Beiträge von Woerns

    Hallo,


    meine Frau hat einen Bausparvertrag bei der BSH und jetzt ein Schreiben zugestellt bekommen, dass sie bitte den Regelsparbeitrag zahlen solle, die Bausparkasse hätte das Recht dazu, dies zu fordern.


    Meine Frau lässt bislang die Hälfte des Regelsparbeitrages von der BSH abbuchen.
    Eine kurze Überschlagsrechnung zeigt, dass damit die Bausparsumme schon in rund zwei Jahren vollständig angespart ist, womit die BSH dann kündigen kann.


    Meine Frau hat die ABB von damals noch gefunden. Während sich die BSH in ihrem Schreiben anscheinend auf das neueste Muster der ABB beruft, haben die originalen ABB noch eine etwas andere Form. Daher zitiere ich mal die relevanten und interessierenden Teile:


    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge Tarif F (Fassung Januar 1993)


    I. Abschluß des Bausparvertrags
    §1 Vertragszweck
    ...


    §2 Bausparsumme
    ...


    §3 Vertragsabschluß
    ...


    §4 Abschlußgebühr
    ...


    II. Bausparguthaben
    §5 Sparzahlungen
    (1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 5 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bauspasumme jeden Monat kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.
    (2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.
    (3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nichtgeleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt §9Abs.2 entsprechend.
    (4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechts der Bausparkasse, den Vertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§13) Bauspadarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.


    §6 Verzinsung des Bausparguthabens
    (1) Das Bausparguthaben wird mit 3 vom Hundert jährlich auf der Grundlage gaggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst. Der Bausparer kann bei Vertragsabschluß oder bis zur ersten Auszahlung aus dem Bausparvertrag durch schriftliche Mittilung - bei Wahl des Vewertungszahlfaktors 1 (§11 Abs.4) - einen Bonus von 1 vom Hundert des Bausparguthabens jährlich wählen. Der Bonus wird ab dem auf den Eingang des SChreibens folgenden Tag gewährt, Mit der Wahl des Bonus ändert sich auch der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§20). Die Entscheidung für den Bonus ist endgültig,
    (2) Die Zinsen werden dem Bausparkonto, der Bonus einem Sonderkonto jeweils am Ende des Kalenderjahrs gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten Basusparguthabens zu diesem ZEitpunt. Der Bonus wird zum Zeitpunkt der letzten Zinsgutschrift dem Bausparkonto gutgeschrieben. Das Sonderkonto wird nicht verzinst.
    (3) Die Zinsen und der Bonus werden nicht gesondert ausgezahlt.


    III. Änderungen des Bausparvertrags
    ...
    etc.


    Ich interpretiere §5 Abs 4 so, dass nach der Zuteilung die BSH gar nicht mehr das Recht hat, den Vertrag zu kündigen, sondern nur das Recht, das Darlehen zu reduzieren. Weiterhin kann auch meine Frau einen weiteren Prozentpunkt als Bonus in Anspruch nehmen.


    Eine Hürde gibt es noch im Fall meiner Frau: 2008 kam ein Schreiben der BSH, dass sie jetzt in die Zuteilungsphase gehen könne. Sie müsse nur antworten und ankreuzen, was sie wolle, ob Darlehen oder weiter besparen, etc. Dieses Schreiben hat meine Frau nicht beantwortet sondern sauber abgeheftet. Wenn sie sich im Internet bei der BSH einloggt, steht da, dass der Vertrag noch in der Sparphase sei.


    Ich gehe davon aus, dass sie dieses Schreiben jetzt noch abschicken kann, damit in der Zuteilung ist und anschließend, die BSH ihr lediglich das Darlehen reduzieren, aber nicht mehr kündigen kann.


    Wie seht Ihr das?


    Beste Grüße und vielen Dank für Antworten und den jetzt schon hilfreichen Thread!
    Werner