Beiträge von Luca_S

    Aus meiner Sicht ist die beschriebene Weigerung der Bank durchaus sachgerecht und nicht etwa willkürlich.


    Bei eingehenden Überweisungen ist für die Bank die genannte IBAN maßgeblich, so dass auch Zahlungen, die nur für einen der Kontoinhaber bestimmt sind, auf dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben werden. Dies wird von den Inhabern auch so gewünscht.


    Und nach dem Tode eines Inhabers?
    Durch die Weigerung der Bank wird vorsorglich evtl. entstehender Aufwand und Streit vermieden in den m. E. wohl nicht seltenen Fällen, in denen auch einige Zeit nach dem Tode des einen Kontoinhabers noch Zahlungen für diesen (z. B. aus Versicherungen oder aus mit dem Tod aufgelösten Verträgen usw.) auf dem "alten" Konto eingehen. Dieses wäre nach Umschreibung jedoch ein Einzelkonto, und der verbliebene Inhaber hätte (wohl) keine Rechte auf die Zahlungen. Da wäre also infolge Nachfraghen Arbeitsaufwand vorprogammiert.


    Am bisherigen Gemeinschaftskonto sind im Übrigen auch - in welchem Umfang auch immer - grundsätzlich die Erben des Verstorbenen mit-berechtigt; am "neuen" Einzelkonto jedoch nicht.


    Im Ergebnis m.E. daher sinnvoll: Neues Einzelkonto unter Beibehaltung des Gemeinschaftskontos für gewisse Zeit.