Hallo, liebe Community,
es entsteht durchaus der Anschein, dass Bausparer mit Bonusverträgen bzw. Rendite-Bausparverträgen für die Bausparkassen sprichwörtlich „Kanonenfutter“ geworden sind. Ohne anwaltlichen Beistand gestaltet es sich für die Verbraucher derzeit leider schwierig, ihre Interessen durchzusetzen.
Jedem Bausparer sei daher eine Rechtsschutzversicherung, auch wegen eines Kostenrisikos, mittlerweile angeraten (im Nachhinein natürlich schwierig).
Bezüglich der Kündbarkeit von Standardverträgen, zehn Jahre nach Zuteilungsreife, waren die diesbezüglichen BGH-Urteile vom 21.02.2017 ein guter Erfolg für die Bausparkassen.
Hinsichtlich der Anrechenbarkeit eines (Zins)Bonus zum Bausparguthaben, um die volle Bausparsumme zu erlangen und somit eine rechtmäßige Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkasse zu ermöglichen, wurde ein höchstrichterliches Urteil nun abgewendet.
Ebenso wurde vermieden, dass der Sachverhalt bzw. die vom BGH in den Urteilen vom 21.02.2017 genannte Ausnahmeregelung, bezüglich der (Rendite)Bausparverträge weiter ausgeführt wird.
Die mir in der Sache nun vorliegenden, vorinstanzlichen Entscheidungen (sh. Beiträge 927, 971 sowie Anlage) sprechen unterschiedliche Sprachen.
Bezüglich des in der Anlage ersichtlichen Urteils des Landgerichts Koblenz zur Kündigung eines Bausparvertrages, Tarif BS 1, durch die Debeka, sei dargelegt, dass die ABB von 1/97, der im Beitrag 955 zugefügten ABB von 8/2003 in einem Punkt deutlich abweicht. In der neueren Fassung wird unter §3 Abs. 3, eine Mindestvertragslaufzeit von 7 Jahren genannt. Wird eine Zuteilungsreife vor dieser Mindestvertragslaufzeit erreicht, besteht demnach noch kein Anspruch auf einen Bonus.
Dennoch wurde und wird von der Debeka Bausparkasse ausschließlich der 10 jährige Zeitraum seit Zuteilungsreife bezüglich einer (vermeintlich) wirksamen Kündigung zu Grunde gelegt.
Es mag die Leser dieses Forums somit nicht überraschen, dass die Debeka Bausparkasse, die entsprechende Ausnahmeregelung des BGH, bezüglich dieses Sachverhaltes (offiziell) für nicht anwendbar hält und auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung verweist.
Ob die Bausparkassen in der Sache grundsätzlich an eine zeitnahe, höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt interessiert sind, mögen die Leser selbst einschätzen.
Aus dem als Anlage beigefügten Urteil des Landgerichts Koblenz ist darüber hinaus ersichtlich, dass in dem Debeka-Tarif bei Vertragsauflösung ein Darlehensverzicht seitens des Bausparers vor Abrechnung bzw. Auszahlung ausgesprochen werden muss. Sollte die Vertragskündigung daher rechtmäßig erfolgt und das Guthaben nebst Zinsen ausgezahlt worden sein, verfällt demnach ein Anspruch auf den bis dahin erlangten Bonusbetrag.
Grundsätzlich gilt, über weitere Sachverhalte bzw. (Gerichts)Entscheidungen, bezüglich der Kündigung von (Rendite)Bausparverträgen 10 Jahre nach Zuteilungs- und vor (voller) Bonusreife sowie den entsprechenden Praktiken der Bausparkassen sind die Bausparer sicherlich sehr interessiert.
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