Danke für die Antwort.
Folgendes habe ich zum eigentlichen Kern meiner Frage gefunden:
Bei Rentenzahlungen, die auf nicht geförderten Beiträgen und darin enthaltenen Erträgen und Wertsteigerungen beruhen, erfolgt eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a lit. bb EStG).