zum Thema "unabhängige Beratung" ist der "Verkäufer" oder korrekter "Vermittler" nicht das gute Beispiel.


    Es gibt unabhängige Beratung im Bereich Versicherung und auch im Bereich Finanzanlagen und dann gibt es Verträge, wo keine mittelbaren oder unmittelbaren Abschluss- und Betreuungskosten anfallen. Man sucht sich einen Versicherungsberater oder einen Honorar-Finanzanlagenberater.


    Selbstversorgen geht natürlich auch.

    OK, also ein Mitarbeiter eines strukturierten Versicherungsvermittlung Vertriebes.


    Es ist halt relevant, dass man sich schon einmal die mühe macht, jemanden auszusuchen, der einen in Fragen von Versicherungen und Finanzanlagen berät und die Produkte vermittelt.


    Es ist aber so, dass eingezahlten Beiträge und Zulagen am ende da sind und zwar zu 100%.


    Hinschauen, sich ärgern und verändern sind Strategien, die zur Geldvernichtung führen.


    Es gibt aber zu bedenken, dass der Banksparplan immer eine Überraschung bereit hält: Die Kosten und Gebühren beim Übergang in die Rentenphase! spätestens für die Rente ab 85 muss die Bank eine Versicherung nachhalten, die mit Einmalbeiträgen aus dem Vermögen bezahlt wird.


    https://schlemann.com/riester-banksparplan/


    http://www.finanztip.de/riester/


    http://softfin.de/produkte/softfin-riester/


    Wenn der eingezahlte Beitrag und die Zulagen garantiert sind, dann sind die Kosten in der Sparphase irrelevant - machen also nur dann einen Unterschied wenn die Gewinne und Überschüsse ansonsten gleich sind.


    Da sind nun einmal bestimmte Rentenversicherungen die auf Fonds- oder ETFs basieren nun einmal richtiger.


    Wichtig sind:


    1. möglichst niedrige Kosten, möglichst Nettopolicen.


    2. garantierte Rentenfaktoren für Garantie- und Vertragsguthaben.


    3. garantierte Rechtsgrundlagen auch nach Beitragspausen


    4. variabler Rentenbeginn bei gleichen Rechtsgrundlagen


    Welche Kosten garantiert Ihnen die Bank? welchen Rentenfaktor? Was kostet die Rentenversicherung ab 85. Lebensjahr?

    Lieber Referat Janders,


    das Ergebnis des Banksparplanes wird in der Garantie in der Ansparphase nicht besser sein, als die fondsgebundenen Rentenversicherung des Versicherers.


    Der große Nachteil des Banksparplanes wird sich offenbaren, wenn die Rentenphase beginnt. Dann kann die fondsgebundenen Rentenversicherung sogar besser sein, wenn er bereits heute garantierte Rentenfaktoren beinhaltet.


    Rein fiktiv können der Banksparplan aber bei Vollendung des - z. B. 67. Lebensjahres - dann auch besser sein. Fiktiv! Also, wenn man dann aktuell höhere Rentengarantien je 1000 Euro bekommt.


    Der Fehler ist in der Regel, dass die Phase der Auszahlung nicht bedacht wird. Hier gibt es viel zu beachten. auch beim Übergang von Ansparung und Auszahlung und dann noch einmal mit 80/85.


    Richtig ist aber, dass man verschiedene Möglichkeiten hat, dass die passende immer die richtigere Möglichkeit ist und es auch sogenannte Nettopolicen gibt sowie richtig gut konstruierte Rentenversicherungsprodukte.


    Finanzvampir konnte ich jetzt nicht finden - was ist das und wo ist das geregelt?


    Eine weitere Frage: hatten Sie sich den Vermittler selbst ausgesucht?

    Ist es eigentlich allgemein unbekannt, dass bei Riester die eingezahlten Beiträge und Zulagen garantiert sind?


    Natürlich sind die ausgewiesenen kalkulierten Kosten schon relevant, weil das ja ggf. mögliche Überschüsse beeinflusst!


    "Wer eine Riester-Rente abgeschlossen hat, kann sich trotz turbulenter Entwicklungen an den Märkten relativ entspannt zurücklehnen. Zu Rentenbeginn ist der Anbieter verpflichtet, die Einzahlungen sowie die Zulagen auszuzahlen. "Ein großer Kapitalverlust ist somit ausgeschlossen", sagt Andreas Gernt, Altersvorsorge-Spezialist bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Die Kapitalgarantie gilt für alle Riester-Sparer - ganz gleich, ob sie einen Fonds-, einen Banksparplan, eine Versicherung oder einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen haben."


    Quelle WELT


    Man sollte also gleich den richtigen Vertrag abschließen und zwar in dem man die wirklich relevanten 6 Riester Punkte beachtet!


    Unterwegs reinschauen ist da manchmal nicht ganz so schlau!

    Nun, wir stellen fest, dass hier Moral und Ethik groß geschrieben wird, auch wenn das nichts mit der Fragestellung an sich zu tun hat! Es geht doch bitte nicht darum, ob irgendwer einen möglichen Fehler, den er einmal begangen hat, korrigieren will, darf oder soll! Wenn das grundsätzlich gesetzlich zulässig ist, dann geht einzig und alleine um die Frage: "Was ist konkret wie zu tun, damit das rechtssicher über die Bühne geht!"


    Das große Risiko ist dabei die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes!


    Ich habe in Bezug auf die Thematik sehr gute Erfahrungen mit einem externen Dienstleister gesammelt, der mehrfach unseren Kunden sehr gute Lösungen erarbeitet hat, damit das rechtssicher über die Bühne geht!


    Der war hier auch schon persönlich aktiv, ist aber aktuell in diesem Forum etwas untergetaucht: https://www.der-versicherungsberater.com/gkv-ruckkehr/

    Das wird ja immer besser:



    mpressum


    Angaben gemäß § 5 TMG
    Robert Heckel
    Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen nach §34c GewO und §34d GewO
    Alte Reutstraße 44
    90765 Fürth
    Mitglied der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Ulmenstraße 52, 90433 Nürnberg
    Gemeinsame Registerstelle für § 34d GewO
    Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
    Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon 0180 600585-0
    (20 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz, höchstens 60 Cent/Anruf aus Mobilfunknetzen)
    www.vermittlerregister.info
    Registernummer nach § 34d GewO: D-KOJY-UO5QM-43


    Und das führt uns zu ......




    Registrierungsnummer
    D-KOJY-UO5QM-43
    Name
    Ro­ther­mel
    Vorname
    Bar­bara
    Straße
    Sa­cker Haupt­str. 14a
    Ort


    90765 Fürth


    Sie sollten sich noch einmal anwaltlich beraten lassen!

    Es gibt gesetzliche Vorschriften für ein Impressum!


    Das kann man googeln und wird auf IHK Seiten fündig.


    Für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Hpnorar-Finanzanlgenberater sowie Vermittler von Finanzierungen gibt es gesetzliche gewerberbechtliche Vorschiften!

    Das Impressum ist so leider falsch und abmahnfähig:



    Impressum


    Angaben gemäß § 5 TMG
    Robert Heckel
    Finanzdienstleistungen
    Alte Reutstraße 44
    90765 Fürth
    Kontakt
    Telefon: 01734816113
    E-Mail: robert.heckel@mein-perfekter-berufseinstieg.de
    Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
    Robert Heckel
    Alte Reutstraße 44
    90765 Fürth
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
    Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.


    Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Guten Abend, ich muss Ihnen widersprechen sehr geehrter Steven-O


    Die Vorversicherungszeiten gemäß § 9 SGB V sind ausgehebelt!


    [2] Der von der neuen Regelung betroffene Personenkreis ist mit dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erste Alternative SGB V identisch. Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit sowie auf eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist wird bei der Anschlussversicherung in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V allerdings verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt nicht nur für Versicherte, die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden. Unter der neuen Rechtslage bedarf es im Recht der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn es sich um die Sachverhalte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB V (Stichwort: Neugeborene) oder um die Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts handelt.


    Grundsätzliche Hinweise zurUmsetzung der obligatorischenAnschlussversicherungnach § 188 Abs. 4 SGB Vvom 17. Juni 2014


    II.2 Bedeutung der Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Krankenversicherung
    Im Anwendungsbereich des § 188 Abs. 4 SGB V wird – anders als bei der Anwendung des § 9SGB V - auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. aSGB V verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt hierbei nicht nur für Versicherte,die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
    Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungs-pflicht oder Familienversicherung ausscheiden.
    Für Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-grenze nach § 6 Abs. 4 SGB V zum Jahreswechsel endet, ist die bisherige – die Erfüllung einerVorversicherungszeit voraussetzende - Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V aufgehoben worden.Dieser Personenkreis unterliegt den allgemeinen Bedingungen des § 188 Abs. 4 SGB V, was denWegfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit bedeutet. Im Falle eines unterjährigen Ein-tritts der Versicherungsfreiheit (z. B. beim Arbeitgeberwechsel) gilt die gleiche Rechtslage.






    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/abschlussversicherung/_jcr_content/par/download/file.res/Grundsätze%20Hinweise%20vom%2017.06.2014.pdf


    Der verlinkte Artikel ist nicht schlecht, aber eben auch nicht wirklich richtig - zum Beispiel bei dem Thema Befreiung irrt die Autorin völlig - vergl. Urteil BSG vom 25. Mai 2011 - B 12 KR 9/09 R.


    Beispiel: Arbeitnehmerin Frau Schulze ist seit acht Jahren privat krankenversichert, weil ihr Gehalt seither die Jahresentgeltgrenzen übersteigt. Aufgrund der Geburt von Zwillingen und der von ihr übernommenen Familienarbeit ist sie ab 2014 nur noch an 2 Tagen in Teilzeit angestellt tätig und unterschreitet die Jahresentgeltgrenzen. Grundsätzlich ist sie gesetzlich krankenversichert; da sie aber die private Krankenversicherung fortführen möchte, lässt sie sich, was nach § 8 SGB V möglich ist, von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien. Diese Entscheidung führt dazu, dass sie zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann, selbst wenn sie die Jahresentgeltgrenzen unterschreitet (sog. absolute gesetzliche Versicherungsfreiheit).


    Das Beispiel ist so nicht richtig.